Interpretation der Wandhöhe im Bebauungsplan

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  1. Sveba

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    Guten Abend, in
    Ich habe ein Frage die mich seit gestern unruhig immer wieder Google bemüht ohne aber weiter zu kommen.
    Problem ist mein Bauantrag für einen Anbau wurde von der Gemeinde abgelehnt wegen zu großer Wandhöhe Talseits. Im Bebauungsplan steht nur bergseits 3,5 und talseits 5,5 Meter dem Gelände angepasst und dass zur Erreichung Auffüllungen, Abgrabungen sowie Stützmauern bis 0,8 m erlaubt sind. Im Abstandsflächenplan stehen folgende Daten wie im Anhang. Gemeinde sagt "im Bauantrag wurde für den Erweiterungsbau eine talseitige Wandhöhe von 5,85 m zum aufgeschütteten Gelände beantragt. Gemessen zum natürlichen Geländeverlauf beträgt die Wandhöhe sogar ca. 6,5 m." Also keine Zustimmung. Mit der Gemeinde möchte ich erstmal nicht sprechen bevor ich nicht sattelfest bin was Sache ist da sie zwei Tage vor der Sitzung telefonisch gefragt hat ob wir das wirklich so machen wollen. Da war noch nicht von Problemen die Rede. Bis ich den Architekten zu greifen bekomme kann auch noch etwas dauern und bis dahin steigert sich mein Unwohlsein weiter. Natürlich kann ich keine Rechtsberatung erwarten nur eine Idee wie das ausgehen könnte ohne wirst Case Antrag zurücknehmen und überarbeiten lassen. Man kann zwar direkt an die Bauaufsichtsbehörde gehen aber was soll das bringen. Ach ja fast vergessen es liegt in Bayern.... Für Ideen oder Ratschläge jeder Art bin ich dankbar.

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  2. #2 simon84, 30.01.2022
    simon84

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    Wieso beantragt man 5.85 Meter wenn 5,5 Meter erlaubt sind ? Ist doch klar dass das Ärger gibt ….
    Kann/darf man die 35 cm unten denn nicht noch zusätzlich aufschütten ? Theoretisch müsste ja ein kleiner streifen ums Haus für die Genehmigung reichen?

    es geht der Gemeinde wohl eher ums Erscheinungsbild …. Halte ich auch für fragwürdig aber das war ja nicht das Thema hier :)
     
  3. Sveba

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    Gute Frage die Stelle ich mir auch. Allerdings sind die 5,85 ja von "-0,12" bis Traufe. Das ein kleiner Streifen ggf. langt hatte ich auch gehofft aber dann wäre ja die Zustimmung nicht verweigert worden sondern mit Auflagen versehen. Es nervt halt das sowas ins Wochenende läuft und man handlungsunfähig ist
     
  4. #4 Gast 85175, 30.01.2022
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Der worstcase ist da mE, dass man da jetzt anfängt Briefe zu schreiben und in einem Jahr noch immer keinen Schritt weiter ist, sondern nur Papier und Kosten produziert hat und sich alle Seiten in ihre Rechthaberei zurückgezogen haben. Du musst jetzt erstmal wissen was das Ziel der Aktion ist und an welcher Stelle Du die Notbremse ziehst. Willst das auf Teufel komm raus so bauen, oder kannst auch mit Änderungen leben (ich meine mehr als das Dach etwas steiler zu machen müßte wohl nicht sein), usw…

    Wie auch immer, pass auf, dass dich da nicht andere noch weiter reinreiten. Du bist der Bauherr und im Aussenverhältniss ist alles was Planer und Rechtsanwälte in deinem Namen tun erstmal dein Problem. Und daher würde ich die nicht einfach „machen lassen“, sondern sehr genau darauf achten, dass das was die tun auch zu DEINEM Ziel führt und nicht nur dazu, dass die ihre Fehler verdecken (Planer) oder einfach nur beschäftigt sind (Anwalt).

    Wie auch immer, wenn man in dem Baugebiet nicht schon anderen erlaubt hat höher zu bauen, dann wird es sehr schwierig bis unmöglich sowas zu erzwingen und selbst wenn man das erlaubt hat, dann musst trotzdem überlegen ob es nicht doch schlauer ist den Antrag zu ändern, weil wenn der Gemeinderat sowas erstmal abgelehnt hat, dann geht ja dort die Rechthaberei los sobald das angegriffen wird… ist einfach so…
     
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    Danke für die Antwort. Du hast Recht was man nicht braucht ist Ärger mit Ämtern. Aber hier wurde sehr oft nach Nasenfaktor entschieden wenn man sich in der Umgebung anschaut sind so einige die nicht den Vorgaben entsprechen. Ich habe es mit dem Anbau nicht eilig von daher wäre ein Anfechten nicht das Problem. Ich hoffe der Architekt meldet sich die Tage um zu klären was seine Meinung ist und was der Grund für den Plan war da die Vorgaben ja bekannt waren. Ich werde Mal dokumentieren wo ebenfalls nicht Vorgaben konform gehandelt wurde und dann frei dem Motto "schau mehr Mal"....
     
  6. #6 Gast82596, 30.01.2022
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Meine Erfahrung von 2 BV`s. Mit seinen Vorstellungen zum Bauamt gehen, sich freundlich mit denen Unterhalten und fragen ob es so geht oder nicht bzw. wenn nicht sich von Bauamtseite Alernativen vorschlagen lassen.
    Und den angeblichen Nasenfaktor hat man ja dann selbst in der Hand, so es ihn gibt.
     
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  7. Sveba

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    Wahrscheinlich das beste aber nachdem da seitens des Bauamts da in diesem Zusammenhang noch etwas vorgefallen ist was man als Amtsanmaßung bezeichnen kann bin ich da skeptisch. Was genau passiert ist möchte ich aktuell aber noch nicht in der Diskussion verwenden da ansonsten wahrscheinlich Kleinkrieg angesagt ist. Was hält nervt ist das der Architekt das Vorhaben vorher mit dem Bauamt besprochen und auch abgerechnet hat.
     
  8. #8 simon84, 31.01.2022
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    Plant das einfach so um dass im Plan eine Höhe von 5.5 Meter steht und fertig.

    dazu reicht doch eine minimale Gelände Anpassung um
    Haus. Die ist vielleicht eh sinnvoll ? Traufstreifen etc
     
  9. Dimeto

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    Welche denn?
    Schriftlich/mündlich? Kostenpflichtig zurückgewiesen, Aufforderung zur Nachbesserung, Empfehlung Zurückziehung oder was wurde genau mitgeteilt?
    Welche Information fehlt denn? Nach der Threadüberschrift gibt es anscheinend unterschiedliche Meinungen zur Wandhöhe. Andererseits bestätigst Du Deine Wandhöhe von 5,85m und es ist wohl auch unstreitig, dass dies nicht dem BPlan entspricht.
    Wie lange denn? Er wäre jedenfalls Dein erster Ansprechpartner.
    Stelle sie Deinem Architekten.
    Wieso "allerdings"? Wo der Architekt seine Nullhöhe hinlegt, hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Wandhöhe.
    Nein. Fakt ist, das beantragte Bauvorhaben entspricht nicht dem Bebauungsplan. Dafür muss der Entwurfsverfasser eine Lösung anbieten, im Allgemeinen wäre das ein Befreiungsantrag nach §31 BauGB. Fehlt es an jeglicher Erklärung oder Begründung ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
    Diese Behauptung ist schwer zu beweisen, vergiftet das Verhältnis zur Behörde und hilft keinem weiter, da die Gemeinde gar nicht anders entscheiden kann, als eine unbegründete Abweichung vom Bebauungsplan abzulehnen, um nicht rechtswidrig zu handeln.
    Das ist doch ein Ansatz. Sammle mal alles ein, was Dir auffällt, insbesondere Abweichungen von den Höhenfestsetzungen.
    Im Moment sehe ich gar keinen Ansatzpunkt für die Anfechtung. Zuerst muss Dein Entwurfsverfasser die Abweichung begründen.
    Er darf aber nur noch 15cm aufschütten. Die Wand ist dann immer noch 20cm zu hoch. Der Vermesser hätte eine geschicktere Geländeaufnahme machen sollen und der Planer hätte vor Einreichung großzügig aufrunden sollen, damit wenigstens auf dem Papier das Vorhaben dem BPlan entspricht.
     
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