LV: Gerüstarbeiten für Vorhaltedauer 4 Wochen + über eigene Nutzung hinaus

Diskutiere LV: Gerüstarbeiten für Vorhaltedauer 4 Wochen + über eigene Nutzung hinaus im Dach Forum im Bereich Neubau; Der BU wollte den Mangel beheben... Welchen Mangel ?

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  1. #21 ManfredH, 16.10.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Welchen Mangel ?
     
  2. #22 dimitri, 16.10.2015
    dimitri

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    Aus der etwas blumigen Beschreibung ist zu entnehmen, dass der Seitenschutz für den Dachdecker aufgebaut wurde. Der ist ja nicht von Anfang an da, wurde also nachträglich montiert. Ob das jetzt vorab vertraglich vereinbart war oder später beauftragt wurde ist erstmal egal. Wenn für den Dachdecker ein solcher Seitenschutz aufgebaut wird, muss dann explizit erwähnt werden, dass dieser den gültigen Vorschriften entsprechen muss oder ergibt sich das implizit aus dem Auftrag selbst? In letzterem Fall war die Ausführung nicht korrekt -> Mangel, den der BU ja auch versucht hat zu beheben, aber eben nach Vorgabe des TE, daher die entsprechend hohe Rechnung welche aus dem Grund auch zu bezahlen ist.

    Nur meine Meinung, wie gesagt ein Statement von Ralf W. wäre sicherlich interessant.
     
  3. #23 berlinerbauer, 16.10.2015
    berlinerbauer

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    Und alle Experten mit Rechtserfahrung hier (inkl. dem gelernten von Herrn Wortmann) sind sich tatsächlich sicher, dass in einem BGB (nicht VOB) Vertrag zwischen (geschütztem) Verbraucher und (wissendem) Kaufmann der folgende Text:
    nicht erschöpfend beschreibt, wofür das Gerüst da war, und was es leisten musste?

    Es handelt sich ja nichtmalmehr um eine Leistungsbeschreibung (im engen Sinne einer Ausschreibung), sondern ist "nur noch" larifari Werksvertragstext, der im Falle von Streitigkeiten (in der Regel verbraucherfreundlich) ausgelegt wird.

    Was ist denn Verkehrssitte für ein Gerüst, welches einen Seitenschutz (sogar nach UVV der Berufsgenossenschaft) für Dachdecker benötigt? Mit Auslegern oder ohne?

    Ich gehe allerdings mit dimitri mit, dass in der Folge möglicherweise das "in Verzug" setzen und geltendmachen von Folgeschäden durch den AG möglicherweise zu Problemen führen kann.
     
  4. #24 dimitri, 16.10.2015
    dimitri

    dimitri

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    @Berlinbauer: Der TE hat in #9 beschrieben, dass das der Text aus seinem LV ist, welches aber nicht in das Angebot seines BU übernommen wurde. Insofern ist das zwar ein netter Text, aber er ist nicht Vertragsbestandteil.
     
  5. #25 Gast036816, 16.10.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn eine weitere nutzung der rüstung geplant ist, dann gehört dies im leistungsumfang eindeutig und unmissverständlich beschrieben, ggf. als zulageposition. allein aus dem wort eigennutzung lässt sich nichts ableiten, erst recht kein vollkaskopreis!
     
  6. #26 Skeptiker, 16.10.2015
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    Nein, weder das eine, noch das andere wird beschrieben, die Art des Gerüstes auch nicht und "erschöpfend" schon mal garnicht!


    mit skeptischen Grüßen!
     
  7. #27 ManfredH, 16.10.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ob Ausleger benötigt werden, richtet sich nicht nach der Verkehrssitte, sondern hängt von der Breite des Gerüsts (die in der Leistungsbeschreibung anzugeben ist) und der Geometrie des Baukörpers (Dachüberstand und evtl. sonstige Vor- und Rücksprünge) ab.
     
  8. Neutal

    Neutal

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    VON EVENTUELL EINGEBLENDETER WERBUNG IN DIESEM POS
    Natürlich wäre hier auch der genaue Wortlaut des Angebotes interessant. Ein Konsolgerüst ist immer teurer als ein normales. Wichtig ist vor allem, das der Gerüstbauer seinen Freigabeschein am Gerüst angebracht hat, ansonsten darf sowieso niemand das Gerüst betreten.
    Es reicht nicht aus dem Gerüstbauer zu erzählen was man alles haben möchte, steht es nicht im Angebot, so zählt es nicht und wird als Nachtrag abgerechnet. Da, laut Baugenehmigung, der Bauleiter ja fachlich geeignet sein muß, gilt der Laienbonus eben nicht. Die Angebotsprüfung ist nicht erfolgt und somit muß man die Nachtäge auch bezahlen und sowas kann richtig teuer werden, da niemand anderes am Gerüst herumwerkeln darf. Wir haben schon ein mehrstöckiges Haus kompltt wieder abrüsten lassen, weil notwendig gewordene Änderungen so teuer geworden wären, das die komplette Neueinrüstung durch einen anderen Anbieter deutlich günstiger war.
     
  9. #29 Gast360547, 16.10.2015
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    Moin,

    wie es ManfredH und wasweisich es schon geschrieben haben, der Begriff "über den Eigennutz hinaus" bedeutet, dass der Rohbauer nach Fertigstellung SEINER Leistung das Gerüst berechnen wird. Ab diesem Zeitpukt läuft die Zeit; davor hat er SEINE notwendigen Sicherungsmaßnahmen (die auch theoretisch in seinen Einheitspreisen enthalten sein können und somit nicht sichtbar wären) getroffen. Mehr war gemäß SEINES Angebotes, das er Ihnen gegenüber abgegeben hat, nicht erforderlich.
    Umkehrschluss: Eigennutz bezieht sich NICHT auf IHREN Bedarf!!
    Da Sie selber die Angebotsprüfung vorgenommen und wohl offensichtlich für korrekt befunden haben, hat er zunächst rechtlich einwandfrei gehandelt. Einen Laienbonus wollte ich hier nicht vergeben, denn wer sich selber zutraut (obwohl gewerkefremd!!), LV´s zu erstellen und zu prüfen, der darf sich über die möglichen Konsequenzen nicht wundern.
    Gleichwohl kann man sich Gedanken über die Höhe der nunmehr anstehenden Vergütung machen. Unabhängig von dem Umstand, dass der Rohbauer Gerüstteile nachkaufen musste, muss er nach meiner Auffassung trotzdem übliche Preise für deren Vermietung/Nutzung ansetzen, es sei denn, er hat mit Ihnen explizite Vereinbarungen anderer Art darüber getroffen.

    Das/Ihr Dach würde ich mir gern nach der Fertigstellung der Eigenleistungen ansehen.

    M. f. G.

    stefan ibold
     
  10. #30 berlinerbauer, 16.10.2015
    berlinerbauer

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    Ich interpretiere #9 so, dass der zitierte Text aus #1 der nun offizielle Text im Vertrag ist.
    Der als Vorlage dienende Text aus dem Architekten-LV wurde lt. #9 hier nicht gepostet, weil er ja nicht zum Vertragsbestandteil wurde.

    Im Gegensatz zum TE sehe ich diesen älteren Text im übrigen schon als relevant an. Auch wenn die meisten Handwerker bei BGB-Recht die Augen drehen, gilt
    Wenn der Auftragnehmer den Originaltext also vereinfacht übernimmt (aber den Anschein erweckt, er biete das gleiche an) und dort (vorsätzlich?) dann Dinge weglässt und das dem Auftraggeber unterjubelt um später Nachschläge geltend zu machen, könnte er damit auf die Nase fallen.

    Mehr wissen Rechtsanwälte, aber das klare schwarz weiß "muss er zahlen, selber schuld", sehe ich hier nicht.

    Im Falle, dass ich mit meinen Zweifeln und der generellen Nachzahlungsverpflichtung falsch liege, würde ich dem hier auch zustimmen.
    Grundlage der Bemessung welche Mehraufwände der Gerüstbauer hatte, kann nicht der Kaufpreis der Zusatzteile sein (es sei denn, er überlässt sie dem Auftragnehmer).
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Kannst oder willst Du es nicht verstehen?

    Der TE hat sich Leistungen angemaßt, die er nicht leisten konnte. (LV-Erstellung, Angebotsprüfung)
    Und in dem Leistungstext wurde kein "Anschein erweckt", sondern klar eine Leistung definiert. Anforderungen aus dem LV mit der Wirklichkeit in Angeboten abzugleichen, ist die ureigenste Aufgabe der LP 7. Dies zu können, hat der TE sich angemaßt. Und ist damit gescheitert.

    Wie gesagt - er hat nicht wie sonst üblich ein Angebot angefordert, sondern Vorgaben gemacht, von denen eindeutig abgewichen wurde.
    Da wurde nicht vorgetäuscht, mehr zu scheinen als zu sein. Es ist eine ganz klare Leistungsbeschreibung. Diese Abweichung hätte auch der TE als Laie feststellen können.
    Vielleicht hätte er die exakten Folgen nicht absehen können, aber das entbindet ihn nicht von der Verantwortung, die Diskrepanz aufzuklären.

    Er hätte;
    a) Das Angebot aus dem Wettbewerb ausschliessen können
    b) den Unternehmer um einen entsprchenden Nachtrag bitten können
    c) vom Unternehmer eine Erklärung verlangen können, dass der Inhalt der Pos. Gerüst den Leistungsumfang des im LV beschriebenen hat. Bekommt er die nicht -> a)

    Nein - dem Wunschpunsch wurde nicht ins Maul geschaut. Nun da der Punsch bittere Noten enthält, wird gemault.
    Es ist mir unbegreiflich, wie man da noch mit dem armen unwissenden Verbraucher kommen kann.
     
  12. R.B.

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    Hat er doch nicht. Im Eingangsbeitrag war von 1.500,- € die Rede für das Gerüst bzw. Umrüsten für Haus und Garage, bzw. den entstandenen "Mehraufwand". Völlig abwegig ist dieser Betrag nicht. Schutzwand, Auslegerkonsolen, da bist Du schnell bei 10,- €/lfm allein für die Konsolen, und wenn man dann alles zusammenrechnet erscheinen die 1.500,- € vielleicht ganz schnell in einem anderen Licht.
     
  13. #33 berlinerbauer, 16.10.2015
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    Bei der rechtlichen Bewertung ist doch völlig unerheblich, ob sich jemand etwas angemaßt hat.
    Es gibt einen Vertragstext und dieser ist (nach BGB-Recht) auszulegen, um zu einer Entscheidung zu kommen, was der Rohbauer nun zu leisten hat.

    Ich gebe dir insofern Recht, dass mit Hilfe einer beauftragten LP 7 alles besser hätte laufe können und es möglicherweise von vornherein zu einer besseren Leistungsabsprache hätte kommen können. Man gibt Geld aus, um sich (hoffentlich) später weniger zu streiten.

    Für Streitfälle hat unser Gesetzgeber aber explizit und mehrfach vorgesehen, dass eben nicht bei jedem Vertrag zwingend immer eine dritte "Vertragshilfspartei" ins Spiel kommen muss - oder man automatisch dadurch benachteiligt wird, wenn man diese nicht hat. Und hat auch jedem Kaufmann klar gesagt: "ey du bist der Profi -> schau zu, dass du ordentlich mit dem Verbraucher umgehst und gestehe ihm zu, dass er eben nicht Profi ist. Im Zweifelsfall lieber Kaufmann wirst du der Dumme sein, wenn du dir nicht Mühe gegeben hast". Das muss man nicht mögen (dann bitte beim Gesetzgeber beschweren), trotzdem muss man sich aktuell daran halten.

    Ich (aus meiner Verbraucherperspektive) kann immer noch nicht erkennen warum bei dem Vertragstext:

    nicht hervorgehen sollte, dass der Rohbauer (nach eigener Planung und Gutdünken) die Aufgabe hat, eine Gerüst zu bauen, das für ihn selbst gut genug ist und was auch ein Dachdecker die nächsten 4 Wochen benutzen kann.
    Klar ist der Text einfach und pragmatisch und lässt viele Freiheiten -> die wesentlichen Informationen was das Ziel des Gerüsts ist, ist doch aber für die Vertragsparteien (und Dritte) ersichtlich?

    Wenn die BG den Bau sperrt, weil der Seitenschutz für Dachdecker nicht fachgerecht und entsprechend der Normen angebracht wurde, ist doch das Leistungsoll aus dem Vertrag ganz klar nicht erfüllt?
     
  14. #34 berlinerbauer, 16.10.2015
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    Da hast du Recht.
    Mit meiner eigenen (subjektiven) Baustellenerfahrung, vermute ich aber, dass der Gesprächsverlauf nach Post #1 eher wie folgt war: "Hat mich 3000 gekostet, sorry leider nicht berücksichtigt muss ich aber berechnen, ok, machen wir 50:50 weil wir uns mißverstanden haben".
    Wenn sich die 1500€ auch anderweitig sinnvoll begründen lassen, dann lasse ich das gerne so stehen.
     
  15. #35 Ralf Wortmann, 16.10.2015
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    Fragen zum Verständnis:

    Ist das, was berlinbauer im Beitrag #33 als zweiten Text zitiert, der tatsächliche Text aus dem mit dem BU über den Gerüstbau geschlossenen Werkvertrag, oder stammt das aus dem LV-Text, der dann doch nicht Vertragsbestandteil geworden ist?

    Hätte der ursprünglich angebrachte Seitenschutz an Gerüst denn ohne Verbreiterung für Dachdecker ausgereicht?

    Ist die (auskragende?) Verbreiterung etwa nur notwendig geworden, um Baufreiheit für das Zimmerergewerk zu bieten, oder war das auch für das Dachdeckergewerk notwendig?
     
  16. #36 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2015
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    Du hast es immer noch nicht verstanden.

    Die Sperrung hatte nichts mit den fehlenden Konsolen zu tun, sondern mit schlamperter Gerüststellung.

    Zum Thema - was beinhaltet ein Leistungstext

    Der Leistungstext aus dem Angebot ist auch eindeutig!
    Er beinhaltet keine Konsolen!
    Da ist auch nix mit doofer Verbraucher und so, denn a) ist nicht klar

    @ R.W.

    Mit dem Originaltext aus dem LV ist der TE weder hier noch in dem anderen Strang je rübergekommen bzw. hat nie klargestellt, wo Differenzen zwischen LV Text und Angebotstext liegen könnten oder sollen.

    Ich würde mich aber nicht wundern, wenn da die Abweichung strak gegen 0 tendiert
     
  17. e1Alex

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    Der LB Text stammt vom BU der BU hat ein Angebot erstellt auf eigener Grundlage mit dem bekannten zwei/dreideutigen Text.
    Somit geht es hier nur um den Text vom Angebot welcher nun in der Schlußrechnung natürlich auch erwähnt wird + einer neuen Positition in Schlußrechnung die wie folgt lautet und nicht bestandteil der BU LB/Angebot war!!

    _____________
    Text:
    Ausleger um das Haus und die Garage 70cm 45,12lfm Haus 33,00lfm Garage ~1500€
    _________________
     
  18. e1Alex

    e1Alex

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    naja was soll ich jetzt mit dieser Aussage ?!
     
  19. #39 dimitri, 16.10.2015
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    Wie passt das zu dieser Aussage:
     
  20. R.B.

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    Gibt´s einen Zeitraum dazu?
    Also völlig abwegig ist diese Position nicht, wie oben schon geschrieben, schlagen einfache Konsolen schon mit etwa 10,- €/lfm zu Buche, bei einer Verbreiterung um 70cm ist das nicht völlig aus der Luft gegriffen.

    Der Aufpreis ist plausibel, wenn auch nicht gerade billig. Ob er diesen Mehraufwand hätte abrechnen können, das wird die Streitfrage werden. In meinen Augen, zumindest so weit ich Deinen obigen Beiträge verstanden/interpretiert habe, war diese Umrüstung nicht beauftragt und somit wäre der Mehraufwand zu vergüten. Ob sich das Streiten lohnt, das kann ich nicht einschätzen.
     
Thema: LV: Gerüstarbeiten für Vorhaltedauer 4 Wochen + über eigene Nutzung hinaus
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