Keiner verantwortlich?

Diskutiere Keiner verantwortlich? im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Diese... Forderung aus Rückabwicklung, so denn durchsetzbar, dürfte auf "neue Rechnung" gehen, also vom Insverfahren gar nicht erfasst sein. Also...

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  1. #41 Olaf (†), 16.06.2010
    Olaf (†)

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    Diese...

    Forderung aus Rückabwicklung, so denn durchsetzbar, dürfte auf "neue Rechnung" gehen, also vom Insverfahren gar nicht erfasst sein. Also theomäßig dann durchsetzbar. Die Frage wäre, ob es sich lohnt, gutes geld schlechtem hinterher zu werfen.
    Was mich im Moment ein wenig irritiert: War der V. überhaupt berechtigt, dass Ding zu verkaufen. Normalerweise hat da ja der IV seine Pfoten drauf. Undwenn er es freigegeben hat, die Bank, die eventuell ne Grundschuld hatte. Und das sollte eigentlich alles im Grundbuch stehen....
    Ist die TE'in sicher, dass das Grundbuch zu ihren Gunsten sauber ist?
     
  2. bernix

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    Danke Rudi auch von meiner Seite.
    Da du hier bereits die Hürden aufzählst, schliesse ich daraus dass eine Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Klagewege nichts im Wege steht.
    Vor allem auch nicht die Tatsache, dass das Gutachten nicht für die TE erstellt wurde....(wie hier teilweise behauptet wurde).

    Die aufgezählten Hürden sind natürlich teilweise extrem hoch.
    Dazu zwei ernstgemeinte Fragen:
    1.Wo kann man ggf nachlesen, dass das Gutachten in sittenwidriger Absicht erstellt sein muss.
    2. Eine Kausalität zwischen einem zB falschen Aktienprospekt und einer Kauf/Verkaufentscheidung (mit anschliessendem Vermögensschaden) kann begründet werden...entweder durch Anscheinsbeweis oder wenn das nicht reicht ggf durch Gutachter.
    Was unterscheidet deiner Meinung nach einen Aktienprospekt (=information) von einem Gutachten (=Information)?

    Die Frage ob es einen Vermögensschaden gegeben hat ist natürlich auch hochinteressant
    gruss
     
  3. Julius

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    Na, z.B. der Umstand, daß der "Verkaufsprospekt" hier nicht vom Verkäufer stammte!!!
    Das wäre so, als ob Du die FTD verklagen wolltest, weil die von ihr zum Kauf empfohlene Aktie sich dann nicht so gut entwickelt hat, wie prognostiziert...
     
  4. #44 ChristianMa, 16.06.2010
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    Ähm - ich habe die Ausführungen von Rudi ganz anders verstanden.

    Du hast eben offensichtlich nicht verstanden wofür das Gutachten im Rahmen der ZV erstellt wird - nämlich für das Gericht(!) und damit dann das Gericht dann den Verkehrswert festsetzen kann.

    Und dann noch als Vergleich einen "Aktienverkaufsprospekt" (gemeint ist wohl ein Wertpapierprospekt) heranziehen. Ich sag dazu nichts mehr...
     
  5. bernix

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    zu 1: dann hat einer von uns Unrecht:biggthumpup:
    zu 2: der Vekehrswert wird vom Gutachter ermittelt, das Gericht legt lediglich fest bei wieviel % davon die Versteigerung beginnt
    zu 3: Bitte keine Wortklaubereien....

    Warten wir bitte auf Rudi
     
  6. #46 ChristianMa, 17.06.2010
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    ZVG § 74a

    (5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt.
     
  7. R.B.

    R.B.

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    Und das Gericht hört auch Gläubiger und Schuldner an wenn diese begründete Einwände haben die den Verkehrswert beeinflussen. Wenn ich mich richtig erinnere, dann werden sowohl Gläubiger als auch Schuldner über das Ergebnis der Wertermittlung informiert, und danach steht denen noch eine Einspruchsfrist zu während der sie Einwände vorbringen können.

    Gruß
    Ralf
     
  8. bernix

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    Übersetzung: festsetzen=Amtshandlung,
    nötigenfalls: = falls notwendig: (ohne Einschränkung), dann wenn keine Zeit, Kompetenz vorhanden ist....
    wir dürfen hier davon ausgehen, dass überwiegend ein SV den Wert bestimmt und das Gericht den Wert übernimmt/festsetzt..

    so gesehen ist deine Aussage dass das Gutachten zur Festsetzung des Verkehrswertes durch das Gericht ist natürlich richtig...:biggthumpup:
     
  9. #49 ChristianMa, 17.06.2010
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    Das Gericht legt nicht fest bei wieviel % (vom Verkehrswert) die Versteigerung beginnt, sondern wie hoch das geringste Gebot ist (das hat nichts mit einem Prozentwert vom Verkehrswert, sondern mit anderen Bemessungsgrößen wie Gerichtskosten etc. zu tun). Die Zehntelwerte haben dann Relevanz, wenn es um den Zuschlag geht.

    Leider wirfst du bei allen deinen Darstellungen in diesem Thread Begriffe durcheinander - das darauf aufmerksam machen ist auch keine Wortklaubereie wie du meinst, sondern dann, wenn man wie die TE Ansprüche klageweise durchsetzen will dann bedarf es entsprechender Anspruchsgrundlagen. Ich sehe jedenfalls aufgrund der dargestellten Konstellation keinen Grund, dass sie sich gegen den Rat ihres Anwalts stellen sollte. Du offensichtlich schon - kann sie ja frei entscheiden.

    Grüße Christian Martin
     
  10. bernix

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    ...du erlaubst dass ich auf den Anfang deines Beitrages nur kurz eingehe...
    Unschärfe hat ihre Berechtigung und Genauigkeit ihre Notwendigkeit. Alles zu seiner Zeit!

    Und:Du kannst gerne diesen deinen Rat geben, auch wenn die Datenbasis noch so dünn ist.
    Meine Erfahrung mit der Arbeit von Rechtsanwälten (ich nehme an: die übliche Menge an Vorfällen wenn man 30Jahre im Berufsleben steht, ein paar Autos gekauft und ein Haus gebaut hat, sowie eine Scheidung hinter sich gebracht hat) geht von super Leistung bis völlige Fehleinschätzung. Letzteres glücklicherweise bei geringem Streitwert...
    gruss
     
  11. Huisje

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    Genau, aus deiner Sicht nehme ich an. Das sagt mir wenig.
    Wer bist du, solche Leistungen zu beurteilen?

    Schade das Rudi noch keine Zeit gefunden hat um auf meine Fragen einzugehen. Ich hätte gerne ein wenig dazu gelernt.


    Huisje
     
  12. #52 S.Oertel, 17.06.2010
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    Schon kurios, in welche Richtung solche Diskussionen manchmal laufen...
    ..du willst ernsthaft bestreiten, dass bei den Rechtsanwälten (wie in allen anderen Berufzweigen) "geniale Überflieger", massig Mittelmaß und auch etliche Flaschen vertreten sind?

    Wieviel Fach- bzw. "Insiderwissen" im Recht braucht man um Jemanden einzuschätzen, der mit "alles kein Problem" den Karren mit Volldampf gegen die Wand fährt?
    Bei vollem Honoraranspruch - versteht sich!
     
  13. #53 Volker E, 18.06.2010
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    Dem stimme ich voll und ganz zu.

    Im übrigen: Es gibt gute und schlechte Rechtsanwälte, genauso wie es gute und schlechte Architekten, Betriebswirte oder sonstige Berufstätige anderer Berufsgruppen gibt.

    Um aber zur Ausgangsfrage zurückzukeheren. rudi1106 hat völlig richtig auf die Problematik im Zusammenhang mit einem evtl. Schadensersatz hingewiesen.

    Im übrigen genügt oft ein Blick in das Gesetz. Ich zitiere daher den Wortlaut des Gestzes:

    "§ 839 a BGB Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.
    (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
    (2) 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

    Ich stimme daher der Einschätzung von rudi1106 und dem RA des Fragestellers uneingeschränkt zu.

    Gruß Volker E
     
  14. bernix

    bernix

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    Zitat:
    "Das Vertragsverhältnis, das Gutachter und Auftraggeber begründen, entfaltet Schutzwirkungen für Dritte. Nach dieser juristischen Kunstfigur haftet der Gutachter nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern ebenso gegenüber Dritten – hier: die kreditgewährenden Institute – , die ihre Verhaltensweise (die Kreditgewährung) vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen. Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs begründet das besondere Vertrauen, daß ein öffentlich bestellter Sachverständiger bei seiner Gutachtertätigkeit in Anspruch nimmt, diese umfassende Haftung.

    Von der Schutzwirkung des Gutachtens sind im Regelfall auch Käufer und Verkäufer einer Immobilie erfaßt."

    Kommentare?
    Darf ich davon ausgehen das §839a nur das "Gröbste" regelt...
     
  15. #55 Ralf Dühlmeyer, 18.06.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    @ bernix - wenn Du Deiner Sache so sicher bist, stell doch einfach der Fragestellerin einen Scheck über das Prozessrisiko aus mit der Vereinbarung, dass Sie Dir dieses im Obsiegensfall zurückzahlt.

    An sonsten - ist hier denke ich alles gesagt. Ihr könnt ja gerne einen Musterprozess anstrengen und vom Ergebniss berichten.
    Das dann aber in einem anderen Strang, da ich diesen jetzt vernagele
     
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