Grundflächenzahl / Bebauungsgrenze

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  1. #1 LasVegas24, 03.11.2023
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    Guten Morgen,
    ich bin Neuling im Forum und habe eine Frage zur Bebbauung von Grundstücken.

    Wir beabsichtigen ein Grundstück zu kaufen.
    Dieses hat eine Größe von 1000m² und ist mit knapp 14m Breite, schmal geschnitten.
    Eine Grenzbebauung des Wohnhauses auf einer Seite ist aber kein Problem.
    Die Grundflächenzahl beträgt 0,3.
    Die Bebauungsgrenze liegt laut Innenbereichssatzung bei 35m (nach hinten) und 5m von der Straße,
    so dass auf knapp 500m² gebaut werden darf.

    Richtet sich die Grundflächenzahl nach der Grundstücksgröße von 1000m²,
    oder nach der Fläche innerhalb der Bebauungsgrenze?

    Laut den Bauämtern der Samtgemeinde und des Landkreises gibt es hierzu verschiedene Auffassungen...
    Wie seht Ihr das, oder wie war es bei Euch?

    Danke für Eure Hilfe.
    Liebe Grüße.
     
  2. #2 nordanney, 03.11.2023
    nordanney

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    Siehe Gesetztestext.

    Ja, aber... ist die korrekte Antwort.

    (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
    (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
     
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  3. Dimeto

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    Das kommt auf den genauen Wortlaut der Innenbereichssatzung an und wie danach der Begriff "Bebauungsgrenze" zu verstehen ist; entweder als Grenze des Baulandes ( §19 Abs. 3 BauNVO), dann wären die 500m² anzusetzen, oder als Begrenzung der überbaubaren Fläche (§23 BauNVO), dann könnten die 1000m² zu Grunde gelegt werden.
     
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    Zusätzlich zu den Ausführungen meiner Vorredner vermute ich hier den Fall, daß Dein Grundstück nur teilweise überhaupt im Innenbereich liegt (und innerhalb dessen dann nach §34 anstatt nach einem qualifizierten Bebauungsplan bebaubar ist). Insofern erschiene mir logisch, den im Außenbereich liegenden Grundstücksteil für die GRZ-Ausrechnung außer Ansatz zu lassen und wundert mich die Aussage ...
    ... da ich keine Ermessens- oder Auslegungsspielräume sehe. Aus meiner Sicht stehen diejenigen Bauämter, die bei gleicher Sachlage zur "bürgerfreundlichen" Auslegung tendierten in der Gefahr der Rechtsbeugung und hätten sich warm anzuziehen, wenn Du eine vermeintlich genehmigungsfähige Grundfläche ausschöpftest und ein Nachbar dagegen klagte.
     
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