Haus kaufen, Nutzungsänderung

Diskutiere Haus kaufen, Nutzungsänderung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; dort steht immerhin die gleiche Adresse im Eintrag und somit hat sich vermutlich im Laufe der Jahre nur etwas an der Bezeichnung geändert. fasse...

  1. #21 Nosferatu05, 14.10.2024
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    dort steht immerhin die gleiche Adresse im Eintrag und somit hat sich vermutlich im Laufe der Jahre nur etwas an der Bezeichnung geändert.

    fasse zusammen:

    Die Grundstücksgröße nehme ich so hin wie sie im Grundbuch steht, obwohl in der Zeichnung mit Flurkarte eine andere geschrieben steht.
    Warum das so ist, weiß keiner.
    Es gibt Asbest von dem keiner gelesen hat und zum Schluss fehlt die ganze untere Etage in der Bauakte, da sich dort alles nur um das darauf gebaute Fertighaus bezieht. Einzig unter besonderen Bedingungen wird auf die Garage konkret eingegangen.
    Es gibt sonst über das UG keine Angaben zu finden.
    Stattdessen wurde eine Wohnflächenberechnung vorgenommen und das mit in die Quadratmeter als Preis einkalkuliert. Inklusive Garage.
    Ich habe schwarz auf weiß vorliegen, das die Garage mit dessen qm als Wohnfläche berechnet wurde.
    Ich würde meinen, es läuft ganz gut :P

    meine Theorie ist, das dieses gesamte UG ein normaler Keller war. Daher gibt es auch keine Wohnfläche in der Bauakte vermerkt.
    Es gibt nur Umbauten Raum und damit kann ich nicht rechnen.
    Da das gesamte UG in Wohnraum umgebaut wurde, müsste wohl für alles eine Baugenehmigung erfolgen?
    Alles hat bodentiefe Fenster verbaut da hier gestern etwas von Fluchtwegen geschrieben wurde.

    Ich benötige eine bauvorlageberechtigte Person.
    Da hatte ich zuvor schon über einen Bausachverständigen nachgedacht, welcher uns Folgekosten schriftlich festhalten kann.
    Wäre eine solche Person automatisch bauvorlagenberechtigt oder was braucht man dafür? Architekt habe ich gelesen…
    Wenn ich aber jetzt mit einer Armee von Leuten auftauche, kann ich bei den Kosten auch gleich neu bauen :)
     
  2. 11ant

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    Die Garage im UG scheint nicht grenzständig zu sein, insofern sehe ich keinen Einwand gegen den Einbau des Aufenthaltsraumes Küche und deren Anschluß an die Wohnräume. Das UG ist wohl als Keller / teilweise Wohnkeller gebaut worden. Dort Fenster bodentief zu machen, halte ich nicht für einen genehmigungspflichtigen Umbau. Du sprichst u.a. von einem Wintergarten, der ich allerdings nicht erkennbar ist, und m.E. insgesamt (Terrasse oben nach Norm mitgerechnet) die höhere Quadratmeterzahl glaubwürdig macht, sowie tatsächlich ein Schwarzbau sein könnte. Ich habe nicht den Eindruck, daß Du hier einem Skandal auf der Spur wärst. Setze einfach Objekt und Preis ins Verhältnis zueinander und frage Dich, ob es Dir das wert ist.
    Das wird sich wohl auf das obere Geschoß / den Bungalow beziehen, dem hier hangbedingt ein Keller untergeschoben werden mußte. Mit Terrasse 8m x 12m Breite wären 96 qm, das kommt also wohl alles hin. Die Quadratmeter der Wohnkellerräume kannst Du doch selber ausrechnen, die Maße stehen ja alle da. Worum geht´s ?
     
  3. #23 Nosferatu05, 14.10.2024
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    Ok. Das ist jetzt das erste mal das es eine andere Meinung dazu gibt und das finde ich ebenso gut.
    Ab einem gewissen Punkt hinterfragt man einfach alles. Und wäre ich nicht interessiert, würde ich über das Objekt nicht so viel nachdenken.
    Es wäre natürlich schon toll, wenn das ganze am Ende gar nicht so dramatisch ist wie angenommen. Etwas Sicherheit wäre toll.

    Der Wintergarten ist genehmigt worden. Die Baupläne usw liegen vor. Ebenso ein fest verbauter Kamin. Da diese Sachen erst später dazu gekommen sind, findet es sich in den hier gezeigten Bildern nicht wieder.

    Danke für deine Einschätzung.
     
  4. #24 Fabian Weber, 14.10.2024
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    Die Raumhöhe des umgebauten Kellers könnte noch ein Problem sein.

    Wenn Du es jetzt nachträglich genehmigen lassen willst, dann gilt die aktuelle Bauordnung.

    Dort steht die minimale Raumhöhe für Aufenthaltsräume drin.
     
  5. 11ant

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    Diese Bauteile werden ja nicht erst nach Deinem Eingangsbeitrag hinzugekommen sein - insofern verstehe ich die Ausrede, weshalb sie hier nicht gezeigt wurden, nicht :-(
     
  6. #26 Nosferatu05, 14.10.2024
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    Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden.


    Würde sich das denn hierbei eher auf ein Kellergeschoss oder einen normalen Raum beziehen?
    Es ist zur Hälfte im Boden und nach vorne heraus ist die Haustüre.
    Am Ende scheint das aber egal zu sein, da die Decken 2,40 abgehangen sind und es sich um ein Gebäude bis zu 7 Meter Höhe handelt. Dadurch fällt es wohl in Klasse 1 oder 2 wenn ich das richtig verstanden habe.


    @11ant
    Es tut mir leid. Ich habe dem Wintergarten am Anfang bei der Berechnung gar keine Aufmerksamkeit geschenkt und hätte das natürlich tun sollen.
     
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