Grenzbebauung in Brandenburg

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  1. J0ka85

    J0ka85

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    Hallo zusammen,

    ich habe ein paar Fragen zu meinen nächsten Bauvorhaben: Carport (Skizze braun) + Gartenhaus. (Skizze blau)
    Wir benötigen ein Doppelcarport für 2 Autos, da wir bei uns keine weiteren Parkmöglichkeiten haben.
    Weiterhin benötigen wir ein möglichst großes Gartenhaus als Stauraum für alles was den Garten + Fahrräder anbetrifft. Da unser Grundstück nicht das Größte ist (ca. 420m²) müssen wir in beiden Fällen eine Grenzbebauung vornehmen.
    D.h. in Brandenburg: zu einer Seite max. 9m und insgesamt zu allen Seiten max. 15m bei maximal 3m Höhe
    und der Grundfläche von 50m². Das wären dann lt. § 61 BbgBO genehmigungsfreie Bauvorhaben.

    Jetzt werde ich aber aus einigen Sachen nicht 100% schlau, bzw. gehts hier um die berühmten Zentimeter.
    Zur Veranschaulichung habe ich eine kleine Skizze meines Vorhabens im Anhang hinterlegt mit den Maßen, mit denen ich aktuell planen würde. Die 5m x 6m würde ich aktuell als Pfostenmaße planen, also ohne Dachüberstand.

    1. Gilt die besagte Grundfläche von 50m² für beide Objekte (Carport+Gartenhaus) oder darf man das unabhängig voneinander betrachten?

    2. Welche Maße gelten? Ich habe in § 6 BbgBO was von Außenwänden (beim Carport also Pfosten zu Pfosten?) gelesen und das vortretende Bauteile lt. § 6 Abs. 6 (Dachüberstande) nicht dazu zählen? Das würde für mich in der Planung einen gravierenden Unterschied ausmachen, ob ich die Außenwandmaße nehme oder die kompletten Maße inkl. den Dachüberstanden. Das wäre ja auch sehr entscheidend, wenn ich die maximale Länge von 9m bei einer Grenze einhalten muss.

    Ich hoffe jemand kann mir hier helfen und mir diese Fragen genau beantworten, da eine weitere Planung genau von solchen Details abhängt. Ich danke allen vorba.
     

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  2. Dimeto

    Dimeto

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    Nein, nur für den Carport (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 d. BbgBO). Für das Gartenhaus gilt maximal 75m³ Brutto-Rauminhalt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 a. BbgBO).
    Zitat aus "Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung":
    Die Gebäudelänge bemisst sich einschließlich der Dachüberstände.
    Genaue Antworten setzen genaue Informationen voraus, z.B. einen maßstäblichen Lageplan mit Grenzlängen -und -abständen und genaue Details zu den geplanten Gebäuden. Auch Angaben zum vorhandenen Planungsrecht (z.B. Bebauungsplan) haben Einfluss auf mögliche Antworten.
     
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