Haustüre bzw. Nebeneingangstüre

Diskutiere Haustüre bzw. Nebeneingangstüre im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; an einem Bauvorhaben gibt es eine zweite Hauseingangstüre. Diese befindet sich im UG und ist der Nebeneingang; entsprechend ist diese Türe auch...

  1. haera

    haera Gast

    an einem Bauvorhaben gibt es eine zweite Hauseingangstüre. Diese befindet sich im UG und ist der Nebeneingang; entsprechend ist diese Türe auch nicht von der selben Qualität wie die Haupteingangstüre - soweit fast OK. Das Problem ist die Durchgangshöhe und die "Schwelle".

    Ich bin bislang immer davon ausgegangen, daß die Durchgangshöhe im Licht "netto" 2 m betragen muß, obwohl es eine entsprechende DIN nicht gibt. Die Durcgangshöhe beträgt netto nur 1,93 m, ferner ist eine "Schwelle von ~ 4 cm vorhanden.

    Nach anfänglichem Bestreiten der Mangelhaftigkeit will man jetzt eine Gutschrift von 500 € gewähren. Ich sage, die Tür muß raus, auch wenn Sie jetzt schon eingeputzt ist (ich sage das schon lange!!!)

    Was meinen die Fachleute zur lichten Durchgangshöhe?
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Wie festgestellt gibt es kein vorgeschriebenes Durchgangsmaß für Haustüren im normalen Wohnbereich. Die Begriffe Gebrauchstauglichkeit (§ 13 VOB/B) und übliche Beschaffenheit (§ 633 BGB) sollten aber weiterhelfen. Die Schwelle ist nicht verkehrssicher im Sinn der LBO (in Bayern Art. 17 BayBO). Für mich ist die Tür - vorbehaltlich vertraglicher Regelung - mangelhaft. Ob sich der Unternehmer auf Minderung statt Austausch (§ 13.6 VOB/B falls vereinbart) zurückziehen kann, dürfte davon abhängen, wann der Mangel dingfest gemacht wurde. "Ich sage das schon lange" wird dazu wohl nicht reichen.

    Sind die 1,93 vom Boden oder von der Schwelle gemessen? Falls von der Schwelle, würde für mich deren Beseitigung die Tür insgesamt retten. 1,97 würde ich nicht mehr beanstanden.
     
  3. #3 NBasque, 23.03.2003
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    Was war denn

    Was war denn im Werkvertrag vereinbart ? sie haben doch sicherlich einen Werkplan gegengezeichnet. Und letztendlich gibt es doch wohl auch eine Architektenplanung.

    Die Tatsache, daß eine Kulanzgutschrift erteilt werden soll, würde mich immer mißtrauisch stimmen.

    Allerdings ist das kleinste Rastermaß für Innentüren nach DIN 18101 7 x 15, d.h. 875 x 1875 mm. Für Haustüren in EFH gibt es m.W. keine Vorschriften.
     
  4. haera

    haera Gast

    danke an Bruno und NBasque - wie sagte doch Verona immer ?

    "Sie haben mich geholfen"

    Ich habe schon unmittelbar nach dem Einbau reklamiert, dann vor dem Innenputz, dann vor dem Estricheinbau, und dann habe ich noch gesagt, man kann die Türe auch rausreißen, wenn der Außenputz dran ist und auch ncoh, wenn die Bauherren eingezogen sind, aber ich war nur immer der kleinliche Paragrafenritter - und jetzt kommt die Türe erst Recht raus! Ich werds fotografieren und hier als abschreckendes Beispiel an den Pranger stellen :D

    Nur zur Info - die Abnahme wurde insgesamt verweigert, weil noch ein paar zig andere Mängel da waren und noch da sind!

    Also mit unverhältnismäßigem Aufwand ist nix!
     
  5. haera

    haera Gast

    Durchgangshöhe

    ich habe nochmals nachmessen lassen:

    Die Schwelle mißt 5,5 cm von der OK Fliese ab
    Die Türöffnung von OK Schwelle bis UK Türsturz 191,5 cm

    Das Türblatt misst außen 191,5 cm und innen 195,5 cm.



    Vereinbart ist konkret nichts - und der Werkplan interessiert den Auftraggeber nicht, da er nur Wirkungen intern beim GU entfaltet.
     
  6. #6 NBasque, 28.03.2003
    NBasque

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    Wenn nicht Werkplan ...

    was soll dann als verbindliche Arbeitsgrundlage herhalten ? doch wohl nicht 1 Stück Nebeneingangstür, oder ?

    Was war denn nun vertraglich festgelegt ? Was war denn Grundlage für die Erstellung des Mauerwerks ? Wurde die Tür aufgemessen ?

    Kann doch letztendlich nicht jeder nach eigenem Ermessen handhaben - wo kommen wir denn da hin, tszzzz!!
     
  7. Falko

    Falko

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    Gibt es Bilder von der Schwelle?

    es wäre doch schön, wenn man sich die "Verbreiterung" nach unten mal ansehen könnte.

    Oder Ist es keine Schwelle? 5,5 cm hören sich für mich wie "Rahmen" an. Dann wäre es ein Terassenelement.

    Gruß Falk
     
  8. TAMKAT

    TAMKAT

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    Es muß doch eine Arbeitszeichnung geben, nach dem die Maurer gearbeitet haben. Sie als Bauherr haben dann auch eine. Und dort muß doch eine Lichte höhe angegeben sein, einfach mal nachsehen.

    TAMKAT
     
  9. ALORA

    ALORA Gast

    Die Herrschaften,

    ich muss mich doch immer wieder wundern, zu was unsere Baulandschaft verkommen ist. Mich wundert (mit Verlaub gesagt, und ohne jemanden angreifen zu wollen), über was für einen Mist man sich doch beiträgelang auslassen, recherchieren und auskotzen kann. (Sind Lehrer anwesend?)

    Selbst schuld, wer mit Bauträgern baut. So einfach ist das. Wer nicht kapiert, dass ihn das Planen mit einem vernünftigen freien Architekten nicht nur billiger, sondern auch besser kommt, hat diese dümmlichen Streitigkeiten über Vertragsgrundlagen und Gutschriften nicht mehr nötig. Er hat dann einen Partner AN SEINER SEITE und nicht gegen sich. Sonderwünsche machen dann auch keine Nachfinanzierung nötig.

    Diese vermeintliche Festpreisgarantie ist bisher noch fast jeden im Nachherein teurer zu stehen gekommen als in der freien, individuellen und maßgeschneiderten Planung. Es gibt KEIN Argument, dass für das Bauen mit einem GU spricht. Außer im Wohnungsbau, und selbst da gibt es andere Modelle.

    Man scheint offensichtlich nicht zu verstehen, dass Bauen eine höchst individualisierte Aufgabenstellung darstellt, die mit Mitteln des freien Marktes nur schwer zu beantworten ist. Man verfolge nur diese Beiträge und wundere sich.

    Pech für Sie. Sorry, aber so ist es. Sie hatten die Wahl.

    Viele Grüße.
     
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