Gilt Einhaltung einer Frist auch für Ämter?

Diskutiere Gilt Einhaltung einer Frist auch für Ämter? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, unser Bauvorantrag wurde abgelehnt und wir hatten eine Frist von 4 Wochen, um den Bauantrag zu ändern bzw. Stellung gegen die Ablehung...

  1. #1 Svea2004, 26.11.2015
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    Hallo,

    unser Bauvorantrag wurde abgelehnt und wir hatten eine Frist von 4 Wochen, um den Bauantrag zu ändern bzw. Stellung gegen die Ablehung zu nehmen. Diese Frist haben wir selbstverständlich eingehalten.

    Nun liegt unsere neue Bauanfrage/Stellungnahme zur Ablehnung bereits seit knapp 7 Wochen beim Amt. Bisher haben wir nur den Eingang unseres Schreibens bestätigt bekommen.

    Hat ein Amt keine Frist, an die es sich halten muss? Können die unseren Antrag so lange liegen lassen, wie sie es wollen? Oder gibt es eine gesetzliche Frist, die auch für ein Amt gilt?

    Danke für eure Antworten.
     
  2. #2 Bauliesl, 26.11.2015
    Bauliesl

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    Doch, das Amt hat auch Fristen an die es sich halten muss.
    1. Welches Bundesland? Stockholm...?
    2. Was soll ein Bauvorantrag sein?
     
  3. #3 Gast036816, 26.11.2015
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    Lappland!
     
  4. #4 Skeptiker, 26.11.2015
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    In einigen Landesbauordnungen gibt es festgelegte Fristen, jedoch gibt es nur selten Konsequenzen für die Nichteinhaltung. Und zu beachten ist auch immer, wann genau die Frist zu laufen beginnt.
     
  5. #5 Bauliesl, 26.11.2015
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  6. rose24

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    Du kannst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung), zumindest sofern Du in Deutschland beheimatet bist ;-).
    Evtl. reicht es schon, damit zu drohen.
     
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