Ist das ein Gewährleistungsfall?

Diskutiere Ist das ein Gewährleistungsfall? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; ... Der Mangel muß also nicht bereits am Anfang bestanden haben. Leider doch. Nach erfolgter vorbehaltloser Abnahme der Bauleistung muß der...

  1. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Leider doch. Nach erfolgter vorbehaltloser Abnahme der Bauleistung muß der BH beweisen, daß die Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme mit Mängeln behaftet war. Auch dann, wenn die Mangelsymptome erst später auftauchen.

    Der BH muß aber auch nicht die Ursache der Mängel beweisen oder konkrete Pflichtverletzungen (wie fehlerhafte Planung oder fehlerhafter Einbau) benennen. Die Pflicht zur Nacherfüllung greift allein wegen der Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit.

    :biggthumpup:
     
  2. #22 Baufuchs, 07.04.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ja was denn nun?
    Sollbeschaffenheit = dauerhaft frostsicher (nicht nur am Tag der Abnahme), was/wie soll der Bauherr da beweisen?
     
  3. #23 ThomasMD, 08.04.2012
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Ehe ich mich weiter abmühe, den Sachverhalt mit eigenen Worten darzulegen, die doch niemals so punktgenau sein werden, wie die eines ausstudierten Juristen,
    hier ein Auszug aus dem vom TE geposteten PDF der Kanzlei Dimanski:

    "Ein Gewährleistungsmangel liegt nur dann
    vor, wenn der Mangel bzw. die Mangelursachen
    im Zeitpunkt der Abnahme bereits gesetzt
    waren. Wenn das nicht zutrifft, besteht
    keine Haftungsverpflichtung für den Auftragsnehmer.
    Der Abnahme (siehe auch SBZ
    24-2009 Seite 48) kommt aber nicht nur diese
    wichtige zeitpunktbezogene Wertungsfunktion
    zu, sondern auch die Rechtswirkung,
    dass sich die Beweislastumkehr einstellt.
    Es ist also der Auftraggeber nach der
    Abnahme in der Beweislast für das Vorliegen
    eines Mangelanspruchs. Dies wird in der Praxis
    oft verkannt."

    Jetzt wird vermutlich eingewendet werden, dies sei nur die Rechtsauffassung einer einzelnen Kanzlei, die zufällig mal Gelegenheit hatte, in der SBZ zu veröffentlichen...

    Ich bin der Meinung, die Beweisführung, gerade im hier vorgestellten Fall, sollte gar nicht so schwierig sein, wenn man der Beweismittelvernichtung durch Entsorgung der zerfrorenen Armatur nicht zugestimmt hat.
    Vielleicht äußert sich der TE auf diese bereits vor Tagen gestellte Frage noch.
     
  4. #24 hausbauer2008, 08.04.2012
    hausbauer2008

    hausbauer2008

    Dabei seit:
    23.01.2008
    Beiträge:
    288
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    Hamburger Umland (SH)
    Hallo und frohe Ostern zusammen,

    @robert0204: Den Hersteller hatte ich bereits angedeutet, bitte mal googlen, dann findest Du das Produkt.

    @ThomasMD: Laut Rechnung wurde die Spindel ausgewechselt. Diese wurde vom Handwerker mitgenommen, ohne dass ich eingewilligt habe.

    Aber noch mal: Mir geht es nicht um die 150.- für DIESE Rechnung. Morgen ist die Wärmepumpe kaputt oder was auch immer. Das defekte Gerät steht da und wird nicht entsorgt. Wie bitte schön soll ich dann den Nachweis erbringen, dass die Ursache, die zum Ausfall geführt hat, bereits bei Abnahme vorlag? Nahezu unmöglich, wenn nicht umfangreiche Materialprüfungen angestellt werden, dessen Kosten laut Kanzlei Dimanski auch noch der Bauherr zu tragen hat (auch wenn dieser damit den Mangel nachweist).

    Thomas MD, ich wende in der Tat ein, dass dies die Rechtsauffassung einer einzelnen Kanzlei ist. Sie wirbt ja damit, dass der mittelständige Handwerker das meiste Einsparpotential bei der Ablehnung unberechtiger Mangelansprüche hat. Sie kann aber kein Urteil oder gar Gesetz nennen, das ihre These zweifelsfrei und in allgemeiner Form bestätigt. Alle dort genannten BGH- und OLG-Urteil sind dahingehend, dass entweder Verschleiß zum Ausfall geführt hat oder die Verursacherlage bei mehreren beteiligten Gewerken unklar war.

    Sehr bemerkenswert ist ebenfalls, dass selbst unter Euch Bauprofis die Meinungen 50:50 sind.
     
  5. #25 hausbauer2008, 08.04.2012
    hausbauer2008

    hausbauer2008

    Dabei seit:
    23.01.2008
    Beiträge:
    288
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    Hamburger Umland (SH)
    Nach meiner Wahrnehmung legen 9 von 10 Handwerker die Rechtslage nicht so aus wie unser Sani. Der Fensterbauer kommt, wenn die Fenster klemmen, der Tischler kommt, wenn die Türgriffe quietschen. Keiner verlangt von mir den Nachweis, dass der Mangel bereits bei Abnahme bestanden hat. Vielmehr hat der Tischler kürzlich einen Auftrag über 2000.- Euro zur Errichtung einer Einbau-Garderobe bekommen, weil wir einfach mit Leistung und Service sehr zufrieden waren. Die nächste Badewanne lasse ich sicher von einem anderen Sani einbauen, das zum Thema Einsparpotential a la Dimanski.
     
  6. #26 ThomasMD, 08.04.2012
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Ob das Verhaltern des Sanitäters klug ist, sei mal dahingestellt.

    Vielleicht kann er sich, aus Gründen, die wir nicht kennen, ohnehin keine Chancen auf Folgeaufträge ausrechnen oder ist vom GU, Bauträger oder Bauherren bereits so ausgelutscht, dass er keinen Spielraum für groszügige Kulanz mehr hat. Wir wissen es nicht.

    Aus der Tatsache, dass sich die meisten Handwerker anders verhalten, kannst Du jedenfalls keinen Rechtsschluss ziehen. Die wissens entweder nicht besser oder verfolgen andere Ziele.

    RA Dr. Dimanski ist übrigens Geschäftsführer der SHK-Landesinnungsverbände Thüringen und Sachsen-Anhalt. Als solcher und auch als Anwalt der Handwerker ist er natürlich Partei.
    Seine Rechtsauffassung stützt sich im Wesentlichen auf BGB und VOB. Es dürfte schwer werden, dagegen anzukommen.
     
  7. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    es war schon immer so, daß der mangel zum zeitpunkt der abnahme bestanden haben muss, daher muss nachgewiesen werden, daß das ding bei einbau schon einen fehler hatte oder falsch eingebaut wurde. die funktion ist nach abnahme erstmal kein kriterium für den gewährleistungsfall.
    es könnte allerdings sein, daß sich der sani durch sein handeln (ausbau des produktes bei mangelanzeige) in die nesseln gesetzt hat, da er "beweismittel" (falscher einbau) beseitigt hat.
    wenn sichs lohnt zu streiten ...........
     
  8. Ruppi

    Ruppi

    Dabei seit:
    15.02.2010
    Beiträge:
    514
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Musiker
    Ort:
    München
    Wenn das stimmt, dass immer bewiesen werden muss, dass der Mangel schon vor der Abnahme bestanden hat, dann sind die ganzen 5 Jahre Gewährleistung ja fast nichts wert.
    Ich erlebe es hier glücklicherweise anders. Da wird auch kostenlos repariert, wenn etwas jetzt (nach 1 Jahr) kaputt geht, ohne dass ich da irgendwas beweisen muss...

    Entweder sind also meine Handwerker höchst kulant, oder aber stimmt etwas mit der hier diskutierten Rechtsauffassung nicht.
     
  9. Neutal

    Neutal

    Dabei seit:
    12.12.2011
    Beiträge:
    4.182
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Zimmermeister
    Ort:
    Lüneburg
    Benutzertitelzusatz:
    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    So gesehen liegt hier ja auch kein Einbau oder Montagefehler vor. In diesem Fall greift wohl eher die Produkthaftung.
     
  10. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    8
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Unsinn!
    Produkthaftung greift nur, wenn durch ein mangelhaftes Produkt schwerwiegende Sach- oder Personenschäden entstanden sind.
    Sie deckt also nie den Schaden am Produkt selbst (Kosten seines Ersatzes) oder irgendwelche Einbaukosten etc. ab.


    Im zugrundeliegenden Fall könnte man stattdessen evtl. über das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nachdenken.

    Wie sinnvoll und kostensparend weiter vorzugehen ist, habe ich ja längst ausgeführt.
     
  11. Neutal

    Neutal

    Dabei seit:
    12.12.2011
    Beiträge:
    4.182
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Zimmermeister
    Ort:
    Lüneburg
    Benutzertitelzusatz:
    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    @Julius:
    Da war ich wirklich etwas voreilig. Habe auch noch mal nachgesehen und der Julius hat Recht.:bef1015:
     
  12. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    da braucht man nicht nachzudenken!
    das bauteil wurde abgenommen.
    und wenn es nicht funktioniert, muss man beweisen, daß das bauteil bei der abnahme bereits einen mangel hatte.
    warum werden denn soviele gutachten in der gewährleistungszeit vom gericht bestellt, wenn man einfach eine fehlerhafte funktion geltend machen könnte.
    wenn im sommer die abnahme erfolgt, hat man auch keine sicherheit ob z.b. die dampfsperre funktioniert.
    hier muss man ebenfalls den beweis antreten, daß vor der abnahme gepfuscht wurde.
     
  13. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    8
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Ach Sepp, dann erkläre doch mal bitte, wie es sein kann, daß an einem frostsicheren Auslaufventil ohne Bedienungsfehler ein Frostschaden auftreten kann!
    Fällt Dir da noch etwas anderes als Einbaufehler, Konstruktionsfehler, Fertigungsfehler oder Materialfehler ein...???
    Schonmal was von einem Anscheinsbeweis gehört?

    Und die Lage ist hier durchaus etwas anders, als Du sie darstellst.
    Denn zum Glück für den Fragesteller hat der ausführende Montagebetrieb die defekte Armatur schon erneuert!
    Erst hinterher kam er überraschend mit einer Forderung daher.
    Somit ist es an ihm, die Berechtigung der Forderung nachzuweisen!

    Schließlich hatte der Fragesteller weder einen ausdrücklich kostenpflichtigen Instandsetzungsauftrag erteilt, noch mußte er nach Lage der Dinge davon ausgehen, daß eine solche nur kostenpflichtig erfolgen würde.

    Man sieht - eine recht komfortable Situation für den Fragesteller.

    Nun ist es also an Dir, eine belastbare Anspruchsgrundlage für den Sanitärer zu konstruieren.
     
  14. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    was redest du fürn wirres zeug?
    lies mal mein post nr. 27
    anscheinsbeweis.. willst du das als argument anführen?
    bleib bei den tatsachen und streu keinen falsch verstandenen optimismus
     
  15. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    mehr brauchts nicht aufm bau
     
  16. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    8
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Na, wenns nicht mehr braucht, ist ja alles gut!
    Denn dafür wäre jeweils der AN, nicht aber der AG verantwortlich!

    Und Dein #27 hatte ich sehr wohl gelesen.
    Darin hast Du natürlich Recht - nur tut das nichts zur Sache, denn es ist eine Selbstverständlichkeit, die ich jederzeit berücksichtigt habe.

    Immerhin entnehme ich Deinen ausweichenden Antworten, daß Dir keine belastbare Anspruchsgrundlage für den AN einfällt...
    Was ich so auch erwartet hatte.


    Zusätzlich könnte man die nach der Reklamation vorbehaltlos erfolgte Reparatur als implizite Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht ansehen.
    Eine nachgeschobene Rechnung würde ich als treuwidrig ansehen.

    Was meinst Du dazu?

    P.S:
    Die Beurteilung, wer von uns beiden hier "wirres Zeug redet", überlasse ich getrost den übrigen Lesern.
     
  17. sepp

    sepp

    Dabei seit:
    12.11.2004
    Beiträge:
    4.217
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    architekt
    Ort:
    Saarland
    welche ausweichende antworten?
    was willst du denn wissen?
    klar ohne kenntnis über das wie und was der beauftragung, des schreibens etc....

    das wäre reine spekulation, das überlass ich dir
     
  18. Mark

    Mark

    Dabei seit:
    20.03.2003
    Beiträge:
    279
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    NRW
    Hmmm...Bevor es um die grundsätzliche Fragen geht, weshalb der Wasserhahn kaputt gegangen ist und wer jetzt beweispflichtig ist, stellen sich für mich erst andere formale Fragen.

    Es wird quasi vom Besteller eine Nacherfüllung verlangt, worauf hin der Unternehmer das bemängelte Material austauscht. Ich gehe mal davon aus, dass zwischen der Mangelanzeige und dem Austausch nichts mehr vereinbart oder eingeschränkt wurde.

    Wenn der Sanitärbetrieb jetzt eine Vergütung wünscht, dann müsste er m. E. Folgendes zumindest plausibel darlegen:

    - Dass sein bedingungsloses Austauschen des Wasserhahns kein konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht darstellt,

    - für den Einbau des neuen Wasserhahns daher ein neuer Werkvertrag nach § 631 BGB zustande gekommen ist und

    - da eine Vergütung sicherlich nicht vereinbart wurde, dann auch noch der Besteller gemäß § 632 davon ausgehen musste, dass dieser Einbau nur gegen Vergütung zu erwarten ist und nicht z.B. aus Kulanz erfolgte.

    Naja, wie dämlich kann man als Handwerker sein, wegen 150 € einen Kunden und somit auch potentielle Neukunden (Mundpropaganda) zu verärgern.:mauer

    Keine Rechtsberatung! Persönliche Meinung!
     
  19. Mark

    Mark

    Dabei seit:
    20.03.2003
    Beiträge:
    279
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    NRW
    In einem anderen Zusammenhang bin ich auf folgendes BHG-Urteil gestoßen, was für diesen Fall von Interesse sein könnte:http://openjur.de/u/76339.html

    Darin geht es zwar im Wesentlichen um "Hemmung" und "Verhandlung", jedoch geht da m. E. klar hervor, dass der Besteller bei einer Mängelanzeige in keiner Art und Weise zunächst einmal irgend etwas begründen oder gar beweisen muss. Das ist vielmehr die Pflicht des Unternehmers.
     
Thema: Ist das ein Gewährleistungsfall?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. frostsicherer aussenwasserhahn nicht in der haftung

    ,
  2. außenarmatur fehlerhaft eingebaut

    ,
  3. Wer haftet wenn Bauträger keine frostsicher außenarmatur einbaut

    ,
  4. frost Armatur lebensdauer,
  5. außenwasserhahn frostsicher reparieren
Die Seite wird geladen...

Ist das ein Gewährleistungsfall? - Ähnliche Themen

  1. Undichte Duschkabine Gewährleistungsfall?

    Undichte Duschkabine Gewährleistungsfall?: Hallo, meine Duschkabine ist seit dem Einbau undicht, die Sanitärfirma wurde angeschrieben und hatte die Mangelanzeige zurückgewiesen. Anbei...
  2. Undichtigkeit unter Spüle nach 4 Jahren noch Gewährleistungsfall?

    Undichtigkeit unter Spüle nach 4 Jahren noch Gewährleistungsfall?: Hallo, angenommen es würde nach 4 Jahren noch innerhalb der Gewährleistungsfrist unter dem Waschbecken eines Neubau zu einer Undichtigkeit...
  3. Gewährleistungsfall: Wie vorgehen?

    Gewährleistungsfall: Wie vorgehen?: Hallo, bei unserem neuen Haus (Kauf über Bauträger, Ausführung duch GU, nach BGB Recht 5 Jahre Gewährleistung, Haus ca. 1,5 Jahre alt) ist ein...
  4. HILFE DRINGEND: Heizkreisverteiler FBH - Klopfgeräusche - Gewährleistungsfall

    HILFE DRINGEND: Heizkreisverteiler FBH - Klopfgeräusche - Gewährleistungsfall: Hallo, ich brauche dringend eure Hilfe, da ich Morgen eine Entscheidung gegenüber dem Heizungsbauzer in einem Gewährleidtungsfall treffen muss....
  5. Wert der Eigenleistung im Gewährleistungsfall

    Wert der Eigenleistung im Gewährleistungsfall: Garagendach nach 3 Jahren an mehrere Stellen undicht geworden. Für die Dachdeckerfirma läuft zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren. Neuer...