Knotenpunkt und Sichtfeld?

Diskutiere Knotenpunkt und Sichtfeld? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, da ich leider nicht mehr aktiv in der Verkehrsplanung bin, habe ich auch nicht die neuesten Vorschriften parat, daher frage ich nun...

  1. #1 bluebird, 13.05.2009
    bluebird

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    Hallo,

    da ich leider nicht mehr aktiv in der Verkehrsplanung bin, habe ich auch nicht die neuesten Vorschriften parat, daher frage ich nun euch!

    Eine Straße A, 30er-Zone, mündet in Straße B 50 km/h erlaubt. Innerorts, ländliches Dorf.
    Straße A, reines Wohngebiet, anbaufrei.
    Straße B, allgemeines Wohngebiet, nicht anbaufrei.
    Straße C, allgemeines Wohngebiet, nicht anbaufrei.

    An Straße A und B sind jeweils nur 1 Gehweg vorhanden, umlaufend von Straße A nach B im Kreuzungsbereich.

    Die Einmündung der Straße Straße A ist sehr großzügig gestaltet, große Bögen, man kann kaum erkennen, dass es sich um eine 30er-Zone handelt.

    Vorfahrtsregel an der Kreuzung "rechts-vorlinks", Straße B ist durchgehend und es münden in der Kreuzung Straße A und C ein. B und C jeweils 50 km/h, A ist 30er Zone.

    Es geht um das Sichtfeld von einem Fahrzeug welches von Straße A ausfährt.
    Laut Bebauungsplan ist damals 1996 ein Sichtfeld von 60 m eingetragen worden. Ich weiß nicht, ob damals schon die Straße A als 30er Zone geplant war.
    Für mich persönlich sehe ich das Sichtfeld als viel zu groß dimensioniert. Muss überhaupt ein Sichtfeld eingehalten werden? Wenn ja, wie groß muss es nach der neuen RASt 06 sein?

    Problem:
    Dem Betroffenen wurde 1999 von seitens der Gemeinde vorgeschlagen, dass er den Bereich (Kruvenbereich/Eckeinmüdung A zu B nach rechts) der Gemeinde, der nicht zur Straßen gehört mit nutzen darf, dafür sollte er ihn pflegen. Der Zaun und die Hecke wurde damals von der Grundstücksgrenze parallel zum Gehweg gesetzt. Alles von der Gemeinde.
    Zaun, Maschendrahtzaun
    Hecke, Liguster

    Die Hecke wurde vom Betroffenen ca. 10 m ab Kruve ab Zaunhöhe gehalten, 1 m. Danach ist die Hecke ca. 1,60 m hoch.
    Es wurde damals nicht darauf hingewiesen, dass ein Sichtfeld frei zu halten ist und die Hecke dort nicht höher als 0,80 m sein darf. Dies erfolgte nun mit einem Schreiben, seitens der Gemeinde. Die Hecke muss im Sichtfeld auf 0,80 m gekürzt werden. Dies würde laut Plan die komplette Hecke betreffen.
    auf telefonische Nachfrage wurde gesagt, die ersten 3 m würden reichen. Nun wollte der Betroffene das gerne schriftlich haben, das wurde ihm verwehrt. Schließlich wäre man ja bei einem Unfall weiterhin in der Haftung, weil das Sichtfeld nicht komplett auf den 60 m frei wäre.

    Dann würde dem Betroffenen auch die ersten 3 m nichts bringen.
    Ein komplettes runterschneiden der Hecke auf 0,80 cm kommt aus einigen Gründen nicht zum Tragen:
    1) Ein Schneiden der Hecke unter der Zaunhöhe ist fast nicht möglich
    2) Das Aussehen einer solchen Hecke würde nicht zum Ortsbild passen, da die Hecken an der anderen gegenüberliegenden Straßenseite über 1,60 m hoch sind
    3) im hinteren Bereich sind hinter der Hecke noch Sträucher etc. gefplanzt, die dann auch entfernt werden müssten
    4) dann die Kreuzung noch weiter zu einer Rennstrecke verkommt, was sie aus der Richtung von C nach A eh schon ist.

    Es gibt noch einige Punkte, vorallem weil bei den anderen Einmündungen in die 30er Zone wirklich deutlich die Sichtfelder nicht eingehalten werden und dies den zuständigen Beamten absolut nicht interessierte.

    Nun liegt die einzige Hoffnung darauf, dass die Sichtfelder damals nicht richtig eingetragen wurden oder sich in der Zwischenzeit rechtliche Änderungen waren, so dass die Hecke nicht auf der gesamten Länge von fast 40 m auf 80 cm gestutz werden muss.

    Dies würde der Betroffene auch ablehnen und den Gemeindeteil komplett wieder räumen und den Zaun wieder direkt auf seine Grenze setzen und somit das Sichtfeld komplett frei halten.

    Sorry, ist etwas lang geworden.

    Hoffe auch Antworten
    LG
    Karin
     
  2. #2 der.schmiddl, 13.05.2009
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    Tja, könnte ich einen Anhang hochladen, wäre die Erklärung sehr viel anschaulicher.
    Die RASt 06 gibt 30 m Anfahrsichtweite vor.
    Die Sichtdreiecke ergeben sich folgendermaßen:

    Vom Fahrbahnrand der Str. B 3 m zurück in Straße A, von dort nach links 30 m zur Straßenmitte (Str. B). Nach rechts 30 m zur Straßenmitte+1.75m (Str. B).
    Die Flächen die zwischen Ausrundung und Sichtdreieckslinie liegen, sind frei zu halten und zwar zwischen 0.80m und 2.50m in der Höhe.

    Weiterhin sagt die RASt 06, wenn die erforderlichen Sichtfelder für die Anfahrsicht nicht einzuhalten sind, sind die Einrichtung von Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lichtsignalanlagen... zu erwägen.

    Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich.:winken
     
  3. #3 bluebird, 14.05.2009
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    Hallo,

    danke! Habe das schon verstanden :28:

    Zum Verständnis:
    Es ist ja da rechts vor links, gilt das dann auch? Habe da unterschiedliches nun gelesen, gehört.

    Dann die Geschwindigkeit ist ja schon auf 30 km/h für das ausfahrende Fahrzeug begrenzt. Reicht das?

    Nach Auffassung einiger Nachbarn könnte sonst, wenn das Sichtfeld wirklich so freigehalten wird, die Kreuzung zu schnell befahren werden.

    Lade heute abend mal ein Foto ins Netz und stelle es ein.

    LG
    Karin
     
  4. #4 bluebird, 15.05.2009
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    Hallo,

    noch eine nachträgliche Frage:
    Die Straße A ist gepflastert, die anderen Straße sind alle mit Asphalt versehen. Im einmündungsbereich ist das Pflaster mit einem Tiefbord abgerenzt. Nun meinte ein Nachbar, dass dies eh eine bauliche Trennung wäre und man aus Straße A warten müsste und nicht vorfahrtberechtigt wäre.

    Stimmt dies? Wenn ja, was hätte das für Konsequenzen?

    Foto folgt später, habe ich gestern nicht mehr geschafft.

    LG
    Karin
     
  5. #5 Kommunebaut, 10.12.2013
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    Hallo an alle die sich (hoffentlich) in diesem Bereich auskennen.

    Ich benötige dringend Unterlagen über die Planung von Grundstücksausfahrten, vor allem in Bezug Sichtfelder und die maximalen Höhen ab der von Bebauung freizuhalten ist. Ich hoffe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt zu haben.

    Das/die Grundstück/e ist/sind nicht im Bereich eines Bebauungsplanes (Bebauung nach BauGB § 34); einen Architekten gibt es im Moment auch noch nicht. Bis zur Bebauung des/der Grundstücks/e kann es Monate aber auch Jahre dauern. Aber die Befestigung der Zufahrt durch Schotterung plus Mauern/Mäuerchen rechts und links davon werden im Moment hergestellt.

    An die RASt 06, 6.3.7.1 Einmündungen von Wohnwegen und Grundstückszufahrten komme ich irgendwie nicht heran und weiß auch nicht ob die für mich die richtige wäre.
     
  6. #6 webmonsterle, 12.12.2013
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    So habe ich das mal in der Fahrschule gelernt. Ein abgesenkter Bordstein hebt die rechts-vor-links-Regel auf. §10 StVO
     
  7. #7 Kommunebaut, 13.12.2013
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    So, habe mir jetzt die Unterlagen direkt bei der FGSV besorgen können, ist also erledigt. Nur der Vollständigkeit halber setze ich das noch hier rein.
     
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