Grenzbebauung: innerhalb und außerhalb der Baugrenze

Diskutiere Grenzbebauung: innerhalb und außerhalb der Baugrenze im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, Ich hab schon einiges gesucht und gelesen, hab aber keine Antworten gefunden. Es geht um eine Doppelhaushälfte mit Nebengebäuden...

  1. Tulip

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    Hallo zusammen,
    Ich hab schon einiges gesucht und gelesen, hab aber keine Antworten gefunden.
    Es geht um eine Doppelhaushälfte mit Nebengebäuden (Garage/Carport 3x6m, Überdachte Terrasse, Schuppen). Alle Nebengebäuden sind genehmigungsfrei.
    Bebauungsplan wie abgebildet. Baugrenze ist blau markiert.
    Es gibt keine Erklärung ob Nebengebäuden außerhalb oder innerhalb der Bebauungsgrenze sich befinden sollen.
    Offene Bauweise. Niedersachsen.
    Die Fragen sind:
    1. Darf man eine überdachte Terrasse auf der Grenze zu Nachbarn setzen ohne Erlaubnis zu erfragen, falls es komplett innerhalb von Baugrenze sich befinden soll? Oder muss hier trotzdem 3m Abstand gehalten werden, sonst wäre es eine Grenzbebauung?
    2. Falls ein Nachbar sein Gartenhaus an meine Grenze gesetzt hat, soll ich unbedingt "Wand an die Wand" bauen oder kann mein Schuppen auch an eine andere Stelle entlang der Grenze stehen?
    3. Braucht eine Grenzbebauung (außerhalb der Bebauungsgrenze) eine Befreiung?
    4. Braucht eine Nebengebäude, welche mit 3m Abstand zu jede Grenze entstehen soll (jedoch außerhalb der Bebauungsgrenze) eine Befreiung?
    5. Soll man eine genehmigungsfreie Nebengebäude dem Bauamt melden?

    Vielen Dank
     

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  2. Dimeto

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    Die Frage ist pauschal nicht zu beantworten. Bei Doppelhäusern ist grundsätzlich eine gegenseitig verträgliche Grenzbebauung möglich. Dann ist auch keine Erlaubnis vom Nachbarn notwendig, jedoch eine frühzeitige Information über die geplante Baumaßnahme. Was noch verträglich ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller möglichen Beeinträchtigungen entschieden werden. Die im Bild angedeutete "Terra" halte ich nach den bisher bekannten Fakten unter Beachtung von §§30, 32 NBauO für zulässig.
    Sorry, ich verstehe die Frage nicht. Wenn man keinen Grenzabstand hält, ist es eine Grenzbebauung.
    Wenn es keine Baulasten gibt und Dein Schuppen die Bedingungen des §5, Abs. 8, NBauO einhält, kannst Du seine Position frei wählen.
    Nein, wenn es keine Baulasten gibt und die Bedingungen des §5, Abs. 8, NBauO eingehalten werden.
    Diese Frage kann nur in Bezug auf ein konkretes Vorhaben beantwortet werden.
    Ja, wenn es außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll (§23, Abs. 5, BauNVO).
     
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  3. #3 Tulip, 26.07.2021
    Zuletzt bearbeitet: 26.07.2021
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    Zitat von Tulip: ↑
    Oder muss hier trotzdem 3m Abstand gehalten werden, sonst wäre es eine Grenzbebauung?

    Sorry, ich verstehe die Frage nicht. Wenn man keinen Grenzabstand hält, ist es eine Grenzbebauung.

    Hier ging es mir darum, dass Aufenthaltsorte und Feuerstätten dürfen nicht in Gegensatz zu Garagen/Carports/Schuppen auf der Grenze gebaut werden ohne Nachbar zu fragen §5, Abs. 8, NBauO. Darf eine Terrasse (Aufenthaltsort) direkt auf der Grenze gesetzt werden ohne Nachbarn zu fragen (aber vorher informieren selbstverständlich) falls es zu 100% in Bebauungsgrenze sich befindet? Hier geht es nicht nur um DHH Nachbar. Mit einem "oberen" Grundstück gibt es auch eine Grundstücksgrenze= Bebauungsgrenze.
     
  4. Tulip

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    Zitat von Tulip: ↑
    Braucht eine Nebengebäude, welche mit 3m Abstand zu jede Grenze entstehen soll (jedoch außerhalb der Bebauungsgrenze) eine Befreiung?

    Diese Frage kann nur in Bezug auf ein konkretes Vorhaben beantwortet werden.

    Stellen wir vor es wird entlang der gesamte hintere (auf dem Plan obere) Hauswand eine Überdachte Terrasse geplant (9x3 m = 27qm genehmigungsfrei). 5 m Länge bleibt in Bebauungsgrenze, restliche 4m Länge sind außerhalb der Bebauungsgrenze, jedoch mit 3m Abstand zu jeder Nachbar. Bedarf es eine Befreiung? Erlaubnis von Nachbarn? Meldung bei Bauamt?
     
  5. Tulip

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    Zitat von Tulip: ↑
    Soll man eine genehmigungsfreie Nebengebäude dem Bauamt melden?

    Ja, wenn es außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll (§23, Abs. 5, BauNVO).

    Ich meine zu Meldung steht in §23, Abs. 5, BauNVO eigentlich nichts, oder? In welchen Gesetzen ist die Meldungspflicht verankert?
     
  6. #6 simon84, 26.07.2021
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    Hast du den Absatz gelesen und verstanden ?

    Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. 2Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

    Können und zugelassen werden !!!

    Können
    bedeutet es ist eine KANN - Regelung.

    Das bedeutet, wenn du keine Zustimmung vom Bauamt hast, ist es NICHT automatisch zugelassen.
    Somit meldest du es dem Baumant um eine Zustimmung zu bekommen !
     
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  7. Tulip

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    Ok, dann Stelle ich die Frage anders:
    "Können zugelassen werden" heißt denn Baugenehmigung im voraus? Wobei es um genehmigungsfreie Nebengebäude geht. Ist es eine Befreiung von Bebauungsplan im voraus?
    Oder ist es eine "Meldung" nachhinein?
     
  8. #8 simon84, 26.07.2021
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    Die Antwort kennst du doch.
    Wenn es eine kann Regelung ist bedeutet es ja oder nein kann das Ergebnis sein.

    wenn das Ergebnis nein sein sollte, versetzt du dann dein Nebengebäude ins Baufenster ?
     
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  9. #9 Kriminelle, 26.07.2021
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    Ich verstehe noch nicht einmal die Zeichnung… wenn das Schwarze das Grundstück sein sollte (?), dann wird Gartenhaus und Terrasse außerhalb des Grundstücks angelegt?
     
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  10. Dimeto

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    Hier darf ohne Nachbarzustimmung nicht gebaut werden. Ob die Nachbarzustimmung reicht, eine Baulast erforderlich ist oder überhaupt gebaut werden darf, entscheidet die Baugenehmigungsbehörde.
    Ja, da die Terrasse keine Nebenanlage ist.
    IMHO nicht.
    Ja.
    Richtig.
    In keinem.
    Nein.
    Und genau hier liegt das Erfordernis zur Benachrichtigung der Gemeinde. Du brauchst keine Baugenehmigung, aber Dein Vorhaben muss allen Vorschriften entsprechen. Du willst außerhalb der überbaubaren Fläche bauen. Das ist nach §23 Abs. 3 BauNVO nicht erlaubt. Nach Abs. 5 kann es aber erlaubt werden. Die Erlaubnis kann aber nur erteilt werden, wenn Du die Gemeinde vorher über Dein Vorhaben informierst.
    Wenn es um eine genehmigungsfreie Nebenanlage nach §14 BauNVO geht, ist keine Befreiung erforderlich, nur eine Erlaubnis. Wenn es um die oben beschriebene Terrassenüberdachung geht, muss ein Antrag auf Befreiung gestellt werden, weil Deine Terrasse die Hauptanlage (das Wohnhaus) erweitert und daher keine Nebenanlage ist und daher nicht unter §23 (5) fällt und daher innerhalb der Baugrenze liegen muss.
    Nein.
     
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  11. Tulip

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    Kriminelle
    Ich verstehe noch nicht einmal die Zeichnung… wenn das Schwarze das Grundstück sein sollte (?), dann wird Gartenhaus und Terrasse außerhalb des Grundstücks angelegt?

    Die Magenta markierte Terrassen und ein Gartenhaus sind von Nachbarn errichtet. Ich finde es wichtig bestehende Grenzbebauung auf dem Plan zu zeigen.

    Um eine Terrassenüberdachung zu verdeutlichen, lade Ich eine Planung mit dem Vorhaben.
     

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  12. Tulip

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    Die Antwort kennst du doch.
    Wenn es eine kann Regelung ist bedeutet es ja oder nein kann das Ergebnis sein.

    wenn das Ergebnis nein sein sollte, versetzt du dann dein Nebengebäude ins Baufenster ?

    Angesichts der Platzierung der übrig gebliebenen Baufensters ist es gar nicht möglich Garage oder Carport im Baufenster zu errichten. Da kann ja keine reinfahren. Oder reinfahren schon, aber rausfahren rückwärts auf keinen Fall :-) Findet ihr nicht?
    Entsprechen, ein "nein" Antwort würde bedeuten, das das Grundstück keine Carport/Garage bekommt. So würde Ich das interpretieren.
    Ein Schuppen soll dann innerhalb von Bebauungsgrenze bleiben. Das passt auch locker rein.
    Für eine Terrasse bleiben 2x4 m Platz innerhalb von Baufenster (3m Abstand von jedem Nachbar), oder 5x4m (falls DHH Grenze nicht beachtet werden darf).
     
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  13. #13 simon84, 26.07.2021
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    @Tulip ich wollte auch gar nicht die Chance der Genehmigung in Frage stellen, denke da sind schon gute Argumente da.
    Mir ging es nur darum, klarzustellen, dass man VORHER fragen muss und nicht nachher
     
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  14. Tulip

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    @simon84 Ist verständlich, keine Sorgen.
     
  15. Tulip

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    Noch eine Frage bleibt bei diesem Fall offen:
    Geplante überdachte Terrasse an der Grenze zu DHH-Nachbar (§§30, 32 NBauO) soll zulässig sein.
    Soll ich das in 15m Grenzbebauung reinrechnen?
    In §5, Abs. 8, NBauO sehe ich diese Begrenzung nur für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume.
    Heißt es, die Überdachte Terrasse darf on top kommen?
     
  16. Dimeto

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    Nein.
    Ja.
     
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