Insolvenz des Bauunternehmens

Diskutiere Insolvenz des Bauunternehmens im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo ihr Lieben, ich habe folgendes Problem und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Wir bauen ein Häuschen, alle Gewerke haben wir getrennt...

  1. #1 MoniMag33, 25.03.2013
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    Hallo ihr Lieben,

    ich habe folgendes Problem und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Wir bauen ein Häuschen, alle Gewerke haben wir getrennt an die Firmen verteilt und Zahlungen je nach Baufortschritt geleistet.
    Vor Kürzem haben wir jedoch erfahren, dass eine der Firmen insolvent wurde und zwar bereits vor unseren Zahlungen wurde das vorläufigeInsolvenzverfahren eröffnet. Gezahlt haben wir fast alle Re noch vor Eröffnung des Verfahrens aber nach Antragstellung. Also im vorläufigen IV. Bis auf eine Rechnung. Natürlich in Unkenntnis der Insolvenz. Das erfuhren wir dann erst ein paar Wochen später.
    Meine Frage ist: es ist noch ein kleiner Betrag offen, den wir einbehalten haben zwar in Unkenntnis der Insolvenz sondern um die Firma noch zu offenen Kleinarbeiten zu bewegen. Also unsere Gewährleistung ist erst mal weg. Das ist klar. Aber es sind noch kleine bzw. mittelkleine Mängel und offene Arbeiten ausgeblieben die ungefähr sich mit der offenen Summe decken würden.
    Wir überlegen, ob wir uns damit an die Firma selbst oder an den IV wenden sollen. Sollen wir denn überhaupt etwas tun? Wir haben Angst, dass der Insolvenzverwlter sich den Vertrag noch genauer anschaut und irgendwelche Lücken bzw. Forderungen findet die er noch eintreiben kann und die uns heute nicht bewusst sind - nach dem Motto: die schlaffenden Hunde sollte man nicht wecken. Eine Mängelanzeige ggü der Firma? Macht das Sinn? Oder gegenüber IV? Ein paar Wochen nach Verfahrenseröffnung hat der IV die selbständige Tätigkeit der Schuldnerin freigegeben. Alle Mängelansprüche wem gegenüber geltend machen? Ist da nicht der IV Anspechpartner wenn es um Ansprüche aus der Zeit von vor der Freigabe handelt?

    Ich bitte um Hilfe, wer hat damit Erfahrung?:mauer
    Liebe Grüsse
     
  2. #2 Gast036816, 25.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    hast du eine schriftliche nachricht über die eröffnung des insolvenzverfahrens? wenn ja, könntest du der firma kündigen. dann kannst du die restarbeiten anderweitig ausführen lassen. bis der insolvenzverwalter an euch herantritt, können monate vergehen und dein bauvorhaben kann in verzug geraten. das solltest du vermeiden. die kündigung solltest du mit anwalts hilfe schriftlich machen. kostet ein wenig, ist aber gut investiert, damit du keinen fehler machst.
     
  3. #3 MoniMag33, 26.03.2013
    MoniMag33

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    Morgen,
    ja ich habe drei Veröffentlichungen auf der Seite des Insolvenzgerichts gefunden.
    Aber mit der Kündigung geht es doch so einfach nicht. Ich müsste doch ein Kündigungsgrund finden. Die Insolvenz kann das nicht sein, soweit ich im Internet herausgefunden habe. Und dann müsste ich auch gegenüber dem IV kündigen, da es um den Vertrag von vor der Freigabe geht. Ich habe das Gefühl ich muss jetzt etwas tun, wenn sich der IV in Monaten an uns hält, ist der Bau abgeschlossen und die Ansprüche bzw. Mängelanzeigen nicht mehr durchsetzbar, da wir selbst diese ausgeführt haben. Also könnte der IV den Betrag herausverlangen ohne dass ich irgendwas dem entgegen setzten bzw. aufrechnen kann. Ich habe zwar Angst davor mich zu offenbaren - da ich vermute, dass der Schuldner dem IV nichts von uns gesagt hat. Der versucht nämlich ständig von uns das Geld herauszukriegen, obwohl er theoretisch nicht mehr berechtigt ist. Also müsste er uns vor dem IV verheimlichen, sonst hätte er doch den Mut nicht dazu und hofft, dass wir so duff sind und zahlen.
    Ich befürchte, dass an dem IV kein Weg vorbei führt.
     
  4. KlausK

    KlausK Gast

    Insolvenz heißt nicht zwingend Pleite. Eventuell sind nur die Außenstände enorm hoch? Kann z.B. durch ein ineffizientes Rechnungs- bzw. Mahnwesen oder Qualitätsmängel in der Ausführung entstehen.
     
  5. #5 Gast036816, 26.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    deswegen solltest du einen anwalt aufsuchen und nicht den insolvenzverwalter kontaktieren. meistens kommst du nur bis ins sekretariat - zu fuss oder am telefon.
     
  6. #6 th_viper, 26.03.2013
    th_viper

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    Dann spiel das Spiel doch nebenbei mit und sag ihm, dass er erstmal die Mängel beseitigen und die noch offenen Arbeiten beenden soll. Deiner Meinung nach deckt sich das ja mit der offenen Forderung.
     
  7. #7 MoniMag33, 29.03.2013
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    Hi,
    kennt sich jemand zufälligerweise mit den Regeln der Aufrechnung in der Insolvenz aus?
    Kann ich meine Forderung (d.h. die noch ausstehenden Arbeiten) die vertraglich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Baufirma festgelegt wurden dem IV gegenüber ankündigen und später aufrechnen? Ich glaube ich müsste Ihn zunächst zur Ausführung auffordern? Dann aufrechnen? Geht das? Wer weiss es?
    Grds. möchte ich, wenn es um RA geht dem schlechten Geld dem guten nicht mehr nachwerfen. Denn ich glaube es lohnt sich nicht. Wir haben genung Ausgaben am Bau.
    Danke
     
  8. #8 ThomasMD, 29.03.2013
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    Entweder gehst Du zum Anwalt oder scheibst das Geld gleich in die Esse.
    Deine Entscheidung.
    Wenn es sich nicht lohnt, wie Du selbst schreibst, ist doch alles gegessen.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 29.03.2013
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    Du verkennst die Lage. Es gibt zwei Möglichkeiten:
    a) Der IV kann die Firma durchbringen. Dann ändert sich für Euch wahrscheinlich nichts, alles bleibt so, als gäbe es den IV nicht. Der ist dann nur ein anderer Geschftsführer - für Euch zumindest. Das mag bei Banken und Handwerkern anders sein!
    b) Er kann den Laden nicht retten. Dann wird es auch für Euch spannend, denn der IV MUSS so viel wie möglich aus den Kunden rausholen. Und das wird er tun, weil er mit SEINEM Vermögen für Geld, dass er hätte bekommen können, aber nicht beigetrieben hat, haftet!!
    Also wird er alles in Frage stellen, mit dem Ihr aufrechnet und Euch mit Drohungen und Anwälten zur Zahlungen zwingen wollen!
    Geht der Tanz aber erst los, seid Ihr im Hintertreffen.

    Ihr müsst den IV zum Tanz bitten, nicht der Euch! Und das geht nur via RA!
     
  10. #10 Gast036816, 29.03.2013
    Gast036816

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    gehst du nicht zum anwalt und du wartest auf den insolvenzverwalter oder auch nicht, dann schmeisst du geld zum fenster raus. der IV sieht nur - vertrag nicht abgeschlossen, offene forderung, stellen wir mal in rechnung, du musst löhnen nachdem du einen anderen bereits bezahlt hast, der den rest erledigt hat. aber jammern, dass man zu viel zahlt.
     
  11. #11 MoniMag33, 29.03.2013
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    Was ändert das denn wer zuerst was schreibt? Ich oder IV? Soweit ich lesen konnte, ist es bei Insolvenz so:

    Nichterfüllung/Erfüllung, Wahlrecht des Insolvenzverwalters
    (recht.zivil.materiell.insolvenz)
    Primäransprüche gehen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter, dem Gläubiger bleibt sein Nichterfüllungsschaden den er als Insolvenzforderung geltend mache kann (§ 103 InsO).

    Der Insolvenzverwalter hat aber gemäß § 103 Abs. 1 InsO ein Wahlrecht, bezüglich der Frage, ober er beiderseitig noch nicht vollständig erfüllte Verträge erfüllen oder deren Erfüllung ablehnen will. Lehnt er ab, so entsteht gemäß § 103 Abs. 2 InsO ein Nichterfüllungsanspruch, der an die Stelle der Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche tritt. Nimmt er die Erfüllung an, ist die Gegenleistung Masseschuld (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO).


    Beispiel: Der Reifenhersteller Q GmbH verkauft an den Fahradhersteller F 10.000 Reifen für 5.000,- Euro. Es ist Zahlung nach Lieferung vereinbart. Bevor es zu der Lieferung kommt, wird auf Antrag eines Gläubigers über das Vermögen der Q GmbH die Insolvenz eröffnet. Damit entfällt zunächst der Lieferanspruch des F. Der Insolvenzverwalter hat nun die Wahl, ob er die 10.000 Reifen für 5.000,- liefern will oder nicht. Entscheidet er sich dafür, wird der Vertrag normal abgewickelt. Entscheidet er sich dagegen, wird F von seiner Leistungspflicht frei (§ 326 BGB) und hat einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§§ 280, 281 BGB).

    Fälligwerden und Aufrechenbarkeit des Anspruchs bei Nichterfüllung
    Umstritten ist, wann dieser Anspruch entsteht und fällig wird und ob man mit ihm aufrechnen kann. Es wird vertreten, dass der Anspruch erst mit Anmeldung zur Insolvenztabelle entsteht und fällig wird (MünchKommInsO/Kreft § 103 Rn. 22). Entsprechend kommt eine Aufrechnung gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht in Frage.

    Der Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruch nach § 103 Abs. 2 und die Frage ob man mit ihm aufrechnen kann, sind umstritten. Es wird vertreten, dass der Anspruch erst mit Anmeldung zur Insolvenztabelle umgestaltet und fällig wird (MünchKommInsO/Kreft § 103 Rn. 22; Huber, MünchKommInsO, 2002 § 103, Rn. 193). Entsprechend kommt nach dieser Ansicht, unabhängig davon, ob hier eine Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter vorliegt oder nicht eine Aufrechnung gemäß § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht in Frage.

    Nach anderer Ansicht entsteht der Anspruch mit Verfahrenseröffnung und kann gegen Masseforderungen aufgerechnet werden (MünchKommInsO/Brandes § 95 Rn. 17). Demnach kann unabhängig von der Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters aufgerechnet werden.

    Weiter wird vertreten, dass der Anspruch gemäß § 103 Abs. 2 InsO schon vorher als bedingte Forderung begründet ist und durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters nur noch konkretisiert wird, so dass eine Aufrechnung möglich ist (Hess in Hess/Weis/Wienberg InsO, § 103 Rn. 155; Uhlenbruck-Berscheid InsO § 103 Rn. 88). Hier ist für die Konkretisierung/Fälligkeit die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters erforderlich.

    Zweck des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ist nur die Insolvenzgläubiger zu schützen, die auf den Bestand ihrer nicht anfechtbar erlangten Aufrechnungsmöglichkeit vertraut und unter Umständen in diesem Vertrauen nichts zur Durchsetzung der Forderung unternommen haben. Ein solches Vertrauen liegt bei einem Insolvenzgläubiger, der erst durch und mit Eröffnung es Insolvenzverfahrens eine fällige Schadensersatzforderung erlangt hat nicht vor. Er konnte diese Forderung vor Insolvenz nicht durchsetzen und hat entsprechend auch nicht auf diese Durchsetzung vertraut. Daher widerspricht die Aufrechnungsmöglichkeit dem Zweck des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO.

    Auf der anderen Seite spricht eine Gesamtbetrachtung der Regelungen der §§ 95, 103 InsO nach ihrem Wortlaut für eine Aufrechenbarkeit. Die Schadensforderung des Gläubigers nach § 103 Abs. 2 InsO wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahren fällig. § 95 Abs. 1 S. 3 InsO verlangt für den Ausschluss, dass die Masseforderung nach Eröffnung des Verfahrens vor der Insolvenzforderung fällig und durchsetzbar geworden sein muss. Durch das Entstehen der Insolvenzforderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt aber zum Zeitpunkt der Eröffnung Gleichzeitigkeit vor.

    Diesem Schluss kann man nur entgehen, wenn man, wie Kreft und Huber annimmt, dass die Insolvenzforderung nicht mit Eröffnung des Verfahrens, sondern erst mit Anmeldung zur Tabelle nach einer Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter fällig wird (MünchKommInsO/Kreft § 103 Rn. 22; Huber, MünchKommInsO, 2002 § 103, Rn. 193). Dafür spricht zwar grundsätzlich der Zweck von § 103 Abs. 2 InsO und die Regelung, dass der Nichterfüllungsschaden gemäß § 103 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann, fraglich ist aber, ob sich dogmatisch ein Ansatzpunkt bietet, um das spätere Fälligwerden zu begründen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nach allgemeiner Ansicht, alle Erfüllungsansprüche erloschen. Damit entstehen Schadensersatzansprüche, z.B. wegen notwendiger Deckungskäufe oder frustrierter Aufwendungen. Schadenersatzansprüche werden gemäß § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fällig. Die später durch Erfüllungsablehnung entstehende Umgestaltung kann daran nichts mehr ändern. Entsprechend ist eine späteres Fälligwerden nicht begründbar und der Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit zur Aufrechnung mit wegen Nichterfüllung entstehender Schadensersatzforderungen.

    Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/nichterfuellunginso.php
     
  12. #12 MoniMag33, 29.03.2013
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    Ich glaube ich muss den IV vor die Wahl stellen. Entscheidet er sich gegen die Resterfüllung kann ich aufrechnen mit meinem bei Eröffnung InsoV fällig gewordenen Schadensersatzanspruch und muss gar nicht zur Tabelle anmelden. Beide Ansprüche: sein auf Zahlung der retlichen Summe und mein auf Schadensersatz werden mit Eröffnung des Iv fällig und aufrechnbar. Oder? versteht ihr den og. Text anders?
    Danke
     
  13. #13 Tom Köhl, 29.03.2013
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    Hallo MoniMag,
    geh zu einem Anwalt (wie oben geraten), der kennt alle Texte und kann sie vor allem fachkundig interpretieren.

    Beste Grüße,
    Tom
     
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