Hilfe welcher Eingangsstempel ist entscheidend bezüglich der Frist vom Bauantrag

Diskutiere Hilfe welcher Eingangsstempel ist entscheidend bezüglich der Frist vom Bauantrag im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Liebe Forumsmitglieder, ich habe in Schleswig-Holstein einen Bauantrag nach §69 im vereinfachten Verfahren eingereicht. Alle 3 Exemplare...

  1. #1 PowerDave, 09.07.2019
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    Hallo Liebe Forumsmitglieder,

    ich habe in Schleswig-Holstein einen Bauantrag nach §69 im vereinfachten Verfahren eingereicht. Alle 3 Exemplare habe ich zusammen mit dem Antrag für den AVZ zusammen in meiner Gemeinde persönlich am Empfang abgegeben. Dort wurden sie mit dem Eingangsstempel (14.04.2019) versehen. Da wir nach etwas längerer Zeit noch keine Bestätigung erhalten haben, fragten wir bei den zuständigen Behörden nach.
    Hier erhielten wir die Nachricht, dass bisher noch nicht angekommen sei. Nach langen hin und her wurden die Bauanträge bei der AVZ gefunden und sind mit deutlich Verspätung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (17.06.2019) angekommen.
    Aus der Bauverordnung wird eine Maximal Frist von 3 Monaten bis zur Genehmigung genannt, nach Einreichen der Unterlagen. Beim Nachfragen haben wir jetzt zwei unterschiedliche Aussagen bezüglich der Frist bekommen Einmal das der erste Stempel zählt also der Eingang bei der Gemeinde oder das der Stempel der untern Aufsichtsbehörde entscheidend ist.

    Bei Nachfrage bei der Bearbeiteten Person, wurde mir die Auskunft gegeben, dass die Anträge chronologisch abgearbeitet werden und wir Aufgrund der Nachfrage gerade wieder oben auf dem Stapel landen!

    Kann mit bitte jemand weiter Helfen, wie ich jetzt am besten vorgehe soll. Ich habe Angst, dass ich bei weiteren Nachfragen den ganzen Prozess noch weiter in die Länge ziehe und immer noch keine Aussage bekomme. Ich muss jetzt Wissen ob ich meine ganzen Termine für den Baustart verschieben muss / sollte.

    Mit freundlichen Grüßen,

    PowerDave
     
  2. #2 Gast85808, 09.07.2019
    Gast85808

    Gast85808 Gast

    Dann lest doch richtig. Absatz 6 steht eindeutig drin. Gibt keine 2 Meinungen....
     
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  3. #3 simon84, 09.07.2019
    simon84

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    (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden.
     
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