Leistungsbeschreibung vom BU nach DIN ?? Gleich der DIN 18015 Teil 2

Diskutiere Leistungsbeschreibung vom BU nach DIN ?? Gleich der DIN 18015 Teil 2 im Elektro 1 Forum im Bereich Haustechnik; Hallo Alle hier mal eine Frage von mir... in meiner Leistungsbeschreibung vom BU für die Elektroinstallation steht im Wortlaut : :deal "...

  1. saluki

    saluki

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    Hallo Alle

    hier mal eine Frage von mir...

    in meiner Leistungsbeschreibung vom BU für die Elektroinstallation steht im Wortlaut :

    :deal " Die geplante Installation entspricht den VDE- und EVU-Vorschriften, sowie den DIN-Normen.

    :confused: aber in der Beschreibung der Zimmer steht z.B :

    Wohnzimmer : ( es ist über 24 m² ) nur 2 x Deckenbrennstelle und 3 x Einfachsteckdose. :confused:

    und so geht es dann weiter... Schlafzimmer : 1 x Deckenbrennstelle und 2x Steckdose..

    :irre aber laut der DIN 18015 Teil 2 ist doch viel mehr vorgesehen.. ?

    was muß ich jetzt machen :mauer muß der BU alles nach DIN machen ohne mehrpreis.. oder habe ich dann ein Haus das nicht der DIN ist....

    was ist denn mit TV Dosen und Tel. Dosen ???

    bin für jede info. dankbar :think

    mfg
    Saluki
     
  2. sepp

    sepp Gast

    Die frage die sich immer stellt ist: nach welchen din-normen.
    hier wurde die installation nach irgendwelchen din normen angedeutet. nach allen die allg.mit strom oder beleuchtung zu tun haben ? oder welche die sich nur auf die installation beziehen?
    ist eine installation begrifflich auch definierbar mit AUSTATTUNG? din 18015 -2 regelt die min.austattung, 18015-3 die leitungsführung.
    sollte ein richter den begriff "installation" mit "ausstattung" gleichsetzen haben sie einen widerspruch im bauvertrag.
    ist die "installation" nur gleichzusetzen mit der art und weise wie elemente einzubauen sind, gilt m.e. nur din 18015-3 von den 18015ern.

    aber ruhig mal den BU damit konfrontieren vielleicht hilfts.

    (ich wundere mich immer wieder, dass bei einem autokauf peinlichst auf jeden furz geachtet wird und beim hauskauf nicht mal elementarste dinge gelesen werden)
     
  3. #3 Baufuchs, 27.10.2004
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 27.10.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der Unternehmer hat Ihnen in der Baubeschreibung ja genau angegeben, was er Ihnen an Menge einbauen wird. Diese Beschreibung haben Sie gelesen und doch auch so akzeptiert.

    Nun wollen Sie den DIN Hinweis dazu verwenden, dass Ihnen darüber hinaus mehr eingebaut wird. Wieso sollte der Unternehmer das tun? Er wird sie auf die Anzahl in der Baubeschreibung verweisen und den DIN Hinweis auf die Art der Ausführung beziehen. Finden Sie nicht selber dass er damit Recht hat?

    Nehme mal an Sie haben das Billigste BU Angebot gewählt. Nun aber auch nicht wundern......
     
  4. saluki

    saluki

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    es ist kein billig BU.. hat sehr gute Referenzen

    Nochmal auf den billig BU zurückzukommen, möchte ich sagen, dass dieser eher zu der gehobenen Ausstattung gehört und wir bis dato auch voll mit den Leistungen zufrieden waren. Er baut nach den neuesten Standards und Qualitätsmerkmalen. :)

    Ich habe eventuell den Elektroinstallationspart in der Leistungsbeschreibung nicht intensiv genug durchgelesen, da ja in der ersten Zeile Installation laut DIN stand und ich davon ausgegangen bin, dass diese auch umgesetzt wird (DIN 1805 inkl. Teil 2).

    Da in der Einführung der Leistungsbeschreibung auch stand, dass XX-Häuser nach dem neusten technischen Standard und den zurzeit gültigen Vorschriften usw. (inkl. DIN-Norm) hergestellt werden, ging ich davon aus, dass die Mindestausstattung der Elektroanlage laut DIN mit Inbegriffen wäre. :think

    Man möge mich nicht falsch verstehen, denn ich habe kein Interesse mich auf Streit mit dem BU einzulassen, da ich mit seiner jetztigen Leistung zufrieden bin. Vielmehr geht es mir darum, mein neues Haus mit dem aktuellen Standard fertigzustellen. Die Frage lautet vielmehr, bekomme ich eine Endabnahme (Fertigstellungsbescheinigung) wenn das Haus offensichtlich nicht den gültigen, gängigen DIN-Normen entspricht. :confused:

    Also nochmals die Bitte, die Sache von den Forenteilnehmern objektiv zu betrachten und auf meine Frage nochmals zu antworten. :Roll
     
  5. #5 Baufuchs, 27.10.2004
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 27.10.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Re: es ist kein billig BU.. hat sehr gute Referenzen

    Nehmen Sie mir das nicht übel, aber das was sie hier schreiben lässt folgende Fragen aufkommen:

    Wenn Ihnen bei Vertragsabschluss klar war, was DIN 18015/2 bedeutet, warum haben Sie dann nicht sofort die nachfolgende Elektro-Mengenliste beanstandet? :irre

    Im übrigen schrieben sie im ersten Posting nur nach DIN eine genauere Angabe fehlte und ich vermute mal, dass auch in der Baubeschreibung 18015/2 nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

    Ein Jurist würde sagen: In Verträgen kann alles vereinbart werden. Und wenn Sie nun die relativ geringe Menge an Steckdosen u.ä. akzeptiert haben, so ist dies vertraglich zwischen Ihnen und dem Unternehmer als geschuldete Leistung vereinbart.

    Beruhigen kann ich Sie jedoch trotzdem: Die geringere Menge der Steckdosen wird nicht beanstandet werden.

    Nachtrag:
    Da Sie bisher ja mit Ihrem Unternehmer zufrieden sind, dann überlegen Sie doch mal, wieviele Steckdosen etc. Sie tatsächlich benötigen und einigen Sie sich mit dem Unternehmer auf einen entsprechenden Mehrpreis.

    Denn das Argument, was Sie für sich in Anspruch nehmen "habe ich wohl nicht aufmerksam genug gelesen" würden Sie ja auch nicht gelten lassen, wenn der Unternehmer Ihnen damit kommen würde.
     
  6. Reniar

    Reniar

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    Hallo!

    Er baut nach VDE /DIN usw. die Leitungen usw. ein.

    Die Megen sind *explizit* angegeben!

    Folgendes Beispiel:
    Die EU fordert, dass sagen wir mal ein Joghurt nur in den Einheiten 150 / 250 und 500 gr verpackt werden darf.

    Sie kaufen einen Joghurt bei dem draufsteht, dass er nach EU-Recht hergestellt wurde und bei dem klar erkennbar ist, dass er 200gr enthält.
    Warum sollte er mangelhaft sein? Evtl. ist es ein besonderer, der das darf.

    VORHER lesen bildet!

    Zurück zu ihrem Beispiel.
    Auch wenn in der DIN drinsteht , welche Mindestanforderungen es an Steckdosen usw. gibt, haben Sie durch die Unterschrift/Akzeptanz das Angebot mit den geringeren Stückzahlen akzeptiert. Ich wüsste auch nicht, dass die DIN es verbietet, weniger einzubauen, wenn man dies vereinbart. (Soll auch Leute geben, die wollen gar keine Steckdose in Schlafzimmer... muss ich denen jetzt wirklich ans Bett die geforderte Doppelsteckdose hinklatschen? Sicher nicht)

    Sorry, aber wenn Mengen angegeben sind, kann man vor Unterzeichnung die Mengen mit Verweis auf DIN usw. monieren. Hinterher nicht.

    Bzw. Sie können nun schon auf die DIN verweisen und das einbauen lassen. Jedoch muss dann auch der Mehrpreis bezahlt werden.
     
  7. saluki

    saluki

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    DIN

    also , allen dann dank für die info´s

    rede heute mit dem Bu und wir werden uns auch einig werden ..
    :winken
    mfg
    saluki
     
  8. #8 wurmwichtel, 11.02.2019
    wurmwichtel

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    Hallo zusammen!

    Hab mal ein bisschen im Archiv gekramt um meine Frage hier loszuwerden:
    Hat sich eigentlich seit der Eröffnung dieses Threads etwas geändert? Sowohl bei Normen, Herstellern von elektrotechnischen Komponenten als auch bei Advokaten findet man teils wiedersprüchliche Aussagen. Meistens heißt es "Ja, aber..."
    Völlig undurchsichtig! :fleen

    Hintergrund:
    Mein GU baut nach "VDE-Normen" und den "anerkannten Regeln der Technik". Stellt insbesondere die DIN 18015-2 eine dieser anerkannten Regel der Technik dar?
    Wenn ja - gibt es eine Hinweispflicht seitens des Unternehmers sofern er Abweichungen von dieser DIN treffen möchte?
     
Thema: Leistungsbeschreibung vom BU nach DIN ?? Gleich der DIN 18015 Teil 2
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