Grenzbebauung durch eine Garage zu einer Verkehrsfläche

Diskutiere Grenzbebauung durch eine Garage zu einer Verkehrsfläche im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin moin, ich habe da mal eine Frage ich plane aktuell unsere Garage, diese soll 12m lang und 6m breit werden, die 12m sollen an der Grenze zu...

  1. #1 Ferromaster91, 30.10.2022
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    Moin moin, ich habe da mal eine Frage
    ich plane aktuell unsere Garage, diese soll 12m lang und 6m breit werden, die 12m sollen an der Grenze zu einer Verkehrsfläche Grenzen die als Verkehrsfläche ausgewiesen ist und zu einer eigentümergemeinschft eines garagenplatzes gehört.
    Die Frage ist ob die Eigentümer alle mit dieser grenzbebauung einverstanden sein müssten?
    Es handelt sich dabei um eine 4m Breite Straße die zum garagenhof führt, diese kann man ja eh nicht bebauen, daher frage ich mich was gegen meine Garage sprechen könnte..
    Lage ist NRW

    Dankeschön für jeden konstruktiven Hinweis
     
  2. #2 Kriminelle, 30.10.2022
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    Nach der BaO NRW darfst Du nur 9 Meter an einer Grundstücksgrenze bebauen.
    Deine Erklärung zur Verkehrsfläche verstehe ich nicht, vielleicht auch andere nicht.
    Mach doch mal eine Zeichnung.
     
  3. #3 simon84, 30.10.2022
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  4. Dimeto

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    - Woher kommt diese Information?
    - Wer hat die Fläche ausgewiesen?
    - Wie wurde die Fläche ausgewiesen?
    Abgesehen von Belangen des Immissions- und Naturschutzes nichts, sofern es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des StrG handelt, kein BPlan existiert und sich die Garage in die Umgebung einfügt. Allerdings steht die Fläche anscheinend nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft und erschließt nur einen Garagenhof, so dass eine öffentliche Widmung sehr unwahrscheinlich ist. Handelt es sich um ein privates Grundstück, löst die Garage Abstandsflächen aus, die durch Baulast zu sichern sind. Der Baulast müssen alle Eigentümer zustimmen, es sei denn, es gibt eine Vereinbarung, die eine Person oder eine Hausverwaltung zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt.
    Die Belastung mit einer Baulast hat den Nachteil, dass bei Maßnahmen, die einen Lageplan erfordern, nach §3 Abs. 3 Nr. 4 BauPrüfVO immer ein amtlicher Lageplan erforderlich ist, der deutlich höhere Kosten verursacht. Da die Straße nur 4m breit ist, schränkt die Baulast eventuell auch die Bebauung des auf der anderen Straßenseite angrenzenden Grundstücks ein.
     
    hanghaus2000 und simon84 gefällt das.
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