Grenzbebauung Reihenmittelhaus NRW

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  1. #1 Karinlinh, 03.01.2021
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    Zustand jetzt2.jpg Zustand jetzt.jpg Zustand bei Kauf2.jpeg.jpg Zustand bei Kauf.jpeg Zustand jetzt2.jpg Wir sind letztes Jahr in ein RMH gezogen, das ca. 12 Jahre leer stand; davor gehörte es einer älteren Person, der es an eine noch ältere Person vermietet hatte.
    Unser Nachbar zur rechten Seite hat vor 16 Jahren eine Mauer auf die Grundstücksgrenze gesetzt, eine Mauer hinter die auf unserer Seite gesetzte Glasbausteinwand gezogen und einen 1,50 tiefen Balkon mit seitlicher Mauer errichtet. Auf den Mauern liegen laut Aussage des Nachbars "sehr wertvolle Marmorplatten", die ca. 5 cm in unser Grundstück hineinragen. Auch der Sockel der Mauer, ca. 10-15 cm hoch, ragt 5-10 cm in unser Grundstück. Laut Aussage des Nachbars war die damals 95-jährige Mieterin unseres Hauses mit allem einverstanden und mittlerweile sei es Gewohnheitsrecht. Die Mauer war auf unserer Seite übrigens nicht verputzt, angeblich weil die Mieterin dies nicht wünschte.
    Inzwischen haben wir die Mauer auf unserer Seite auf eigene Kosten verputzt. Da ein Abriss unserer unansehnlichen, maroden und nutzlosen Glasbausteinwand aufgrund der darauf montierten Marmorplatte schwierig wäre, überlegen wir, diese mit Holz zu verkleiden.
    Nun habe ich kürzlich einen Nagel in diese Glasbausteinwand geschlagen und wurde daraufhin vom Nachbarn darauf hingewiesen, dass ich dies zu unterlassen habe, da er befürchtet, es könne Wasser zwischen die Glasbausteine und seine Mauer gelangen.
    Wir hätten uns niemals wegen der Überstände beschwert, möchten keinen Ärger oder gar Rechtsstreit und wären auch nicht auf die Idee gekommen, wegen der Überstände zum Zollstock zu greifen. Aber natürlich möchten wir es uns gerne im Rahmen dessen, was rechtlich möglich ist, schön machen.
    Sehr gerne würden wir auch eine Terrassenüberdachung bis zum Ende der Glasbausteinwand errichten. Aufgrund des 5,20 Meter schmalen Grundstücks ist ein Abstand zum Nachbarn aber einhaltbar. Da sich der Nachbar schon wegen für ihn nicht sichtbaren Mülltonnen hinter den an die Gärten anschließenden Garagen beschwerte, da er Angst um seine (dort ebenfalls 10 cm auf unsere Seite reichende) Mauer hat und auf angeblich vorgeschriebene 3 Meter Abstand pocht (wohlgemerkt bei 5,20 m breitem RMH).
    Um zu versuchen, uns mit ihm einig zu werden, würden wir nun gerne wissen, welche Rechte wir haben und ob seine Baumaßnahmen wirklich alle so in Ordnung waren, weil sie Vorbesitzer und Vormieterin offenbar nicht gewehrt haben.
    Herzlichen Dank im Voraus,
    Karin
     
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  2. #2 Gast56382, 03.01.2021
    Gast56382

    Gast56382 Gast

    Mieter hat keine Rechte und darf im Zuge auch nichts genehmigen. Am besten eine r3chtswanltliche Erstberatung in Anspruch nehmen. Dabei auch gleich abklären, ob Rückbau verlangt werden kann. Soll er mal seine schöne und wertvolle Mauer auf seine Hälfte ziehen.
     
  3. #3 simon84, 03.01.2021
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    Der Balkon kann durchaus verfahrensfrei bzw. Genehmigungsfähig sein, wenn er keine Abstandsfläche auslöst als untergeordnetes Bauteil

    musst in deine LBO schauen


    ist auf Baurecht nicht anwendbar, für Schwarzbauten gibt es keine Verjährung (wenige Ausnahmen für sehr alte Gebäude aber nicht in dem Fall hier)

    Und wenn es pferdemist wäre, was interessiert dich das ? Nicht dein Problem

    Dazu gibt es sicherlich einen schriftlichen Vertrag mit dem ehemaligen Eigentümer inkl ggf sogar Grundbuch Eintrag zu der Überbauung bzw Abstandsflächenübernahme? Falls nein dann ist der Satz nichts als heiße Luft


    nicht dein Problem er hat sein eigenes Bauwerk zu schützen nicht du

    wenn das für dich ein gangbarer Weg ist super ansonsten reiß das Ding vorsichtig ab und fordere den Nachbar auf seine Platten einzukürzen.
    Das sollte technisch kein Problem sein


    erstmal die LBO und ggf Bebauungsplan und Satzung prüfen ob die geplante Überdachung überhaupt eine Abstandsfläche auslöst.

    Eine Markise sollte eigentlich immer gehen

    zur Bauordnung kennt sich ein Architekt aus, zu Baurecht ein Fachanwalt, beides am besten vor Ort

    in einem Internet forum bekommt ihr Meinungen, tips und Erfahrungen. Nicht unbedingt was ihr hier meiner Meinung nach braucht wenn es hart auf hart kommt
     
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  4. Dimeto

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    Bezüglich seiner Baumaßnahmen habt ihr keine Rechte mehr, es sei denn, von seinen Bauwerken gehen akute Gefahren aus. Zivilrechtlich sind sämtliche Abwehrrechte verjährt. Baurechtliche Verstöße verjähren zwar nicht, doch dürfte es sehr schwierig werden, die Behörde zum Einschreiten zu bewegen. Und mal ganz ehrlich, nach den Fotos zu urteilen erschiene auch jede Art von Rückbauverfügung unverhältnismäßig.
    Bezüglich eurer Terrassenüberdachung bin ich aber verhalten optimistisch. Vorbehaltlich der Existenz eines rechtskräftigen Bebauungsplanes wird der Nachbar die Überdachung nicht verhindern können. Wenn ihr die 30m² und 4,50m Tiefe nicht überschreiten wollt, ist das Vorhaben nach §62, Absatz 1, Buchstabe g) genehmigungsfrei. In der geschlossenen Bebauung löst sie nach §6, Absatz 1, Satz 3 auch keine Abstandsflächen aus. Und seit Inkrafttreten der neuen LBO vor zwei Jahren ist auch keine Gebäudeabschlusswand mehr erforderlich.
    Ich weiß wie schwierig der Umgang mit alteingesessenen Platzhirschen ist, aber ich rate dringend zur gütlichen Einigung ohne Behörden und Juristen.
     
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  5. #5 simon84, 03.01.2021
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    Eben, wenn die Glasbausteine stehen bleiben, gibt es doch sowieso kein Problem.
    Und auch wenn sie weg sollen, das Einschneiden der "Marmor" Platten oben ist doch technisch keine Herausforderung und vermutlich auch verhältnismässig.

    Die Mauer wollt ihr doch gar nicht "Verbieten" ihr seid doch froh um den Sichtschutz zum Nachbarn oder?
    Und verputzt ist jetzt auch schon, das heisst das Thema ist auch durch...
     
  6. #6 Karinlinh, 03.01.2021
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    Vielen Dank für die vielen schnellen und hilfreichen Antworten.

    Wir möchten auf keinen Fall, dass es hart auf hart kommt, sondern nur mit möglichst fundierten Informationen das Gespräch suchen bzgl. der Terrassenüberdachung. Eine Baugenehmigung brauchen wir für diese nicht, da >30 m²/4,5 m, laut Amt aber sicherheitshalber die nachbarliche Zustimmung, damit er sich nicht anschließend beschweren kann. (Es gibt keinen Bebauungsplan.)

    Eine schriftliche Zustimmung werden wir aber mit Sicherheit nicht erhalten, denn: Unser Nachbar ist enorm wichtig und vor allem streng geheim! Wir kennen nur seinen Vornamen, an Klingel und Briefkasten ist kein Schild, und als er einen unseren Handwerker für eine Reparatur beauftragen wollte, wollte er seine Telefonnummer nicht preisgeben, da es sich um eine Geheimnummer handle. Das ist kein Scherz. Also jedenfalls nicht meinerseits…

    Der Gute wird also ganz bestimmt nichts unterschreiben – aber fraglich auch nicht klagen? Die Hinweise auf §6 und die Vermutung, dass seine angebliche mündliche Vereinbarung mit der alten Mieterin wertlos ist und Schwarzbauten nicht verjähren, sind für das Gespräch schon mal eine gute Grundlage.
     
  7. #7 simon84, 03.01.2021
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    Wenn er nicht unterschreiben muss, dann muss er das ja auch nicht.

    wie @Dimeto schon erwähnt hat, wird aber auch wenn es „schwarz“ gebaut ist ein Rückbau nicht verhältnismäßig sein....
    vielleicht hat der Nachbar sich ungünstig ausgedrückt
     
  8. #8 MartinDO, 06.05.2021
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    Gibt es bei euch schon neue Erkenntnisse bzgl. eurem Bauvorhaben der Terrassenüberdachung und ob Ihr Abstandflächen einhalten müsst? Wir bewohnen selbst ein Reihenmittelhaus in NRW und unsere Nachbarn wollen Ihr Einverständnis nicht geben. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Das Bauamt sagt zwar wir müssten die Nachbarn nicht fragen, aber wir haben nichts Schriftliches vom Bauamt. Kann man bei Reihenmittelhäusern immer eine Grenzbebauung vornehmen, weil es die geschlossene Bauweise ist?
     
  9. Dimeto

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    Nein. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, ist die Rechtslage äußerst diffus, weswegen die meisten Bauämter die Nachbarzustimmung verlangen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben halten sie sich dann gerne ganz raus.
    Am Besten spricht man nochmals mit den Nachbarn, um deren Bedenken zu verstehen und idealerweise zu zerstreuen. Gelingt dies nicht, sollte zumindest das Gespräch zu einer realistischen Abschätzung führen, ob die Nachbarn den Klageweg beschreiten werden, wenn trotz fehlender Zustimmung gebaut wird.
     
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  10. #10 Karinlinh, 09.05.2021
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    Bei uns ist bisher nichts passiert, was nicht nur an dem Nachbarn liegt, sondern wir auch nicht sicher sind, ob es aufgrund der Südwestausrichtung und der beiden seitlichen Mauern nicht zu heiß werden würde und eine Markise doch die bessere Option ist. Allerdings fehlt dann der Regenschutz... Es wird wohl noch dauern, bis wir uns entschieden haben.
    Euch viel Erfolg bei eurem Vorhaben!
     
  11. #11 driver55, 10.05.2021
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    Deshalb nimmt man sinnvollerweise eine Überdachung mit Aufdachmarkise...
     
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