Haftungsprobleme

Diskutiere Haftungsprobleme im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; beim bauen im bestand muss man ja nicht zwingend noch schlechtere werte als im neubau anstreben ;) das problem im bestand stellt sich nach meiner...

  1. mls

    mls Bauexpertenforum

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    beim bauen im bestand muss man ja nicht zwingend noch schlechtere werte als
    im neubau anstreben ;)

    das problem im bestand stellt sich nach meiner erfahrung auch anders dar:
    während im neubau relativ problemlos so gute n50-werte erreicht werden,
    dass eine einzelleckagenbetrachtung ziemlich akademisch ist, tritt im bestand der
    gegenteilige effekt auf: da hat man ein oder zwei knackpunkte, die nicht so einfach
    zufriedenstellend gelöst werden können, da gehts oft um überlegungen, die mit
    n50 nix mehr zu tun haben, das sind einzelfallentscheide für fachleute zusammen mit
    möglichst gut informierten bauherren.
     
  2. KPS.EF

    KPS.EF

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    Hallo @mls,

    die Antwort gefällt mir ausnehmend gut, bleibt vielleicht die Frage, ob man die gemeinsamen Zielstellungen in geeigneter Form im Bauvertrag verankern kann ...

    ... oder anders formuliert, was schulden Planer und Ausführende an nachvollziehbarem Erfolg?

    MfG aus Erfurt

    KPS.EF
     
  3. #23 VolkerKugel (†), 08.02.2009
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    Voraussetzung ...

    ... für eine "Verankerung im Bauvertrag" wäre ein BDT vor Beginn der Maßnahmen mit Leckageortung und -wertung.

    Einen Vertrag mit einer pauschalen n50-Vorgabe würde ich nicht unterschreiben :konfusius .
     
  4. mls

    mls Bauexpertenforum

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    warum nicht? ich schon :)
    - wenn´s honoriert wird
    - wenn ich den erforderlichen konstruktiven aufwand treiben (lassen) darf

    die notwendigen massnahmen (zustandserkundung, erstellen massnahmenkatalog bis
    hin zu dessen umsetzung) lassen sich allerdings vorab kaum festlegen.
     
  5. KPS.EF

    KPS.EF

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    Gewiss stellt die Ausführung der luftdichten Gebäudehülle gerade in der Sanierung hohe Anforderungen an Planer, Bauüberwacher und Bauausführende.

    Der Architekt schuldet aber auch hier "eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmen insbesondere die schadensträchtigen Details ... in einer jedes Risiko ausschließender und nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss"
    (s. OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2004, I- 21 U 225/03).

    Selbst dann, wenn der Architekt ausschließlich mit der Genehmigungsplanung beauftragt wäre, müsste die Planung (bei mangelfreier Ausführung) zu einer fachlich korrekten und dauerhaft funktionierenden Abdichtung führen.

    Eine Ausführungsplanung, die nicht für alle Bauteilanschlüsse der luftdichten Ebene Detaillösungen aufzeigt, wäre wohl schon deshalb als fehlerhaft zu beurteilen ...

    Sicher sind damit verbundenen Planunungsleistungen (ebenso wie die späteren Bauausführungs- und -überwachungsleistungen) aufwendig und teuer.

    Die Bauherren verdrängen auch an dieser Stelle ganz gern, dass sie bzgl. der gesamtschuldnerischen Haftung mit im Boot sitzen, gegebenenfalls auch ganz vorn :)!

    Auch wenn nach Abschluss von Sanierungsarbeiten vielleicht nicht in jedem Fall die für zu errichtende Gebäude festgelegten Grenzwerte erreicht werden bzw. ein fester n-50-Wert nur ungern als Vertragsbestandteil festgeschrieben wird, könnte beispielsweise die Leckagefreiheit als abnahmefähige Eigenschaft sehr wohl ein geeignetes Kriterium darstellen.

    Im Rahmen differenzdruckgestützter Leckageortungen - gegebenenfalls unter Einbeziehung weiteren Mess- bzw. Visualisierungsmöglichkeiten - zu einem Zeitpunkt, der einen Zugang zu allen kritischen Stellen gewährleistet! - erscheint dies als durchaus zweckdienlich!

    Sorry, dass ich so hartnäckig auf ordnungsgemäßer Erstellung von Luftdichtheitsplanungen herumreite, aber meine Messpraxis zeigt, dass es hier noch große weiße Flecken gibt ... , die nur allzu oft den Anfang einer möglichen Schadenskette bilden.

    KPS.EF
     
  6. mls

    mls Bauexpertenforum

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    was vorgeschrieben ist (nur 1,5/3,0), was man darüber hinaus für notwendig halten kann
    oder was privatrechtlich vereinbart wird, sind verschiedene stiefel, die bedeutung der
    werte haben wir schon vor langem diskutiert, warum blower door und die bedeutung vom n50-wert ..
    aber das hier ..?

    oder führen können - nämlich dann, wenn die entsprechenden details geplant werden?
    oder geht das spiel so: genehmigungsplanung bezahlen - komplettplanung beanspruchen?
    glaub i ned ..
     
  7. KPS.EF

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    Die benannten Luftwechselraten von 1,5 bzw. 3,0 je Stunde stehen in der EnEV unter "zu errichtenden Gebäuden", müssen also in der Sanierung nicht unbedingt erreicht werden.

    Dass die selben Werte in der DIN 4108-7 in den Rang von "allgemein anerkannten Regeln der Technik" erhoben wurden, ist ein sich hartnäckig haltender rechtlicher Irrtum (s. FLIB "Gebäude-Luftdichtheit Band 1", S. 115 ff).

    Sie sind damit privatrechtliche Empfehlungen.

    Auch besteht (leider) nach wie vor kein bauordnungsrechtlicher Zwang zur Durchführung von Differenzdruckmessungen...

    KPS.EF

    (Ein wenig Freiraum brauchen die Anwälteschon für ihre Arbeit ...;)!)
     
  8. #28 Bauwahn, 10.02.2009
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    Freiraum? Ich würde eher sagen, "Unklarheiten".
     
  9. KPS.EF

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    Stimmt, aber dafür gibt es ja auch noch Sachverständige, Richter, ... , die uns den Weg weisen :biggthumpup:... aber auch Vorträge wie diesen ...:28:!


    KPS.EF
     
  10. KPS.EF

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    Ausführungsdetail nach E DIN 4108-7:2009-01

    Im Bild 22 dieses Überarbeitungsentwurfs wird u.a. eine Anschlussmöglichkeit für Streifen von Luftdichtheitsbahnen an verputztes Mauerwerk bzw. Beton mittels Klebemasse und mechanischer Sicherung aufgezeigt.

    Diese Anschlussart bildet aus meiner Sicht sowohl für die Planung, als auch für die Ausführung erhebliche Sicherheitsrisiken bzgl. der Dauerhaftigkeit dieser Klebeverbindung, da die herstellerseitigen Ausführungshinweise :deal eine diesbzgl. einzuhaltende Mindestdicke der Kleberaupe nach Andrücken der Luftdichtheitsbahn kaum sicher umzusetzen sind.

    Wäre eine Darstellungsänderung im Rahmen der vorgesehenen Einspruchsfrist (19.05.2009) von allegemeinem Interesse?

    Die Expertenmeinungen dazu wären für mich schon interessant ...

    Eine parallele Diskussion habe ich gerade hier angeregt.

    KPS.EF
     
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