Interpretation Firsthöhe

Diskutiere Interpretation Firsthöhe im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen. Wir versuchen gerade die Formulierung in unserem BP zu interpretieren. Mich würden da mal die Meinung von jemanden interessieren...

  1. #1 matagaskar, 14.06.2022
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    Hallo zusammen.
    Wir versuchen gerade die Formulierung in unserem BP zu interpretieren.
    Mich würden da mal die Meinung von jemanden interessieren der da was von versteht;-)

    1. Die Erschließungsebene von Hauptgebäuden und Garagen ist auf die Höhe der jeweils angrenzenden Erschließungsstraße zu beziehen: Hauptgebäude müssen mit Oberkante (OK) Fertigfußboden mindestens 0,2m und dürfen im Eingangsbereich höchstens 0,3m über OK der Erschließungsstraße angeordnet werden.

    2. Die höchstzulässige Wandhöhe beträgt max 6,5m. Die Wandhöhe wird gemessen von OK Fertigfußboden bis zur Schnittlinie von Wand und Dachhaut, gemessen senkrecht zur Außenwand.

    3. Die Firsthöhe von Hauptgebäuden ist auf höchstens 9 m beschränkt

    Frage: Was ist die Bezugshöhe der Firsthöhe? Auch die OKFFB wie bei der Wandhöhe? Oder evtl doch das Straßenniveau, also ggfls 0,3m weniger? macht das überhauüt Sinn bei Wandhöhe und Firsthöhe verschiedene Buzugspunkte zu haben, oder mach ich mir da zu viel Gedanken?

    Danke für alle die das aufklären können.
     
  2. borish

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    I.d.R. die Höhe der Mitte der Straße, je nach Landesbauordnung.
     
  3. #3 matagaskar, 14.06.2022
    matagaskar

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    i.d.R. ja. aber i.d.R. gilt das auch für die Wandhöhe.
    Hier wird die Bezugshöhe aber explizit auf die OK FFB gelegt. Und direkt im Punkt danach die Firsthöhe ohne explizitem Bezug definiert.

    Daher die Frage ob angenommen werden darf, dass First und Wandhöhe das gleiche Bezugssystem verwenden, oder ob sich die Wandhöhe auf OKFFB bezieht (da explizit angegeben) und Firsthöhe trotzdem auf Straße.
     
  4. #4 simon84, 14.06.2022
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    Einfach nachfragen beim Bauamt.

    @Dimeto kennt sich da auch super aus.

    Ich bin nicht unbedingt der Meinung, dass Bezugspunkt für Trauf- und Firsthöhe immer exakt gleich sein müssen, auch wenn das warscheinlich das üblichste Szenario ist.

    Ansonsten, teile doch einfach den Bebauungsplan komplett hier, dann kann man den planerischen Hintergrund besser verstehen und genauer kommentieren.

    Bei dieser Definition der Traufhöhe gehts ja unter anderem auch darum, indirekt zu begrenzen wie viele Geschosse du bauen kannst.
    Leute kommen ja auf ganz tolle Ideen wie EG tiefer legen um nach oben höher bauen zu können usw :)
    Vermute mal, die wollen nicht, dass du da 2 Vollgeschosse plus voll ausgebautes DG mit Drempel hinstellst.
    Deshalb wohl auch die 0,20cm über Gelände.
    Keller ist nicht erlaubt?

    Es fehlen als Input auch komplett die Textstellen für Dachform und Neigung.
     
  5. #5 matagaskar, 14.06.2022
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    Hi,
    zusammen. Danke für euer Feedback.
    Anbei der Bebauungsplan.

    Erlaubt sind nur Satteldächer mit 15-25Grad.
    Vollgeschoße sind auf 2 begrenzt.
    Keller ist erlaubt.

    Mir ist nur gerade im Zuge eines anderen Themas aufgefallen, dass der Planer offenbar "einfach" davon ausgegangen ist, dass Firsthöhe auch ab OKFFB gilt, und wir jetzt bei 8,89m OKFFB aber 9,19m OKStraße sind. Also 19cm zu hoch. Das jetzt noch zu ändern wäre ne "heiße Nummer". Das Haus wird bald gestellt.

    Da wir im Freisteller bauen, sind wir für die Einhaltung auch verantwortlich. Vielleicht könnte der Planer da ggfls. haftbar gemacht werden, aber der Leidtragende ist am Ende doch der Bauherr....
     

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  6. Dimeto

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    Davon ist auszugehen. Streng genommen ist der Bplan hier unbestimmt; die Festsetzung wäre damit nichtig Vielleicht hat man sich in der Begründung zum Bplan mehr Mühe gegeben.
    IMHO nein, gibt es aber trotzdem. Dann gibt es aber auch zwei Definitionen, was sich bei Dir die Stadtplaner aber gespart haben.
    Welche Regel meinst Du?
    Mir ist keine Landesbauordnung bekannt, in der "die Höhe der Mitte der Straße " eine Rolle spielt. Außerdem gehört die Definition in den Bplan, der auf bundeseinheitlichem Planungsrecht basiert.
    Wenn die Frist abgelaufen ist und die Gemeinde das so unwidersprochen hingenommen hat, sehe ich kein Problem, weil die Frage des Bezugspunktes anhand des BPlans nicht geklärt werden kann. Dann muss die Gegenseite erst Mal klarstellen, dass hier eine Abweichung vorliegt. Wenn im zeichnerischen Teil keine eindeutig zuordenbaren Höhenangaben zu den Erschließungsstraßen im Bplan eingetragen sind, läge sogar eine weitere Unbestimmtheit vor.
    Ja, sofern Dein Planer nicht Deine Zweifel teilt.
     
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  7. #7 Gast 85175, 15.06.2022
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Genau gleich gehst Du von der Höhe der Straße aus obwohl das da nicht explizit steht. Wenn es da nicht explizit steht, dann gilt da mE weder Straße noch FFB, sondern die Regelung aus der LBO (regelmäßig Geländehöhe)…
     
  8. #8 matagaskar, 15.06.2022
    matagaskar

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    Haa - danke für den Hinweis. Ließt du Begründung, hier werden Sie geholfen:-) Wär ich selber nicht drauf gekommen da nochmal nachzuforschen:

    "Die Festsetzung der Höhenlage dient vorrangig dem Schutz gegen Hochwasser, die Beschränkungen für Gebäudehöhen (Wandhöhe 6,5m, Firsthöhe 9,0m, jeweils ab OK Fertigfußboden) folden in erster Linie gestalterischen Zwecken, bestimmen jedoch auch das Maß der Nutzung."

    Damit ist es klar!

    Danke für eure Hilfe!!
     
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