Mängel rügen ausgeschloßen?

Diskutiere Mängel rügen ausgeschloßen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo wir sind dabei ein Haus mit Bauträger zuplanen im BGB-Bauwerkvertag gibt es follgenden Passus: Der Bauherr ist nicht berechtigt, seine...

  1. #1 Kugelgnom, 17.01.2013
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    Hallo wir sind dabei ein Haus mit Bauträger zuplanen im BGB-Bauwerkvertag gibt es follgenden Passus:

    Der Bauherr ist nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag abzutreten,gegenüber den Forderrungen des Unternehmers aus diesem Vertrag aufzurechnen oder ihm
    gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, er kann sich dabei auf eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung berufen.

    Ist dieser Passus so zu verstehen?
    Das wir bei einem Mangel keine Geld zurückhalten dürfen und ein Mangel ist es auch nur dann einer wenn Bauträger uns den Mangel als solchen bestätigt(unumstritten).

    MfG Kugelgnom
     
  2. UpsSry

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    AW: Mängel rügen ausgeschloßen?

    Fur mich liest sich das als knebelvetrag.

    Einbehalte dürfen erst dann gestellt werden wenn ein mangel eindeutig festgestellt wird.
    Pauschal einen sicherheitseinbehalt von 5% zu ziehen ist somit laut vertrag nicht erlaubt.

    Das heist für mich ebenfalls dann auch das wenn arbeiten nicht nach den ardt durchgeführt wurden erst ein daraus resultierender mangel nachgewiesen werden muss.

    Hätte diese klausel gestrichen bzw. Erst garnicht unterschrieben

    Mobil / Tapatalk2 / I9300
     
  3. #3 Baufuchs, 17.01.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das ist auch dann nicht erlaubt, wenn die o.a. Klausel im Vertrag nicht enthalten ist.

    Sicherheitseinbehalte sind gesondert vertraglich zu vereinbaren.

    Ist aber ohnehin etwas anderes als Einbehalt bei Mängeln. Da gilt: Einbehalt bis zum 2-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ist zulässig.

    @TE

    Klausel nicht unterschreiben
     
  4. #4 Kugelgnom, 17.01.2013
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    Ist Einbehalt wegen Mangel denn mit dem Zurückbehaltungsrecht gleichzusetzen?
     
  5. #5 Baufuchs, 17.01.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dein Bauträger wird das so sehen.

    Nochmal: Schon unterschrieben?

    Wenn ja, lass die Klausel von einem Anwalt auf Zulässigkeit/ggf. Unwirksamkeit prüfen.
     
  6. #6 Gast036816, 17.01.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    solche verträge grundsätzlich anwaltlich prüfen lassen oder einen anderen vertragspartner suchen.

    ist es wirklich ein bazträger, mit dem ihr den vertrag eingehen wollt? wem gehört das grundstück?
     
  7. #7 Inkognito, 17.01.2013
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Anwalt für Baurecht, wer mit solchen Schweineklauseln aufläuft, der hat noch mehr in petto.

    Grundsätzlich sollte außerdem geklärt werden inwiefern es sich um AGB oder um einen Einzelvertrag handelt, für den juristisch unerfahrenen oder unberatenen Konsumenten ist es immer empfehlenswert, wenn es unter AGB fällt (das ist z.B. auch der Fall, wenn die VOB gegenüber einem Privatkunden verwendet wird), denn diese werden vom Gesetzgeber beschränkt, damit der Kunde nicht komplett übervorteilt wird.
     
  8. #8 Kugelgnom, 17.01.2013
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    Natürlich nicht
    Das machen wir gerade
    uns
    Mhh gute frage.Könnte auch GU sein.
     
  9. H.PF

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    Nein, ist entweder ein Generalunternehmer (GU) oder ein Generalübernehmer (GÜ) der das für euch baut...Bauträger geht nur bei fremdem Grundstück
     
  10. #10 Bauanwalt, 21.01.2013
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    Es ist immer schwierig, die Wirksamkeit von Klauseln zu beurteilen, die aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Eine verlässliche Aussage ist daher grundsätzlich nur nach Prüfung des Gesamtvertrages möglich.

    Wenn wir davon ausgehen, dass es sich um vom Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen, unterliegen die Klauseln der sog. Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.

    § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) lautet wörtlich:

    Damit steht fest: Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ist die verwendete Klausel unzulässig. Selbst wenn der Vertrag so unterschrieben würde, wäre jedenfalls die genante Klausel unwirksam, ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln wäre also gerade nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner muss sich m.a.W. so behandeln lassen, als gäbe es die Klausel nicht!

    Ob es Sinn macht, wegen der zitierten Klausel gleich von einem Vertrag mit dem Unternehmer komplett Abstand zu nehmen, ist eine andere Frage. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass in der BauPraxis kaum Verträge existieren, die 100% AGB-konform sind. Im Zweifel wird jeder Unternehmer versuchen, Verträge für sich günstig zu gestalten. In gewissen Grenzen gelingt das, schießt er - wie hier - über das Ziel hinaus, nützt ihm das wenig. Kritisch wird es erst, wenn einzelne Klausel "ausgehandelt" werden, also Gegenstand von Diskussionen sind und u.U. auf Drängen des Bauherrn modifiziert werden. Hier versagt der Schutz der AGB-Kontrolle, weil es sich dann um eine Individualvereinbarung handelt, an die der Bauherr gebunden ist, solange nicht Ausnahmetatbestände (Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen gesetzliches Verbot etc.) eingreifen.
     
  11. #11 Kugelgnom, 24.01.2013
    Kugelgnom

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    Vielendank für die Antworten jetzt sind wir schlauer.
     
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