HOAI Mindest- und Höchstsätze

Diskutiere HOAI Mindest- und Höchstsätze im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Das Ende des gesetzlichen Preisrechts der HOAI? Der Europäische Gerichtshof (EuGH)hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Rechtssache C-377/17)...

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    Das Ende des gesetzlichen Preisrechts der HOAI?

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH)hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 (Rechtssache C-377/17) jetzt auch die HOAI als verbindliches Preisrecht für europarechtswidrig erklärt. Konkret sieht der EuGH in den von der HOAI vorgegebenen verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen für Planungshonorare bei Architekten- und Ingenieurleistungen einen Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen (gegen Artikel 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt).

    Allerdings ist der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht uneingeschränkt gefolgt. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass der EuGH den von der Bundesrepublik vorgebrachten Argumenten für die HOAI zumindest teilweise gefolgt ist. So bestätigt der EuGH, dass für den deutschen Markt die Existenz von Mindestsätzen für Planungsleistungen grundsätzlich dazu beitragen kann, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten. Jedoch würde die HOAI mit ihren verbindlichen Mindestsätzen die von ihr verfolgten Ziele nicht kohärent und nicht systematisch verfolgen, weil Planungsleistungen in Deutschland auch von Dienstleistern erbracht werden können, die eine entsprechende fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben. Daher sei im Ergebnis der Nachweis nicht erbracht, dass die Mindestsätze geeignet sind, eine hohe Planungsqualität und Verbraucherschutz zu gewäh rleisten.

    Die Höchstsätze könnten zwar dem Verbraucherschutz dienen; jedoch wurde in dem Rechtsstreit von der Bundesrepublik nicht begründet, warum nicht weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B. Preisorientierungen für die in der HOAI geregelten Planungsleistungen herauszugeben, möglich sind. Insofern sei die Festlegung von Höchstsätzen unverhältnismäßig.

    Keine Aussage hat der EuGH zur Mindestsatzfiktion bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung (vgl. § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 HOAI) getroffen. Insofern ist fraglich, was bei laufenden Verträgen mit formunwirksamen oder nicht rechtzeitig (nicht bei Auftragserteilung) getroffenen Honorarvereinbarungen gilt.

    Mit dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 ist das Verfahren rechtskräftig beendet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

    Für die Praxis bedeutet dies aus derzeitiger Sicht (12.08.2019) was folgt:

    1. Es ist für Architekten und Ingenieure nach derzeit überwiegender Meinung (vgl. z.B. auch OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 14 U 188/17) nicht mehr möglich, den Mindestsatz unter Berufung auf das Preisrecht der HOAI gegen Auftraggeber durchzusetzen. Dies betrifft jedenfalls diejenigen Fälle, in denen schriftliche Honorarvereinbarungen (z.B. Pauschalhonorarvereinbarungen) bei Auftragserteilung unterhalb der Mindestsätze getroffen wurden und die Auftragnehmer dann später die Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz geltend machen. Dies gilt auch „rückwirkend“ für alle bereits vor dem Urteil des EuGH abgeschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge.

    2. Ab dem 04.07.2019 schriftlich bei Auftragserteilung abgeschlossene Honorarvereinbarungen, die unterhalb der Mindestsätze (oder oberhalb der Höchstsätze) liegen, sind nach derzeit überwiegender Auffassung als wirksam anzusehen. Jedenfalls ist es, wie bereits unter vorstehender Ziff. 1. ausgeführt, nach derzeit überwiegender Meinung nicht mehr möglich, diese Honorarvereinbarungen unter Berufung auf das Preisrecht der HOAI anzugreifen, weil die HOAI mit ihren verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen gegen Europarecht verstößt. Insofern müssen die Vertragsparteien jetzt viel genauer als bisher schon bei Abschluss von Architekten- oder Ingenieurverträgen auf die Honorarvereinbarung achten. Die Auftragnehmer müssen genau kalkulieren und ein für sie auskömmliches Honorar vereinbaren.

    3. Honorarvereinbarungen, die unter Bezug auf die HOAI nach den Abrechnungsregelungen und Honorartafeln der HOAI schriftlich bei Auftragserteilung getroffen wurden oder zukünftig getroffen werden, sind grundsätzlich wirksam. Es bleibt den Vertragsparteien nämlich unbenommen, Honorare auf Grundlage einer „europarechtswidrigen HOAI“ zu vereinbaren.

    4. Für vor dem EuGH-Urteil getroffene Honorarvereinbarungen wird in Veröffentlichungen auch diskutiert, ob die Verträge nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) angepasst werden können, wenn die Honorarvereinbarung innerhalb des von der HOAI vorgegebenen Preisrahmens getroffen wurde.

    5. Bei Honorarvereinbarungen, die nicht schriftlich getroffen wurden und somit nicht den Formvorschriften der HOAI entsprechen, ist es derzeit umstritten, ob es auch weiterhin für die Auftragnehmer möglich ist, nachträglich den Mindestsatz nach der HOAI zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, in dem der Auftraggeber das Honorar auf den Mindestsatz reduzieren möchte, obwohl eine Honorarvereinbarung oberhalb des Mindestsatzes getroffen wurde. Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 04.07.2019 zu den Rechtsfolgen einer formunwirksamen Honorarvereinbarung nicht geäußert. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit diesen Fallgestaltungen umgeht. Mit Urteil vom 23.07.2019 (Az.: 14 U 182/18, IBRRS 2918, 2298) hat das OLG Celle bereits entschieden, dass die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI gegenstandslos ist.

    6. Bei Honorarvereinbarungen, die entgegen § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI nicht bei Auftragserteilung, sondern erst später getroffen wurden, gilt das unter vorstehender Ziff. 5 Gesagte entsprechend.

    7. Treffen die Vertragsparteien überhaupt keine Honorarvereinbarung, so steht dem Architekten oder Ingenieur gemäß § 632 BGB ein Anspruch auf die „übliche Vergütung“ zu. Dabei entspricht die übliche Vergütung nicht zwangsläufig den (gegen das Europarecht verstoßenden) Mindestsätzen der HOAI (a.A.: LG Hamburg, Urt. v. 23.05.2019, Az.: 321 O 288/17, IBRRS 2019, 2400). Vielmehr muss im Einzelfall eine Ermittlung der üblichen Vergütung erfolgen. Um die damit verbundenen Unwägbarkeiten zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, in jedem Falle eine Honorarvereinbarung zu treffen.

    8. Bei sehr kleinen Projekten oder bei Großprojekten, deren anrechenbare Kosten außerhalb der Honorartafeln liegen sowie bei Besonderen Leistungen und bei den Beratungsleistungen aus der Anlage 1 zur HOAI war es auch schon bisher möglich, freie Honorarvereinbarungen zu treffen. Dies wird auch jetzt unverändert so bleiben.

    Die Lösung der vorstehenden Problempunkte hängt entscheidend davon ab, wie die Gerichte in der Zukunft mit den europarechtswidrigen Regelungen der HOAI umgehen werden. Insbesondere die Frage, wie mit formunwirksamen (vorstehende Ziff. 4) oder zu spät (vorstehende Ziff. 5) getroffenen Honorarvereinbarungen umzugehen ist, ist völlig offen. Der EuGH hat sich zu diesen Punkten nicht geäußert, sondern lediglich die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze als europarechtswidrig angesehen.

    Im Hinblick auf die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen hat das Bundeswirtschaftsministerium bereits reagiert und hat vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 noch am gleichen Tage mit Schreiben vom 04.07.2019 die öffentlichen Stellen in Deutschland angewiesen, ab sofort die für europarechtswidrig erklärten Vorschriften der HOAI nicht mehr anzuwenden und daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Architekten- oder Ingenieurleistungen den Zuschlag auf Angebote nicht mehr aufgrund der Tatsache, dass die angebotenen Preise unterhalb der Mindesthonorarsätze oder oberhalb der Höchsthonorarsätze liegen, zu verweigern. Das Informationsschreiben des Bundeswirtschaftsministerium kann im Internet unter: www.bak.de/w/files/bak/03berufspraxis/hoai/informationsschreiben-hoai.pdf abgerufen werden.

    Alle Vertragsmuster mit Honorarregelungen für Planungs- und Überwachungsleistungen, die der HOAI unterliegen, sind jetzt zu überprüfen und je nach Interessenlage anzupassen. Für die öffentlichen Auftraggeber bedeutet dies, dass z.B. das Bundesbauministerium die Richtlinien für den Bundesbau (RBBau) anpassen muss. Auch die in den Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger (RifT) enthaltenen Vertragsmuster müssen angepasst werden.

    Es ist nunmehr Sache der Bundesrepublik Deutschland, auf das Urteil des EuGH zu reagieren und die „europarechtswidrige HOAI“ anzupassen oder insgesamt aufzuheben. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber muss entweder die verbindlichen Honorare, also die verbindlich vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze der HOAI, aufheben oder andere Maßnahmen treffen, damit den europarechtlichen Anforderungen entsprochen wird.

    Neben dem Verordnungsgeber (Bundesregierung) ist aber auch der Gesetzgeber (Bundestag) gefordert. Denn zum einen muss auch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, abgeändert werden, weil sie bestimmt, dass in der HOAI Mindest- und Höchstsätze festzusetzen sind, von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Zudem enthält die Ermächtigungsgrundlage zur HOAI die Bestimmung, dass die Mindestsätze als vereinbart gelten, soweit nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Zum anderen ist zu klären, wie mit dem Verweis auf die HOAI in § 650q Abs. 2 BGB bei nach Vertragsschluss angeordneten Leistungen umzugehen ist.

    Die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BIngK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) schlagen als wesentliche Elemente einer modifizierten HOAI was folgt vor:

    • Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird, wird vermutet, dass die Mittelsätze vereinbart sind;
    • Sofern eine andere Vereinbarung getroffen wird, muss die Höhe der Vergütung nach Art und Umfang der Aufgabe sowie nach Leistung des Architekten angemessen sein.
    Damit soll einerseits der Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien im Sinne des EU-Rechts vergrößert werden. Zum anderen soll gewährleistet werden, dass in der Regel weiterhin ausgewogene, qualitätssichernde Honorargestaltungen erfolgen.


    Die bislang veröffentlichten Entscheidungen von Oberlandesgerichten lauten in den Leitsätzen wie folgt:

    OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 14 U 188/18
    1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.
    2. Die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.
    3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.
    4. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.
    5. Die Nachforderung kann im Einzelfall auch treuwidrig sein (hier bejaht).


    OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019, Az.: 14 U 182/18
    1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, IBR 2019, 436). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.
    2. Die sog. Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ist gegenstandslos.
    3. Die Entscheidung des EuGH Rs. C-377/17 (IBR 2019, 436) ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.
    4. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.
    5. Bei Erbringung von Teilleistungen ist das Honorar nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistungen zum wirksam vereinbarten Pauschalhonorar zu bemessen. Auf die anrechenbaren Kosten kommt es dabei ebenso wenig an wie auf einen Tafelwert nach den Honorartabellen der HOAI, wenn die Parteien das Honorar davon unabhängig vereinbart haben.


    OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019, Az.: 21 U 24/18
    In laufenden Architektenhonorarprozessen kann sich eine Partei trotz des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17, IBRRS 2019, 2046) auf eine Unter- bzw. Überschreitung der Mindest- bzw. Höchstsätze gem. § 7 HOAI berufen (entgegen OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 – 14 U 188/18).




    OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019, Az.: 14 U 198/18
    1. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 ist die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts entfallen. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig.
    2. Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet, die Beachtung des Urteils sicherzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass unionsrechtswidrige Gesetze oder Verordnungen aufgehoben werden. Es gilt der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (entgegen OLG Hamm, IBR 2019, 503).
    3. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.

    KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2019, Az.: 21 U 20/19
    Auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 ist in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 weiter anzuwenden.


    Quellen
    ibr online/imr online/bak.de/beck-online/HOAI Kommentare/SMNG
    @Fabian Weber @Stadtbaumeister
     
  2. #2 Fabian Weber, 10.09.2019
    Zuletzt bearbeitet: 10.09.2019
    Fabian Weber

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    Kurz gesagt, alles bleibt beim Alten, wenn man, wie bisher üblich, das Honorar vereinbart hat.

    Nur der Automatismus, dass bei keiner Vereinbarung die Mindest- bzw. Höchstsatz angesetzt werden müssen, entfällt.

    Das betrifft somit vielleicht 10% aller Verträge.


    Das ist irreführend, weil der EUGH ja gerade bestätigt hat, dass die HOAI eben nicht europarechtswiedrig ist, sondern nur der von mir genannten Automatismus.

    Man kann nur jedem Bauherrn und Architekten empfehlen, die Honorare nach HOAI weiterhin zu vereinbaren, dass bringt Vertragssicherheit für alle Beteiligten.
     
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