Heizestrich auf 45 m2 ohne Dehnungsfuge - Problem?

Diskutiere Heizestrich auf 45 m2 ohne Dehnungsfuge - Problem? im Estrich und Bodenbeläge Forum im Bereich Neubau; Und die Fugen im Estrich sind eine Planleistung! Fehlt die Planung, ist auch dies dem AG mit Anzulasten. Habe eine Wohnung in einem MFH vom...

  1. #21 GWeberJ, 07.03.2014
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    Habe eine Wohnung in einem MFH vom Bauträger gekauft. In der Baubeschreibung steht sinngemäß, dass der Bau gemäß anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen DIN-Normen erstellt wird.
     
  2. #22 homerjaysimpson, 07.03.2014
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    Dann sollte es aber auch kein Problem sein.
    Du hast ein magelhaftes Werk von einem BT gekauft und hattest auch keine Abnahmen des Zwischenzustands (nach Estrich vor Fliesen) durchgeführt.
    Dann solltest Du den BT mit den Ansprüchen konfrontieren, er schuldet Dir ein mangelfreies Werk.
    Entweder ist Abweichung von aRdT kein Mangel --> kein Problem und Kosten für Nachweis müssen vom BT getragen werden
    oder Abweichung ist ein Mangel, dann muss er wieder ran (ggf. Rechtsweg)
     
  3. Lebski

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    @homer: ja, du solltest den Architekt in die Haftung nehmen. Der kann sich an die Handwerker wenden, wenn er meint, diese hätten auch Fehler gemacht. Dafür hast du ja auch alle LP beauftragt.

    @Gweber: Bei dir ist der Bauträger der Ansprechpartner. Das macht es etwas einfacher, da dieser ja plant und die Schnittstellen koordiniert. Ich würde mir überlegen, die fehlende Dehnfuge erst vor Ende der Gewährleistung anzuzeigen. Ausser, es würden früher Mängel sichtbar.
     
  4. #24 Skeptiker, 07.03.2014
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    Dir wird nicht entgangen sein, dass hier ein vom Gericht bestellter Sachverständiger erklärt hat, es gebe im speziellen Fall "weder jetzt noch in ferner Zukunft ein Risiko". Solche Aussagen werden nur ganz mutige Sachverständige jemals treffen - denn auch sie haften hierfür! Die Suche danach solltest Du Deinem Ausführenden - und seinem Anwalt - überlassen.
     
  5. #25 Ralf Wortmann, 07.03.2014
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    Da muss ich widersprechen.

    GWeberJ hat alle seine Gewährleistungsansprüche bezüglich dieses Mangels noch. Die bauausführenden Firmen (Estrichfirma und Fliesenleger) müssten ihm positive Kenntnis von dem Mangel im Zeitpunkt der Abnahme beweisen (§ 640 Absatz 2 BGB) und selbst dann würde er nur seine Gewährleistungsansprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche verlieren. Diesen Beweis werden sie nicht führen können.

    Wenn unter dem Fliesenbelag tatsächlich keine Dehnungsfuge ist, sollte das auch prozessual eigentlich kein Problem sein.

    Hier zwei Urteile zu dem Thema:

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2009 – 4 U 160/08
    Aus den Gründen:

    „Der Verlust der Gewährleistungsansprüche tritt nur ein, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis eines Mangels hatte. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es dagegen nicht an. Es spielt keine Rolle, ob eine Handgreiflichkeit des Mangels vorlag, der Besteller grob fahrlässig eine Prüfung unterlassen hat und der Besteller sich der Erkenntnis, dass ein Mangel vorliegt bei einer Prüfung nicht hätte verschließen können. Deshalb reicht es auch nicht aus, dass der Besteller das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrgenommen hat. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks (BGH NJW 1970, 383). Gemessen hieran hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der streitgegenständlichen Mängel auf Seiten der einzelnen Erwerber oder ihrer Vertreter dargelegt hat. Daran ändert sich auch nichts durch die nunmehr vorgelegten Abnahmeprotokolle. Diese sagen nur aus, dass die Mängel nicht gerügt wurden, nicht aber, dass die diesbezügliche Mangelhaftigkeit bekannt war. Aus Blatt 4 der Anlage K9 (Danksagung mit Zusatz: "Der Bauzustand ist als mangelfrei anzusehen") ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Erklärung gibt nur den damals vorhandenen Stand der Erkenntnis wieder.“
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Und Kammergericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2012 – 6 U 89/08
    Aus den Gründen:

    „Die Auffassung des Beklagten, die Klägerin hätte ihre Gewährleistungsansprüche verloren, weil sie sich diese trotz Kenntnis von den Mängeln bei der Abnahme nicht vorbehalten hatte, überzeugt ebenfalls nicht. Erforderlich ist hier eine positive Kenntnis, nicht ausreichend ist bloßes Kennenmüssen der Mängel (Ingenstau/ Korbion, VOB/B, 13. Aufl., § 12 Rn. 38).“
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
     
  6. Lebski

    Lebski Gast

    Wir reden hier aber noch nicht von einem Mangel, sondern einen Verstoss gegen die aRdT ohne Folgen.

    Bei einem Mangel (Riss in den Fliesen) wegen dem Verstoss wäre ich bei Ihnen. So würde ich es als Betroffener drauf ankommen lassen.
     
  7. #27 Ralf Wortmann, 07.03.2014
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    Diese Unterscheidung ist für die Frage des Verlustes der Gewährleistungsansprüche nach § 640 Absatz 2 BGB ohne Belang. Der Fragesteller hat m.E. sehr gute Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen.
     
  8. #28 Ralf Wortmann, 07.03.2014
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    Ich lese gerade, dass der TE das Objekt vom Bauträger als Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft hat. Es ist also eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, nehme ich an.

    Da gilt die Besonderheit, dass der Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehört. Mängel daran müssen also von der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden, oder die WEG beauftragt (mit förmlichen Beschluss) den TE, dies zu tun.

    Die Fliesen, die ja wohl auch mangelhaft sind, weil sie keine Dehnfuge haben (sehe ich das richtig?) gehören zum Sondereigentum des TE und Mängel daran können vom TE selbst gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden. Anfangs, im normalen Schriftverkehr, kann der TE auch die Mängel am Estrich ohne WEG-Beschluss geltend machen (dauert sonst ja ewig). Er sollte dabei erwähnen, dass er diese Ansprüche im Wege der „actio-pro-socio“ im Interesse der gesamten WEG geltend macht.
     
  9. #29 GWeberJ, 21.03.2014
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    Update: Es handelt sich um einen Anhydritestrich. In diesem Fall liegt die maximale Fläche ohne Fugen eher bei 100 m2. Für L-förmige Flächen gibt es noch Sonderregeln, wo es auf den Abstand der Kanten zum "Schwerpunkt" des Estrich ankommt. Insgesamt ist die Lage aber wohl viel entspannter als im Fall eines Zementestrich.

    Dafür habe ich nun erfahren, dass der Fliesenleger die Randdämmstreifen schon beim Schleifen des Estrichs allesamt abgeschnitten hat. Also bevor der Fliesenbelag drauf kam. Seufz.
     
  10. #30 Ralf Wortmann, 21.03.2014
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    Ich bin ja Laie, aber vielleicht kann einer unserer Experten da mal was zu sagen. Laut Wikipedia (ja, ja ich weiß!) steht unter „Anhydritestrich“ folgendes:

    „Die Fugenausbildungen bei Estrichen sind in der DIN 18560, Teil 2, geregelt und gelten auch für AE-Fließestrich. (…) Bei Heizestrichen sind Dehnungsfugen notwendig, wenn die Seitenlänge der Estrichfläche mehr als 6 m beträgt. Außerdem sind Bewegungsfugen in Türdurchgängen bei mehreren hintereinander angeordneten Räumen innerhalb einer Wohnung notwendig.“

    Der Grundsriss in Beitrag #1 ist nicht bemaßt, aber bei 45 m² sieht mir das schon so aus, als ob eine oder zwei der Seitenlängen länger sind, als 6 m.

    Also, liebe Experten, lasst mich nicht dumm sterben! Ist da was dran, oder steht in Wikipedia (wieder mal) Nonsens?
     
  11. #31 GWeberJ, 21.03.2014
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  12. #32 Ralf Wortmann, 21.03.2014
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    Was wirklich zutreffend ist, wird letztlich nur ein Sachverständiger beantworten können.
     
  13. #33 Skeptiker, 21.03.2014
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