Keller = Vollgeschoss mit Aufenthaltsraum und 2,16 m lichter Höhe?

Diskutiere Keller = Vollgeschoss mit Aufenthaltsraum und 2,16 m lichter Höhe? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in einem EFH in BW ist EG und KG jeweils Vollgeschoss (laut Baugenehmigung). KG schaut zu mehr als 2/3 aus dem Erdreich. Im KG befindet...

  1. #1 Fabian1981, 14.01.2023
    Zuletzt bearbeitet: 14.01.2023
    Fabian1981

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    Hallo,

    in einem EFH in BW ist EG und KG jeweils Vollgeschoss (laut Baugenehmigung). KG schaut zu mehr als 2/3 aus dem Erdreich. Im KG befindet sich neben Flur, Heizraum, Hauswirtschaftsraum ein großes Arbeits/Gästezimmer (so in den Plänen ausgewiesen) das für Wohnzwecke vorgesehen ist. Die lichte Deckenhöhe beträgt dort allerdings lediglich 2,16 m.

    Wie kann das sein, wenn nach LBO eigentlich 2,30 m vorgeschrieben ist? Ideen? Übersehe ich etwas?

    Baujahr 2008 / Bebauungsplan von 1976

    Danke
    Fabian
     
  2. #2 ichweisnix, 14.01.2023
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    Baujahr?
     
  3. #3 Fabian1981, 14.01.2023
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    Baujahr 2008 / Bebauungsplan von 1976
     
  4. #4 Fabian Weber, 14.01.2023
    Fabian Weber

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    Vielleicht sind das nicht die Pläne zum Bauantrag?
     
  5. #5 Fabian1981, 14.01.2023
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    Es sind zumindest mal die Pläne, die von der Baurechtsbehörde und vom Bauamt geprüft und abgestempelt sind.
     
  6. SIL

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    Passt doch , Auszug passend zum Baujahr

    (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind.

    Wo steht hier etwas von 'lichte Höhe' etc , ansonsten wären es 2,20 m für Aufenthaltsraum / Wohnraum hier nun 2,16 whatever ...
     
  7. Dimeto

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    Planungsrechtlich handelt es sich um ein Vollgeschoss, völlig unabhängig davon, wie die Räume genutzt werden dürfen oder tatsächlich genutzt werden. Bauordnungsrechtlich muss der Vorgang ganz genau untersucht werden.
    Was steht da ganz genau? Gibt es Erläuterungen in der Baubeschreibung?
    Wo steht das?
    Vor Ort?
    In den genehmigten Plänen?
    Gibt es genehmigte Abweichungen?
    Gibt es Auflagen zur Baugenehmigung?
    Zeig mal!
     
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  8. #8 Fabian1981, 14.01.2023
    Zuletzt bearbeitet: 14.01.2023
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    Ok, das stimmt. Auch nach der alten LBO von 1972 scheint es zu passen:

    "(7) Vollgeschosse sind Geschosse, die zwischen der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche und dem Dachraum, Flachdach oder Staffeldachgeschoß mindestens 2 m hoch sind. Geschosse, die nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen enthalten, sind keine Vollgeschosse, wenn sie nicht mehr als 2,2 m über die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen. Die Geschosse werden von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke gemessen; bei Geschossen, die teilweise in den Dachraum hineinragen oder teilweise unter der Geländeoberfläche liegen, bleiben diese Teile unberücksichtigt."

    --> Bauordnung Baden-Württemberg 1972, §§ 1 bis 15


    Ich hatte tatsächlich wohl eher das Thema "Aufenthaltsraum" im Kopf,. Nach aktuellerer LBO hier müssten doch die lichte Höhe von 2,3 m gelten oder?

    LBO BW in der Fassung vom 5. März 2010

    § 34 Aufenthaltsräume

    (1) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens betragen:
    1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
    2. 2,3 m in allen anderen Fällen.

    Oder kann/muss die alte LBO herangezogen werden, der auch der alte Bebauungsplan von 1976/1977 gilt?

    LBO BW in der Fassung vom 20. Juni 1972

    § 65 - Aufenthaltsräume
    (1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben.


    Danke!
     
  9. #9 Fabian1981, 14.01.2023
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    Nein, uns liegen keine weiteren Erläuterungen vor.

    20230114_184342.jpg

    Unsere Interpretation von einem Büro/Gästezimmer. In der Flächenberechnung nach DIN277 als Hauptnutzfläche ausgewiesen (wie z.B. auch der Wohnbereich im EG).

    Unklar, nicht nachgemessen.

    Ja, von der Baurechtsbehörde und vom Bauamt geprüft und abgestempelt.

    Nichts gefunden in der Baugenehmigung.

    Liegen uns keine vor.

    20230114_184537.jpg
     
  10. Dimeto

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    Dann hat die Behörde anscheinend geschlafen oder beide Augen zugedrückt. Meines Erachtens hätte die beantragte Nutzung des Raumes nicht genehmigt werden dürfen.
     
  11. #11 Fabian1981, 14.01.2023
    Fabian1981

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    Warum genau? Klar, Raumhöhe, aber welche LBO gilt denn?


     
  12. SIL

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    Na 2008 da kann schlecht eine von 2010 gelten , hier ist alles soweit in Ordnung ( bis auf 4cm die fehlen ) zu 2,20 m, was ist eigentlich der Hintergrund der Frage ? Kauf oder Umbau/ Umnutzung ? Falls du vorhast zu vermieten gibt es Probleme ( gewerbliche Vermietung) da hier nach aktuellen Recht gehandelt wird ( wären 2,30 m ) bei Eigennutzung ist dies natürlich irrelevant..und auch bei einem Kauf , keiner gibt wegen 4 cm einen Nachlass.
    Das passt so für das Baujahr, nun stehen 2,19 im Plan dort wäre eine Korrektur auf 2,20 nötig gewesen.
     
  13. #13 Fabian1981, 14.01.2023
    Fabian1981

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    Stimmt, das war Blödsinn

    Warum jetzt nochmal 2,20m ? Es geht ja nicht um einen Aufenthaltsraum im Dachraum...

    Ich habe gehört dass beim Bau die LBO entspr. dem jeweil. Bebauungsplan (hier 1977) herangezogen wird und nicht die entspr. dem Baujahr (hier 2008). Kann das jemand bestätigen?

    Denn dann würde dies gelten und es gäbe sowieso kein Problem, oder?

    Kauf. Ja, wir schauen gern genau hin, geb ich zu...
     
  14. SIL

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    Nein , hier wäre 34 ff bis / 6 maßgeblich und zwar nicht die LBO 2009/2010 übergangene Novelle , sondern die Vorherige.Ein Problem sehe ich hier nicht , auch keinen Verstoß gegen Baurecht, 2,20 steht in den Kommentaren und Auslegungen , entscheidend ist die Begrifflichkeit die der damalige Architekt verwendet hat.
     
  15. Dimeto

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    Im Grundriss steht "Gäste" und es ist ein Bett eingezeichnet. Es soll eindeutig ein Aufenthaltsraum sein. Eine Raumhöhe von unter 2,30m ist laut LBO nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig, von unter 2,20m nicht mal mit Antrag auf Abweichung (eine schlüssige Begründung für die Unterschreitung fällt mir auch nicht ein - gut, ich kenne das Baugrundgutachten nicht).
    Nein. Es gilt immer die LBO zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dass bei der Bestimmung der Vollgeschossigkeit die Definition der LBO zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom BPlan heranzuziehen ist, liegt an der BauNVO (§20 Abs. 1) und deren Überleitungsvorschriften (§§25ff). Für die Kriterien von Aufenthaltsräumen gibt es aber keine Überleitungsvorschriften. Außerdem bedeutete "ausreichende ... lichte Höhe" auch damals schon mindestens 2,20m.
    Ich schon.
    Es sind aber nur 2,19m und für unter 2,30m hätte eine Abweichung erteilt werden müssen.
     
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  16. #16 Fabian1981, 15.01.2023
    Fabian1981

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    Vielen Dank! Die Argumente helfen uns, das Thema anzusprechen und bestenfalls aufklären zu lassen.

    Schöne Grüße
    Fabian
     
Thema:

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