Hat der Auftragnehmer Anspruch oder nicht?

Diskutiere Hat der Auftragnehmer Anspruch oder nicht? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hat der Auftragnehmer Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, auch wenn er diese nicht unmittelbar angezeigt hat, wenn er in der...

  1. #1 martinkoch, 23.06.2024
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    Hat der Auftragnehmer Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, auch wenn er diese nicht unmittelbar angezeigt hat, wenn er in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen offenkundig behindert wird?

    Habe nichts davon im VOB/B gefunden :/

    Danke für jede Aufklärung!
     
  2. #2 VollNormal, 23.06.2024
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    Ich habe hier gerade nur die Fassung von 2006 zur Hand, da ist das in §6.1 eindeutig geregelt.
     
  3. #3 Fabian Weber, 23.06.2024
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    Das ist dann außerhalb der VOB und kommt dann eher darauf an, wie die Kommunikation sonst so war.

    War die VOB überhaupt vereinbart?

    Annahmeverzug gem. BGB kommt ggfs. auch in Frage.
     
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    Wie ist diese Frage zu verstehen: nicht Du, sondern (nur) ein anderer Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Behinderung angezeigt - und Du möchtest nun wissen, ob Du auch quasi als "Trittbrettfahrer" einer Behinderungsanzeige einen Beseitigungsanspruch hast, bzw. ob die Behinderung erst dann vollständig beseitigt ist, wenn sie mit ihren Wirkungen auf alle Auftragnehmer (also die sich zu erkennen gegeben haben und Dich) beseitigt ist ?
     
  5. #5 Fabian Weber, 23.06.2024
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    Er möchte wissen, ob er den durch eine Behinderung entstandenen Mehraufwand auch im Nachhinein ohne vorherige Behinderungsanzeige geltend machen kann.

    Nach VOB geht das nicht.
     
  6. #6 VollNormal, 23.06.2024
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    Doch geht, kuckst du im Wortlaut der VOB/B:
    Aber wie will der AN nachweisen, dass dem AG die hindernden Umstände offenkundig bekannt waren? Falls er nicht zufällig ein Schreiben des AG in Händen hält, in dem steht: "Lieber AN, wir wissen, dass du in der Ausführung der Leistung behindert bist", dürfte das regelmäßig schwer fallen.
     
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    Ich würde sogar noch weiter gehen: wenn dem AG eine Erschwernis / Behinderung des AN X durch dessen Anzeige bekannt ist und der AN Y sich nicht einmal die "Mühe" macht, dieser beizutreten, dann halte ich einen Glauben bzw. eine Auffassung des AG, der AN Y sehe deren Umstände nicht auch auf seine Lieferungs- oder Leistungserbringung wirkend, für statthaft. Eine auch nur "moralische" Holschuld des AG für Behinderungsanzeigen zu halluzinieren, hielte ich für Narretei. Einem AN muß zugemutet werden dürfen, daß er "Manns genug "ist, eine empfundene Behinderung mindestens mit einem kleinen Mucks "Hallo, ich auch" zu äußern.
    Allen AN eines Projektes eine Portion Sahne extra zu überweisen, nur / obwohl nur einer von ihnen erschwerte Umstände angezeigt hat, kann m.E. von niemandem ernsthaft "erwartet" werden.
     
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  8. #8 VollNormal, 24.06.2024
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    Da bin ich voll bei dir. Die Frage war aber nur, ob der AN einen Anspruch darauf hat, dass hindernde Umstände berücksichtigt werden, wenn sie dem AG offenkundig bekannt waren. Und diesen Anspruch hat er tatsächlich. Wie er im Streitfall glaubhaft darlegt, dass der AG von den hindernden Umständen wusste, und in welcher Form diese dann berücksichtigt werden, sind weitere spannende Fragen, die weit über die im Eingangspost gestellte hinausgehen.
     
  9. SIL

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    Ein "Muks" reicht da nicht , es bedarf der Schriftform mit "allem drum und dran" , es gibt noch weitere Beschlüsse zu diesem Thema worin konkretisiert wird , das in ihrer Art nicht begründete und nicht 'ersichtlich nachvollziehenbare Kausa" den Anspruch verwehren.
     
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    Über den Eingangspost geht schon hinaus, daß wir spekulieren müssen, ob der TE ein sich im Streitfall befindender AN ist (oder womöglich gar ein Kaufmann oder Jurist in Ausbildung). Soweit ich das überblicke, ist das "ob" einer verpflichtenden Berücksichtigung schon abhängig davon, ob der Vertrag nach VOB oder BGB geschlossen wurde (und ich wäre mir nicht sicher, ob dann die AN´ beider Sorten Verträge gleichzubehandeln wären). Was ich mit einem Fragezeichen versehe(n habe) war/ist jedoch, ob ein faktisches und/oder bekanntes Vorliegen einer Erschwernis / Behinderung schon allein zur Berücksichtigung ggü. allen AN verpflichtet. Nach meiner Auffassung darf ein AG aus der Lage "sieben Zwerge haben sich beschwert, aber der achte nicht" durchaus auch folgern, das letzterer für seine Lieferung / Leistungserbringung keine Erschwernis / Behinderung gesehen hat. Folglich würde ich den AG auch in gutem Glauben handelnd diesen AN von Erschwerniskompensationen ausnehmen dürfen sehen. Das kann doch wirklich nicht zu viel verlangt sein, daß jeder dem es weh tut Aua schreit und es nicht einfach laufen läßt bloß weil sich die anderen schon geäußert haben. Eine gesetzliche Pflicht des AG zu einem Röntgenblick ob einen der AN´ der Schuh drückt sehe ich nicht und hielte ich auch für überzogen.
     
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