Kauf eines Hauses im Außenbereich mit schwarzem Anbau?

Diskutiere Kauf eines Hauses im Außenbereich mit schwarzem Anbau? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Schwierig, da hier schon ein Verstoß vorliegend ist. Würden Sie mir bitte mehr darüber erzählen? Warum wäre es nicht möglich, den nicht...

  1. #21 1951verruckt, 31.12.2022
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    Würden Sie mir bitte mehr darüber erzählen? Warum wäre es nicht möglich, den nicht genehmigten Anbau abzureißen?
     
  2. Dimeto

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    Zum einen teile ich die Zweifel von @Alex88 , zum anderen wurde schon fast alles geschrieben.

    Dennoch vier Sätze von mir:
    Nutzen, Legalisieren und Bauen im Außenbereich ist sehr individuell und die Baugenehmigungsbehörden wägen sehr unterschiedlich ab. Der Einzelfall ist mit den Sachbearbeitenden der örtlichen Behörden zu klären.

    Wenn der Makler das Objekt nicht so schnell los wird, könnte man im Notarvertrag vermerken, dass der Kaufpreis bei Nichtgenehmigung der beabsichtigten Nutzung nicht fällig wird und der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Wenn der nicht genehmigte Anbau kaufentscheidend ist, könnte man auch dessen Legalisierung, die ich für unwahrscheinlich halte, auch als Bedingung in den Vertrag aufnehmen.
     
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  3. #23 hanghaus2000, 31.12.2022
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  4. #24 hanghaus2000, 31.12.2022
    Zuletzt bearbeitet: 31.12.2022
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    Wenn die Behoerde den Abriss bisher nicht verfuegt hat, koennte mMn ein Bestandsschutz bestehen.

    @Dimeto Dein Vorschlag mit den angepassten Notarvertrag finde ich wieder einmal eine Klasse fuer sich. :respekt
     
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  5. SIL

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    Nein, denn grob gilt
    Eine rechtlich schutzwürdige Position setzt grundsätzlich einen vorhandenen Bestand voraus, in dem das (formell oder materiell) Zulässige verwirklicht worden ist. Deshalb gilt: Ist eine Baugenehmigung seinerzeit für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, aber tatsächlich ein anderes Vorhaben verwirklicht worden, ist keine schutzwürdige Position entstanden.

    Davon ist auszugehen, wenn das verwirklichte Vorhaben sich in baurechtlich relevanter Weise von dem genehmigten Vorhaben unterscheidet, also ein „aliud“ hergestellt worden ist. Dann hat zum einen nach Ablauf der für die Gültigkeitsdauer maßgeblichen Rechtslage der Bauherr die Berechtigung verloren, diese auszunutzen. Zum anderen ist die stattdessen errichtete Anlage weder „rechtmäßig errichtet“ worden, noch vermochte sie jemals in den Genuss von Bestandsschutz zu gelangen.
    Ausnahmen bildeten die Übergangsregelungen den neuen Bundesländern, was aber hier nicht zutreffend ist.
     
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