Gute Nachricht für Bauherren

Diskutiere Gute Nachricht für Bauherren im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Da ernte ich Zitronen in Italien...... Verdient man denn damit mehr als als BU? :confused:

  1. #21 Shai Hulud, 31.01.2009
    Shai Hulud

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    Verdient man denn damit mehr als als BU? :confused:
     
  2. #22 Baufuchs, 31.01.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    In dem

    Alter, in dem ich dann bin ist nix mehr mit BU. (Hoffentlich):)
     
  3. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    Man sollte auch darauf achten ab wann das gültig ist und in Kraft getreten und zum 2. wird hier "vermutet" also kann das mit entsprechendem Nachweis höher ausfallen.

    Wie man am Garagenbeitrag sieht kann das u.U. noch Jahre zurückgreifen.
     
  4. Ryker

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    Zum falten? :shades
     
  5. Robby

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    Nee der wird BT da und dann sind die zum auspressen :D
     
  6. Ryker

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    Ich dachte immer, den meisten Saft pro Frucht pressen Finanzbeamte. :mega_lol:
     
  7. #27 Distler, 08.02.2009
    Distler

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    Staudacher's BGB-Kommentar sagt zu diesem Problem (§ 649 BGB n.F. Satz 3) folgendes

    [...] bb) Bei den ersparten Aufwendungen

    (1) gilt für Neuverträge § 649 S 3, wie er davon ausgeht, daß der Unternehmer 95 Prozent seines Werklohns zur Finanzierung seiner Aufwendungen verwendet.

    α) Die Regelung ist in mehrfacher Hinsicht fragwürdig.

    Zunächst lassen sich schwerlich alle Arten von Werkleistungen einheitlich beurteilen, wenn denn Branchen mit geringer Gewinnerwartung solche mit hoher gegenüberstehen. Zu den letzteren gehören namentlich die Architekten, deren Arbeiten idR geringe Unkosten verursachen.

    Auch bei Branchen mit hohen Unkosten steht es der Pauschalierung des § 649 S 3 entgegen, daß es entscheidend darauf ankommt, ob der Unternehmer seine Aufwendungen im Zeitpunkt der Kündigung schon getätigt hat oder nicht. Im Extremfall hat er sie einerseits schon getätigt und arbeitet andererseits mit Verlust; dann können ihm bis zu 100% der vorgesehenen Vergütung für den nicht mehr ausgeführten Teil der Leistung zustehen.

    So verfehlt die Bestimmung in zwei wesentlichen Fallgruppen den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Zweck, den Unternehmer in bezug auf die Darlegungslast zu entlasten (vgl BT-Drucks 16/511, 16 f) und belastet ihn mit dem Risiko, daß der Beweis misslingen kann.

    β) Beansprucht der Unternehmer mehr als 5% der noch offenen Vergütung, so kann er einmal konkret darlegen und beweisen, daß er bei diesem Projekt mit einer höheren Gewinnmarge kalkuliert hat. Zum anderen kann er ebenfalls konkret darlegen und beweisen, daß er für den nicht mehr ausgeführten Teil der Leistung schon Aufwendungen getätigt hat, wie sie ihm zusätzlich zum Gewinn zu erstatten sind. Problematisch wird dabei insbesondere der Nachweis sein, daß die Aufwendungen gerade diesem Projekt gegolten haben, also etwa die Beschaffung von Materialien, die Einstellung von Mitarbeitern.

    Ist diese Zweckbindung festgestellt, obliegt es nunmehr dem Besteller darzulegen und zu beweisen, daß sich zB die eingekauften Materialien auch anderweitig verwenden lassen oder gar schon verwendet worden sind.

    γ) Will der Besteller weniger als 5% der noch offenen Werklohnforderung zahlen, hat er kumulativ darzulegen und zu beweisen, daß der Unternehmer mit einer geringeren Gewinnmarge kalkuliert hat und daß er außerdem nicht auch schon Aufwendungen in dieser Höhe getätigt hat. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspräche es dabei, ihm mit der Annahme einer sekundären Darlegungslast des Unternehmers in Bezug auf seine Kalkulation behilflich zu sein.

    [...]

    Anmerkung: ich habe die Literaturverweise nicht mit abgetippt bzw. auf (BGH) gekürzt.


    Gruß

    Distler
     
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