Kraftbetätigte Türen und Tore

Diskutiere Kraftbetätigte Türen und Tore im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo, weiß jemand auf welcher rechtlichen Grundlage eine Behörde den Einbau einer kraftbetätigten Tür zur Auflage machen kann? Es handelt...

  1. #1 butterbär, 05.07.2007
    butterbär

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    Hallo,

    weiß jemand auf welcher rechtlichen Grundlage eine Behörde den Einbau einer kraftbetätigten Tür zur Auflage machen kann?

    Es handelt sich im speziellen um den Neubau einer Tanzschule in Baden-Württemberg.
     
  2. Bruno

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    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kraftbetätigung zur Auflage gemacht werden kann. Anforderungen an Türen und Tore ergeben sich - neben der LBO - aus der Arbeitsstättenverordnung nebst RiLi und der Versammlungsstättenverordnung. Geregelt sind Aufschlagrichtung und Abmessungen je nach Nutzung. Wenn kraftbetätigte Türen zum Einsatz kommen, gilt u.a. die Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR); Fassung 1997-12. Die ist eingeführte technische Baubestimmung ETB. Sie regelt nur die Art der Ausführung, aber nicht die Notwendigkeit.
     
  3. sepp

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    ich denke auch,daß das bauamt hier was verwechselt.
    denen gehts wohl eher darum, daß türen die sowieso immer aufstehen (der gute keil in der brandschutztür) selbständig vielleicht brandmeldegesteuert schliessen.
     
  4. JoSeb

    JoSeb

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    offensichtlich...

    geht es hier um eine Tür, welche einen Fluchtweg abschliesst, und die mit einem Obentürschließer mit integriertem Rauchmelder (bei doppelflüglig mit integr. Schließfolgeregler) auszustatten ist, damit im Brandfall eine selbsttätige Schliessung der Tür gewährleistet ist.
    Eine Tür mit Obentürschließer gilt auch als kraftbetätigte Tür
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Da wäre ich mir nicht sicher, z.B. "BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore":

    Kraftbetätigt sind Fenster, Türen und Tore, wenn die für die Bewegung der Flügel erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen zugeführt wird.

    Türen und Tore, die ausschließlich von Hand betätigt und über eine selbsttätige Einrichtung, z.B. Türheber oder Feder, geschlossen oder geöffnet werden, sind nicht als kraftbetätigt anzusehen.


    Die BGR 232 ist allerdings eine sicherheitstechnische Festlegung.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 05.07.2007
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    @ Butterbär...

    Gehts es etwas präziser
    Welche Auflage für was für eine Tür :confused:
    MfG
     
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