Heizungswartung

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  1. salleD

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    BGB vs. VOB/B

    Der Bauträger, also EIgentümer des Grundstücks, und einer wie auch immer definierten Bauleistung kann nach herschender Meinung (der Juristen; BGH) kaum Wirksam vereinbart werden. Mindestvorraussetzung auch bei Einbeziehung der VOB/B mit Verbrauchern in GÜ/GU Verträgen wäre die Übergabe einer vollständigen Textfassung mit dem Vertrag. Wie gesagt mindestens. Wenn der AGB Steller dann auch noch in den Kernbereich der VOB/B, zu seinen Gunsten natürlich, unterliegt die VOB/B der Inhaltskontrolle nach den AGB rechtlichen Grundsätzen des BGB. Das geht emist finster für den Unternehmer aus.

    Ist die Heizung also komplett mit Haus und Grundstück gekauft worden, ist auf jeden Fall ausschließlich der BT in der Gewährleistung (nicht Garantieverpflichtung). Dieser kann und wird im Schadenfall zunächst auf den Nachweis der regelmäßig durchgerführten sachkundigen Wartung durch einen Meisterbetrieb bestehen. WIe ich glaube zu Recht. Meines Wissens MÜSSEN Heizungsanlagen gewartet werden.

    Also lange Rede kurzer Sinn, egal was Rechtsgrundlage des Vertrages ist, kommt man um die Waqrtung nicht umhin.
    Spannend wäre in diesem Zusamenhang zu Wissen ob der Heizungsinstallateur vom BT oder direkt beuaftragt wurde (sonderleistungen ?).
     
  2. #22 Bodengucker, 03.10.2007
    Bodengucker

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    BT stellt Heizungsbauer

    Wir hatten bei der ganzen Geschichte keinen Einfluß (und auch keine Ahnung) auf die Heizungsanlage. Mit der offiziellen Übergabe stehe ich in der Pflicht die Wartung zu "organisieren", also so ähnlich wie ich ab der Übergabe für die Schneeräumung verantwortlich bin.

    Generell ist es auch ok. Ich habe im letzten Jahr viel gelernt (bzw. lernen müssen) und beim nächsten Haus wird alles besser :)

    Gruß Bodengucker

    PS hatte noch keine Zeit in den Vertrag zu schauen
     
Thema: Heizungswartung
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