Kühlung ertüchtigen zulässig?

Diskutiere Kühlung ertüchtigen zulässig? im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Bestandsgebäude aus den 90ern, Sole-Wasser-WP (nur Innengerät) wird jetzt ausgetauscht. Es war eine „dezente Kühlung“ (über FBH und Passivbetrieb)...

  1. #1 Gast 85175, 27.07.2019
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    Bestandsgebäude aus den 90ern, Sole-Wasser-WP (nur Innengerät) wird jetzt ausgetauscht. Es war eine „dezente Kühlung“ (über FBH und Passivbetrieb) installiert. Die Installation würde aber deutlich mehr Kühlleistung hergeben, die neue WP auch (Taupunkt, etc. ist hier nicht das Thema).

    Es handlt sich also um keinen erstmaligen Einbau und die neue, deutlich höhere Kühlleistung würde zangsweise zu einer Verschlechterung der Energetischen Qualität führen.

    Was will mir hier die EnEV §11, Abs. 1, Satz 2 mit dem Wörtchen „waren“ sagen? Ist das zulässig, wenn die Anlage zum Zeitpunkt des erstmaligen Einbaus nicht bilanziert werden musste?

    Wäre es, bei einem neueren Gebäude (Kühlung musste bilanziert werden) zulässig die Kühlleistung zu erhöhen wenn sich dadurch die energ. Qualität verschlechtert?
     
  2. #2 Lexmaul, 27.07.2019
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    Seit wann ist die Kühlung bei der ENEV relevant?
     
  3. #3 Gast 85175, 27.07.2019
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    Die Berechnung des QP nach DIN 18599 beinhaltet den Aufwand für die Kühlung.
     
  4. #4 Lexmaul, 27.07.2019
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    Sicher, dass das dazu zählt? Die Kühlung einer WP ist ja nur ein nice-to-have und mit maschineller Kühlung gar nicht zu vergleichen.
     
  5. #5 Gast 85175, 27.07.2019
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    Der Meinung darfst Du sein, ist aber falsch. Die DIN und die EnEV kennen kein „Nice to have“, sondern nur Aufwand für die Kühlung, auch für die „passive Kühlung“ und den daraus folgenden Primärenergiebedarf.
     
  6. #6 Lexmaul, 27.07.2019
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    Ich hab dazu keine Meinung, aber zeig mir mal ein normales EFH, wo das mit berechnet wird.

    Oder ist das ein gewerblicher Bau?
     
  7. #7 Gast 85175, 27.07.2019
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    Was ist „gewerblich“? Die EnEV kennt nur Wohngebäude und Nichtwohngebäude und die Berechnung gem. 18599 ist nunmal die Vorschrift für gekühlte Wohngebäude gem. EnEV, Anlage 1 Nr. 2.1.1. Wenn das nicht berechnet wird stimmt ganz einfach nur der QP nicht.
     
  8. #8 Lexmaul, 28.07.2019
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    Und wen juckt das dann? Die EnEV-Polizei?

    Ich bleib dabei: Fußbodenkühlung ist nett, aber fällt nicht in die Kategorie Gebäudekühlung.

    Zeit mal einen EFH-Ausweis, wo das mit betrachtet wurde. Ich fragte nach gewerblich, weil ich es mir da gut vorstellen könnte, wenn es entsprechend im System integriert ist.

    Nur ne Klima irgendwo in einem Raum aufhängen, wie soll man das bilanzieren...? Und die FB-Kühlung bringt ja kaum was - was sind denn dabei für die ENEV die Eckwerte? Gibt es da auch Tabellen mit Warmtagen?
     
  9. #9 Gast 85175, 28.07.2019
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    Sorry, Du hast das Problem nicht verstanden. Wenn sich an einem zu „sanierenden“ Gebäude ein Kühlbedarf X ergibt, der anlagentechnisch zu decken ist, dort aber eine Altanlage mit der Leistung X-Y installiert ist, dann tritt das Problemchen halt auf. Da habe ich als Planer dann eine Kollision zwischen dem Verschlechterungverbot und meinen Planungspflichten. Dann hast Du nicht verstanden was die 18599 mit der EnEV zu tun hat und was in der 18599 steht hast gleich dreimal nicht verstanden. Ich kann nix dafür, dass das bei dir offensichtlich nicht gemacht wurde, das ändert aber nichts an der generellen Situation. Du hast pbrigens einen Virteil davon wenn das nicht gemacht wurde, Du kannst dann nömlich beim „Upgrade“ behaupten das sei eine erstmalige Installation und dann hast das Problem nicht.


    Mich gerade. Wenn ich so in die Zeitung sehe, dann ist EnEV-Polizei wohl auch noch nicht mehr weit weg...

    Wenn es einen Kühlbedarf gibt der (zumindest teilweise) anlagentechnisch gedeckt wird, dann ist der zu bilanzieren, ganz unabhängig von der Art der Anlage. Ansonsten sind schlicht die Berechnungen falsch. Ggf. fängst dir noch eine Klage wegen des Planungsfehlers ein, reicht der bauliche sommerl. Wärmeschutz nicht aus ist nämlich zu kühlen. Wie man feststellt ob zu kühlen ist, ohne vorher mal gerechnet zu haben, das wäre auch noch so ne Frage...

    Das geht ungefähr so: Kühlleistung (Bedarf x Deckungsgrad) x Aufwand/Kühlleistung = Aufwand. Nicht viel anders als bei der Heizung. Die „Eckwerte der EnEV“ ist hier der der normative Verweis auf die DIN 18599 (dort Teil 2).

    Monatsbilanzverfahren. Der konkrete Kühlbedarf muss errechnet werden. Nix da „Warmtage“.

    Genau gleich wie man den (planmäßigen!) Heizlüfter im Bad bilanziert, über Kühl-/Heizbedarf x Anlagenaufwand. Bei den alten Nachtspeicheröfen gehts doch auch. Btw., falls Du die „Klimaanlage“ meinst die der Private beim Elektrodicounter holt und einfach hinstellt, da muss man im Neubau (auch sanierter Altbau) dann schon fragen wieso der das überhaupt braucht. Da steht dann der Planungsfehler zumindest erstmal im Raum. Gäbe es da jetzt ordentliche Berechnungen wäre der Vorwurf natürlich leicht abzuwehren...

    Wenn wir weiterhin solche Hitzeperioden haben, dann werden da viele Planer ein böses Erwachen haben, diese Art von Planungsfehler dürfte nämlich bereits Hunderttausenfach verbaut sein...
     
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  10. #10 Lexmaul, 28.07.2019
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    Danke für Deine Aufklärung!

    Ich denke, dass das deshalb die allermeisten EFH nicht betrifft, weil kaum jemand Klimas von Anfang an installiert bzw. die WP das nur als Nebenprodukt drin haben, aber es nie entsprechend mitgeplant wird.

    Nächstes Jahr kommen bei mir über 10kW Kühlleistung rein, dann kann mich die Klima Erwärmung mal kreuzweise :D
     
  11. #11 driver55, 28.07.2019
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    Doch zu warm?:D
     
  12. #12 Lexmaul, 28.07.2019
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    Ja, Du hast mal wieder unter Beweis gestellt, dass Du Dir alles abspeicherst, aber was widerlegt es meinen Plan (den ich nicht zum ersten Mal beschreibe)?
     
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