HBO: Terrassenüberdachung

Diskutiere HBO: Terrassenüberdachung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben 2015 ein freistehendes EFH gebaut und eine Terrasse. Diese möchten wir nun überdachen lassen, da selbst bei leichtem Westwind...

  1. #1 Peter84, 01.06.2020
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    Hallo,

    wir haben 2015 ein freistehendes EFH gebaut und eine Terrasse.
    Diese möchten wir nun überdachen lassen, da selbst bei leichtem Westwind die Sonnenschirme nicht aufgespannt werden können.

    Entschieden haben wir uns für ein Konstruktion 6m breit und 4m tief als pulverbeschichtetes Aluminium, VSG-Glas und einer innenliegenden Markise. Befestigt wird dieses Konstrukt an der Hauswand und die anderen 3 Seiten sind offen. Auf der Südseite der Terrasse bedarf es 3 kleiner Fundamente, um die 3 Pfosten zu verankern.

    Bevor wir den Auftrag erteilen, muss ich noch folgendes Problem klären:
    Auf der Südseite haben wir nur 2,35m Abstand zum Nachbarn. Bei der Terasse ist das laut unserem Bebauungsplan und der dazugehörigen Baunutzungsverordnung kein Problem gewesen.

    Ich habe nun beim Bauamt telefonisch angefragt, wie das mit der Baugenehmigung für Terrassen ist.
    Antwort: wird keine benötigt, wenn die Terrasse genehmigt wurde. In der HBO 2011 war noch eine Größenbeschränkung auf 30qm, in der aktuellen HBO 2018 ist dies entfallen. Voraussetzung: Statik und Brandschutznachweis vom Hersteller liegen vor.

    ok, keine Baugenehmigung, alles ok soweit.

    Angesprochen auf den Abstand zum südlichen Nachbarn war die Antwort: In der alten HBO 2011 waren 3m vorgeschrieben, in der aktuellen HBO 2018 sei dies entfallen.

    Auf meine Frage, ob ich das schriftlich bekommen könnte, hieß es: brauchen Sie nicht, steht ja in der HBO.

    Beim Googeln bin ich drauf gestoßen, dass der notwenige Abstand aus dem § der HBO 2011 in den §6 der HBO 2018 gewandert sei. Nachvollziehen kann ich das nicht ganz. Folglich müssten 3m eingehalten werden.

    was stimmt denn nun?

    Von der Logik her: eine Garage oder einen Carport darf ich ja bis zu einer Länge von 15m auf die Grenze setzen.
    Und eine solche Terassenüberdachung ist ja von der Konstruktion auch nichts anderes als ein Carport.

    über eine Einschätzung eines Fachmannes wäre ich sehr dankbar.
     
  2. SIL

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    Das ist was gänzlich anderes.
    Doch.

    Nein, da du bereits in der Genehmigung den Dispens hast.
    Insofern du deine Terasse nicht vergrößerst oder 'anhebst' auf +1 m in der Höhe, kannst du dort Überdachen, es sei denn in deiner Satzung der Gemeinde steht etwas anderes oder Nachbarschaft, von der HBO her gibt es da kein Problem, du kannst sogar auf die Grenze einen 2 m hohen Sichtschutz stellen, insofern keine Erhaltungs/Gestaltungs/kommunale Satzung dagegen spricht.
     
  3. #3 Peter84, 01.06.2020
    Peter84

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    Danke für deine Antwort.

    was heißt Dispens ?
    In der BaunutzungsOrdnung aus dem Jahr unseres Bebauungsplanes (sehr alt) ging hervor, dass Terrassen nicht genehmigt werden mussten und übertrieben gesagt, wir den gesamten Garten als Terrasse hätten gestalten können. Daher musste sie nicht Teil des Bauantrages / der Baugenehmigung sein.

    mit unserem Gelände liegen wir ca 30cm oberhalb vom Strassenniveau. Die Terrasse liegt ca 15cm oberhalb von unserem Gelände.

    Das Nachbargrundstück liegt ca 50cm unterhalb der Straße.

    Ändert dies etwas an deiner Einschätzung?
     
  4. SIL

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    Nein, alles gut das greift erst ab 1 m Höhendifferenz zum natürlichen bzw festgelegten GOK, insofern alles ok
    Abweichung respektiv Befreiung.
     
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  5. Dimeto

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    Liegt die Terrasse innerhalb der überbaubaren Fläche oder lässt der BPlan Terrassen auch außerhalb zu? Und wie hebelt er das Nachbarrecht aus, nach dem mindestens 2,5m Abstand einzuhalten sind? Oder habt Ihr die Nachbarzustimmung? Ohne BPlan und Lageplan ist das alles schwer zu beurteilen.
    Das betrifft ja nur die Genehmigungsfreiheit. Die Vorschriften zu den Abstandsflächen haben sich diesbezüglich nicht geändert.
    Schade. Eine Zahl fehlt. Ich glaube, es ist nichts gewandert. Nach beiden Fassungen müssen 3m Abstand eingehalten werden.
    Yep.
    Beides. Die Aussage des Behördenmitarbeiters bezog sich nur auf die Genehmigungspflicht. Entweder war die Frage nicht präzise genug gestellt, oder er wollte keine Antwort geben.
    Von der Konstruktion her vielleicht ja, von der Nutzung aber sehr verschieden und daher nicht vergleichbar.
    Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Landesbauordnung, nicht aus der BauNVO - oder was meinst Du mit "BaunutzungsOrdnung". Spezielle Regeln könnten gelten, wenn mit "sehr alt" vor 1960 gemeint ist, da es da noch kein Bundesbaugesetz und keine BauNVO gab. Hilft Dir heute aber alles nichts, weil Dein Vorhaben heutigem Recht entsprechen muss und danach musst Du 3m Grenzabstand einhalten.
     
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  6. #6 Peter84, 01.06.2020
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    Jetzt seid ihr beide euch uneinig und genau das ist der Salat, den ich nicht wollte.

    der Mitarbeiter im Bauamt wurde von mir ganz eindeutig gefragt, wie das mit dem Abstand zum Nachbarn ist, ob ich 3m Abstand halten muss oder nicht.


    Ich glaube es gibt um paragraph 63 und diese Anlage 1.13, die in in der HBO 2018 geändert wurde.

    wir haben auf einem Grundstück gebaut, was früher der Garten eines anderen war und daher haben wir für das gesamte Haus befreiungsgebühr bezahlt. Und aufgrund des Alters des B-Plans war es glaube ich so, dass Terrassen auch außerhalb des Baufensters errichtet werden dürfen.

    Aber laut HBO dürfen ja auch Terrassen in den „3m Grenzstreifen“ gebaut werden.

    ja, ein carport sollte eigentlich als Carport genutzt werden. Aber wenn er als überdachter Freisitz genutzt wird, ist er von der Logik kein carport, darf trotzdem auf die Grenze gestellt werden
     
  7. #7 Fred Astair, 01.06.2020
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    Ein Carport oder eine Garage genießen das Abstandsprivileg weil und nur solange sie nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Genau das ist aber der Sinn des überdachten Freisitzes, der im Herbst dann noch Wände bekommt, weil es der Gemahlin so leicht fröstelt.
     
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  8. Dimeto

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    Na dann musst Du unsere Argumente abwägen. SIL geht von einer genehmigten Terrasse aus. Du sagst aber, die ist gar nicht genehmigt. Aber machen wir es nicht komplizierter, als es ist. Du willst jetzt bauen. Was früher war, ist unbedeutend, es sei denn, der alte BPlan hebelt das heutige Bauordnungsrecht aus. Welcher Paragraph der heute gültigen LBO stellt die Überdachung abstandsflächenfrei? Der §6, Absatz 10 enthält 10 Punkte, in denen abstandsflächenfreie bauliche Anlagen aufgelistet sind. Überdachte Terrassen stehen dort nicht. Diese fallen unter Absatz 9, Nr. 2, müssen also keine Abstandsflächen zu Gebäuden einhalten, zu Grenzen aber schon.
    Aber nicht überdacht.
    Nicht von der Logik sondern von der tatsächlichen Nutzung.
    Nein, da die Nutzung als Freisitz nicht von der Genehmigungsfreiheit gedeckt wäre. Wie man es auch dreht: entweder wäre das Gebäude illegal errichtet worden, oder die Nutzung als Freisitz ist illegal.
     
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  9. #9 Peter84, 01.06.2020
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    also, ich habe jetzt nochmal geschaut:
    in der Baugenehmigung ist keine Terasse drin, weil laut B-Plan gültiger Baunutzungsverordnung von 1968 §19 IV, werden Terrassen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet. Deshalb haben wir das raus gelassen.

    Nach § 6 VIII HBO dürfen Terrassen (ohne Überdachung) die 3m Grenzabstand unterschreiten, weil keine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, richtig?

    ich hatte bzgl.Überdachung auch auf §6 IX Nr. 2 geschielt. Wo steht das mit Abstandsflächen zu Grenzen?

    Was ist denn die HBO-Definition von Freisitzen, Abs. 8 Nr. 5? Wäre eine überdachte Terrasse nicht auch ein Freisitz?
    wenn ich google bemühe, kommt raus, dass ein Freisitz eine saisonal nutzbare, mit festem Boden ausgestattete, evtl sogar überdachte Fläche am Haus ist, die mehr als 2 offene Seiten aufweist. aber ist das auch die Sichtweise der HBO?
     
  10. SIL

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    @Peter84 du brauchst nur die Einwilligung des Nachbarn, da du mit deiner Überdachung in die Abstandsfläche 'fällst' bzw minimal unterschreitest da hat @Dimeto recht, sonst nix, das hat nichts mit dem Bestand des Belages ( wobei ich ausgehe das diese baurechtlich passt) dieser liegt ja bereits und selbst wenn ist der 'überjährt' ( 2 Jahre), hier in deinem Fall wird nur das Nachbarschaftsrecht berührt.
    Es gibt noch den Kunstgriff der überdachten Terasse mit 3 m Bautiefe max und max 30m² aber auch dort müsste der Abstand zum Nachbar gewahrt bleiben je nach Bundesland 2-3 m.
    Völlige Gewissheit bekommst du mit einer schriftlichen Anfrage beim Bauamt mit der Einwilligung als Anlage - Prognose, das geht uns nix an da hier zivil Nachbar Geföhns ist.
     
  11. SIL

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    Jepp.
    Alle Gebäude oder Konstruktionen die 'Gebäude oder Hüllartige Konstruktionen darstellen und fest montiert sind, lösen Abstandsflächen aus( ausser priv. Bebauung)..
    Ja, aber mit festen Dach.
    Nein, das ist fast in allen LBOs so nur halt mit verschiedenen m² und Abständen..
     
  12. #12 Peter84, 01.06.2020
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    Was ich nicht ganz verstehe oder verstehen will:

    eine Terrassenüberdachung, am Haus befestigt und 3 Pfosten ist ja kein Gebäude oder irgendwas Wohnraumähnliches trotz Dach wie zB ein Wintergarten. Da würde es für mich vollkommen Sinn machen.
     
  13. SIL

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    Es ist laut Definition aber nunmal Gebäude artig, bzw wirkt wie ein Gebäude,insofern nochmals das ganze Fest Montiert ist!
     
  14. #14 Peter84, 01.06.2020
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    Und wo finde ich eine belastbare amtliche Definition, was ein Freisitz ist?
     
  15. #15 Jo Bauherr, 01.06.2020
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    Zu "Freisitz" steht ja etwas bei wikipedia. Das ist aber -wie meistens dort- etwas diffus und nicht rechtssicher...

    Aber hier hat mal jemand einiges sinnvolles zu genau dem Thema zusammengetragen.
     
  16. Dimeto

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    Hatte ich schon geschrieben. §6, HBO:
    (9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig: ...
    (10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:

    Doch. §2, Abs. 3 HBO
    (3) Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz
    von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    Gibt's IMHO nicht.
     
  17. #17 Peter84, 01.06.2020
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    Ja, drei Quellen fünf Definitionen, was ein Freisitz ist.
     
  18. Dimeto

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    Freisitz ist ein Oberbegriff für bauordnungsrechtlich sehr unterschiedlich zu behandelnde bauliche Anlagen. Ein Freisitz, der gleichzeitig Gebäude ist, löst Abstandsflächen aus.
    Du kannst Dir auch den Kommentar mit Begründung zur LBO-Novelle kaufen. Vielleicht steht dort 'drin, warum man in der 2018er Fassung bei Freisitzen die Worte "nicht überdachten" gestrichen hat. Ich glaube nicht, dass damit Abstandsflächenfreiheit auch für Dächer zum Ausdruck gebracht werden sollte, aber es wäre ein Strohhalm, an den Du Dich klammern könntest.
     
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  19. SIL

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    HE HBO etc
    Doch, des weiteren impliziert im Barreriefrei etc zumindest in Hessen wird bei einem Freisitz ebenerdig verlangt, dieser Begriff ist unglücklich gewählt, da Balkone und Terrassen ja nun nicht zwangsläufig ebenerdig sind und wohl eher ein Ebenenbezug besser gewählt wäre..

    HE HBO
    Die Handlungsempfehlungen (HE-HBO) definieren unbestimmte
    Rechtsbegriffe, geben Antwort auf Fragen, die sich im bisherigen Voll-
    zug ergeben haben, und weisen auf gerichtliche Entscheidungen hin.
    Sie sollen die Bauaufsichtsbehörden, Gemeinden und am Bau Betei-
    ligten bei Rechtsvollzug und Planung unterstützen und entlasten und
    zu einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie beitragen.
     
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  20. Dimeto

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    Schade, muss Dir den Strohhalm leider wieder wegnehmen (war bestimmt aus Plastik). In der Drucksache 19/5379 des Hessischen Landtages habe ich folgendes gefunden, was meinen Glauben zur Gewissheit werden lässt:
    In Nr. 5 werden in Angleichung an die anderen Nummern die Wörter "nicht überdachten" gestrichen. Damit ist jedoch keine Rechtänderung verbunden, da Abs. 8 nur für solche Anlagen gilt, die keine Gebäude sind. Ein Freisitz mit einer Überdachung wäre als Gebäude im Sinne der HBO zu qualifiziert und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich des Abs. 8 unterworfen.
    Leider gibt es die immer noch nicht für die aktuelle Bauordnung.
     
Thema: HBO: Terrassenüberdachung
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