Grenzbebauung altes Nebengebäude + neue Garage

Diskutiere Grenzbebauung altes Nebengebäude + neue Garage im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, Auf meinem Grundstück ist die Grenze bereits mit einem damals wirtschaftlich benutzen Nebengebäude bebaut (Bj. 1957). Die Länge beträgt...

  1. Xeal

    Xeal

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    Hallo,

    Auf meinem Grundstück ist die Grenze bereits mit einem damals wirtschaftlich benutzen Nebengebäude bebaut (Bj. 1957). Die Länge beträgt genau 12m, was laut Landesbauordnung (Rheinland-Pfalz) die maximal mögliche Länge ist, wenn ich richtig informiert bin. An das Nebengebäude schließt sich ein gemauerter Unterstand und Hühnerstall an (ebenfalls Bestand). Das Grundstück würde optimal genutzt werden, wenn an das 12m Länge Nebengebäude eine neue Garage angegliedert wird. Unterstand und Hühnerstall würde ich gerne abreißen. Das Problem dabei: ich würde die zulässigen 12m der begehbaren Grenze überschreiten.
    Nun meine Frage:
    Gibt es eine Chance die zulässigen 12m zu überschreiten, wenn die Nachbarn einverstanden sind? Ich könnte mir sogar vorstellen, dass die Nachbarn eine weitere Grenzbebauung begrüßen würden, um etwas mehr Privatsphäre zu haben ...

    Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.

    Vielen Dank!
     
  2. #2 petra345, 10.02.2018
    petra345

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    Das steht in der Bauordnung der jeweiligen Länder. Außerdem hat das Bauamt einen Entscheidungsspielraum.
    Wie weit und in welche Richtung der genutzt wird kann man nur dort erfahren.

    Oft macht man es sich dort sehr leicht und fordert Zustimmungen oder lehnt gleich ohne sinnvollen Grund ab.

    Man sollte aber auch immer bedenken, daß bei einer Grenzbebauung auch der Nachbar anbauen kann. Dann nimmt man den Hühnerstall weg aber der Bau des Nachbarn bleibt stehen.
     
  3. Dimeto

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    Zunächst ist zu klären, ob das Nebengebäude 1957 legal errichtet wurde. Dann, ob es die Kriterien für die Abstandflächenprivilegierung nach §8 (9) LBauO überhaupt erfüllt.
    Wenn es legal ist, die Wandhöhe aber z.B. 4m beträgt, wird die Grenzbebauung gar nicht auf die maximal zulässige Grenzbebauung für privilegierte Gebäude angerechnet, weil es gar nicht privilegiert ist.
    Ist es legal und privilegiert, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Baulasteintragung nach §8 (1) 2 (Anbauverpflichtung) oder nach §9 (1) (Abstandflächenbaulast).
     
  4. #4 Fritz531, 13.02.2018
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