Höhenunterschied durch Abgraben zum Nachbar

Diskutiere Höhenunterschied durch Abgraben zum Nachbar im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo, es geht mehr um eine rechtliche Frage, wobei ich hier selbstverständlich keine Rechtsauskunft erwarte. Ich will einfach eure Meinung...

  1. #1 hotWolf, 05.06.2012
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    Hallo,

    es geht mehr um eine rechtliche Frage, wobei ich hier selbstverständlich keine Rechtsauskunft erwarte. Ich will einfach eure Meinung hören und vielleicht kennt ja jemand so einen Fall. Die Situation: Es geht um die Grenze unseres Grundstücks zum Nachbar. Neide Grundstücke sind vom Straßenniveau aus gesehen gleich um ca. einen starken Meter angestiegen und unser Haus liegt so weit "hinten", daß wir diesen bisherig natürlichen Verlauf des Geländes nicht verändert hatten. Unser Nachbar hat sein Haus und die Garage aber an die Straße vorgezogen. Er hat also den starken Meter abgegraben. Der dabei entstehende Höhenunterschied hat natürlich eine Böschung entstehen lassen. Diese Böschung geht auf unser Grundstück herüber. Wie ist da die rechtliche Situation? Als Laie hätte ich vermutet, daß er seine Baumaßnahmen auf seinem Grundstück so absichern und ausführen muß, daß von unserem Grundstück nichts "wegbröckelt". Ist dem so, oder irre ich mich?

    Gruß Wolf
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 05.06.2012
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    Du hast Recht. Er darf ja auch nicht Dein Auto lila lackieren, damit es besser zu seiner pinken Garge passt.

    Alles, was er macht, muss er auf SEINEM Grundstück machen.
     
  3. #3 hotWolf, 25.09.2012
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    Ich muß mich nochmals zu dem Thema melden. Mein Nachbar hat seinen Hausaufgang ursprünglich auf der rechten Seite des Hauses - wir liegen links vom haus - geplant. Weil dieser rechte Hausaufgang ungünstig ist, will er diesen mit dem knappen Platz links am Haus - zu uns angrenzend - entlang hochführen. Da dieses nicht so geplant war, liegt sein Haus eigentlich zu weit links und er hat nur noch einen Meter zu unserer Grundstücksgrenze. Es geht jetzt um die Lösung, was gemacht werden soll. Zuerst hat er L-Steine vorgeschlagen. Das hat mir nicht so gefallen, weil der untere Teil des Ls auf unserem Grundstück gelegen hätte. Ich will nicht unbedingt ein fremdes Bauteil unveränderlich - wenn auch unsichtbar - auf unserem Grundstück haben. Ich habe ihm gesagt, daß wir ihm soweit entgegenkommen wollen, daß er bis an die Grundstücksgrenze seinen Weg machen kann und dann möglichst steil auf unser Grundstück aufböscht. Die Böschung würden wir also spendieren. Seine jetzige Idee ist, diese Böschung mit Steinen zu befestigen. Aber da haben wir wieder den Umstand, daß die Steine zumindest zum größten Teil auf unserem Grundstück liegen. Was ich auf keinen Fall will ist, daß sich durch unser Entgegenkommen eine Art Gewohnheitsrecht entsteht und ich seine Steine gegen meinen Willen dulden muß.
    Wer kennt sich mit so einer Situation aus und was würdet ihr machen? Ich will ihm gerne helfen, aber ich will kein Kuckucksei ins Nest bekommen.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 25.09.2012
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    Ab zum RA, entsprechende Vereinbarung einschl. Regelung aller Folgekosten treffen rechtsverbindlich für ihn und alle Rechtsnachfolger beider Grundstücke und von beiden unterschreiben.
     
  5. #5 ralph12345, 25.09.2012
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    1m Höhenunterschied mit Böschung bei 45° sind 1m Verlust an Grundstücksbreite. Und das willst Du verschenken? Warum? Über wieviel bzw. wiewenig Fläche gehts denn? Und wieso hat der Nachbar da keine Fläche? Sind bei Euch die Abstandsflächen so klein? Das Haus steht 1m von der Grenze entfernt???

    Dann doch lieber die L-Steine. (Und ggf. Zaun als Absturzsicherung) Solange der Höhenunterschied da ist, sind die L-Steine vonnöten und wenn Du doch mal selber den 1m abträgst (warum solltest Du), dann sind die L-Steine nicht unveränderlich sondern überflüssig und können weg. Der untere Schenkel des L liegt doch unter 1m Erde unsichtbar begraben und stört da keinen...

    Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Wenn da erstmal eine Böschung aus Steinen auf Deinem Grund liegt und Du willst Jahre später etwas anderes machen, darfst Du das jederzeit. Ist Dein Grundstück... Aber das wirst DU dann auch bezahlen müssen, wenn ihr das nicht wie im Post über mir beschrieben geregelt habt.
     
  6. #6 Der Bauberater, 25.09.2012
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    Haste mal einen Plan oder Bild, auf dem man die Situation sieht?
    Wie weit ist euer Gebäude von der Grenze weg, wo soll die Böschung hin???
    Lt. LBO muss er alles auf seinem Grundstück machen oder ihr einigt euch auf einen Grundbucheintrag. Wenn dein Grundstück groß genug ist und deine Abstandsflächen passen, dann kannst du dem Nachbar ja einen Meter Grundstück verkaufen!!
     
  7. #7 gunther1948, 25.09.2012
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    hallo
    und warum kann er den fuss der L-steine nicht auf sein grundstück drehen.

    gruss aus de pfalz
     
  8. #8 ralph12345, 25.09.2012
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    L- Steine werde so rum gesetzt, daß die waagerechten Schenkel unter der höheren Seite liegen und der Erddruck oben drauf die Steine hält. Sonst rutschen oder kippen die seitlich weg.
     
  9. BJ67

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    Wenn er den Hauseingang tauscht und nur noch 1 m zur Grenze bleibt, dürfte er die Abstandflächen unterschreiten, baurechtlich unzulässig !

    Ralf hat es schon gesagt, ab zum Fachanwalt Baurecht und zum Bauamt wegen der Abstandflächen.
     
  10. #10 ralph12345, 26.09.2012
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    Die notwendigen Abstandsflächen kann man in der LBO nachlesen und mit ner vernünftigen Skizze könnte man die hier auch mal bewerten, dann verstehen wir alle mehr...
     
Thema: Höhenunterschied durch Abgraben zum Nachbar
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