Mängelrüge berechtigt?

Diskutiere Mängelrüge berechtigt? im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo, also als weitere Denkanstösse: 1) Wurde wirklich 10cm 032-er verbaut ? 2) Wurden die 10cm 032-er als gleichwertig zu 12cm 035 und...

  1. jezzie

    jezzie

    Dabei seit:
    28.08.2007
    Beiträge:
    82
    Zustimmungen:
    2
    zu 1) natürlich, willlst Du die Lieferscheine und Rechnungen sehen? :deal
    zu 2) leider nur mündlich, nicht beweisbar. Dass ein geringer Unterschied besteht wurde ganz zu Anfang erwähnt, als die erste Reduzierung besprochen wurde. Ich muß hier nochmal betonen, es wurde vom Kunden NIE angegeben, welchen Dämmwert er erreichen will.
    zu 3) ja, der leidet aber auch bisserl an Amnesie, hat sein Geld ja auch bekommen.

    Allerdings fand eine Woche nach Rechnungstellung ein Gespräch zwischen Bauherr, einem Freund von ihm, meinen Mann und mir statt. Bei diesem Gespräch hat der Kunde zugegeben, nicht genügend Geld zu haben und wir einigten uns auf den Großteil jetzt und den Rest bis zum 30.06.2008.

    Das was er jetzt versucht einzubehalten, ist genau das, was ihm fehlt, das sind etwa 20 % der Gesamtsumme.

    Gruß
    Ingrid
     
  2. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    zu 1. die Beantwortung dieser Frage läßt der SV ausdrücklich offen. Also kann der AG mit dieser Ausführung nichts anfangen. Er müßte angeben, warum denn die Dämmplatten tatsächlich um 2,5 bis 3 cm zu dünn sind ( Bau-Soll ).

    a.) Gemessen an den Anforderungen der EnEV sind sie nach den Angaben von Bruno nicht " zu dünn ", sie erfüllen die Anforderungen an den Altbau, mithin kein Verstoß gegen die EnEV.

    b) Mithin wären sie nur dann " zu dünn " und damit mangelhaft, wenn bei Vertragsabschluß ein höherer Dämmwert vereinbart worden ist, als ihn die EnEV vorschreibt.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, sind die 10 cm in 032 etwas schlechter als die 15 cm in 040. Der AN meint, er sei raus, weil der AG nicht gesagt habe, welchen Dämmwert er erreichen wolle.

    Das ist bedenklich: Wenn ich 15 cm in 040 ausschreibe, dann muß ich dem AN nicht auch noch sagen, daß ich damit einen Dämmwert von x erreichen werde/will. Das versteht sich von selbst. Den mit dem ausgeschriebenen Material zu erreichenden Dämmwert hat der AN als Fachmann zu wissen.

    Auf die Frage von Juwido

    haste geantwortet

    Also Belehrung über Dämmwertreduzierung von 040 auf 035 nicht beweisbar und von 035 auf 032 nicht erfolgt. Schlecht !

    Also kannste nur noch damit versuchen zu argumentieren,

    1. daß es wegen des Dachs und der Schieferverkleidung Zwänge gab und die nur durch die letzte Änderung gelöst werden konnten. Zieht natürlich 100% sicher nur dann, wenn es keine besseren Alternativen ( noch bessere Dämmung ) nicht gab

    und

    2. der Bauherr auch im Falle der ( hier versäumten ) Belehrung die 10 cm in 0,32 in jedem Fall akzeptiert hätte, weil er anderenfalls die Dachanschlüsse usw. hätte ändern müssen, daß aber unter keinen Umständen wollte und er dazu auch kein Geld hatte.

    Was hier vom AN völlig übersehen wurde ist, daß der AG offenbar keinen Planer hatte und damit der Unternehmer auf der Baustelle Planungstätigkeit mitübernommen hat. Das erhöht den Pflichtenumfang des AN. Zu der Untersuchungs- und Hinweispflicht, kommen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinzu: Der AN muß nicht nur die Alternativen, sondern auch deren Vor- und Nachteile aufzeigen. Das ist hier nicht konsequent ( siehe eigene Antwort ) erfolgt und auch nicht beweiskräftig dokumentiert worden. Der AG scheint das jetzt zu seinem Vorteil ausnutzen zu wollen.
     
  3. jezzie

    jezzie

    Dabei seit:
    28.08.2007
    Beiträge:
    82
    Zustimmungen:
    2
    Hallo Eric,

    danke nochmal für Deine ausführliche Beurteilung. Es gab ja keine Ausschreibung, wir haben zu 99 % Privatkunden, die rufen an und sagen, ich hätte gern ein Angebot, so lief das hier auch. Daß hier beide Seiten an der ganzen Angelegenheit nicht unschuldig sind, ist mir klar. Der Kunde hat nicht genauer nachgefragt und wir haben versäumt alles schriftlich zu machen.

    Mein Mann ist seit 25 Jahren selbständig und dies ist der erste Kunde, der in dieser Hinsicht Schwierigkeiten macht. Vielleicht waren wir zu blauäugig, uns auf den guten Kontakt mit dem Kunden zu verlassen, etwas habe ich daraus gelernt, nie wieder ohne schriftliche Bestätigung.

    @all, würdet ihr euch unter diesen Umständen auf eine Reduzierung der Rechnung um knapp 20 % einlassen?

    Gruß
    Ingrid
     
  4. #24 VolkerKugel (†), 25.11.2007
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

    Dabei seit:
    11.01.2006
    Beiträge:
    6.966
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    63110 Rodgau
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Nee ...

    ... er sollte erstmal nachweisen, dass er durch das jetzt (warum auch immer) eingebaute WDVS einen entsprechenden Schaden hat.
     
  5. jezzie

    jezzie

    Dabei seit:
    28.08.2007
    Beiträge:
    82
    Zustimmungen:
    2
    Wir haben ihm geantwortet, daß er entweder wie vereinbart zahlen soll, wir die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer einschalten oder ein Schiedsgutachten erstellen lassen. Mal sehen wie er reagiert.

    Schiedsgutachten könnte natürlich auch nach hinten losgehen....

    Gruß
    Ingrid
     
  6. #26 Baufuchs, 25.11.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ist wie immer

    wer schreibt, der bleibt.
    Kleines Einmaleins.
     
  7. jezzie

    jezzie

    Dabei seit:
    28.08.2007
    Beiträge:
    82
    Zustimmungen:
    2
    Ähm, und was willst Du damit sagen?

    Aufemschlauchsteh....
     
  8. #28 Baufuchs, 25.11.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Hast

    es doch schon kapiert, oder doch nicht?
     
  9. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Spricht dafür, daß nichts von beidem vertraglich vereinbart ist. Ohne vertragliche Vereinbarung müßte zunächst mal der AG sich damit einverstanden erklären. Wird er nicht tun. Er wird Euch den hier :irre
    zeigen.

    Selbständiges Beweisverfahren geht auch nicht, da eine Rechtsfragen ( was war geschuldet ?) im Streit ist.

    Also ginge nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung nur Klage auf Zahlung des einbehaltenen Restbetrags. Dann wirds auf das ankommen, was ich vorher schon geschrieben habe.
     
  10. jezzie

    jezzie

    Dabei seit:
    28.08.2007
    Beiträge:
    82
    Zustimmungen:
    2
    Nachdem der Kunde an einer, zusätzliche Kosten verursachenden Auseienandersetzung nicht interessiert ist (wir ja auch nicht) haben wir uns heute auf einen Abzug in Höhe von 3 % verständigt.

    Fühlen uns zwar nicht ganz wohl dabei, aber besser so, als ein langer Rechtsstreit. Der gößte Teil der Rechnung ist glücklicherweise auf dem Konto.

    Gruß
    Ingrid
     
  11. #31 Alex1505, 29.11.2007
    Alex1505

    Alex1505

    Dabei seit:
    29.10.2007
    Beiträge:
    125
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Raumausstatter
    Ort:
    Bonn
    so ist es doch immer es wird probiert von seiten der bauherrenschaft abzuziehen wo es nur geht. ich habe auch die erfahrung gemacht nur noch schriftlich!!!
     
  12. #32 Bauwahn, 29.11.2007
    Bauwahn

    Bauwahn

    Dabei seit:
    05.02.2007
    Beiträge:
    4.821
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Ulm
    'N bisschen sehr verallgemeinert, Herr Alex.

    Gruß

    Thomas
     
  13. bernix

    bernix

    Dabei seit:
    16.05.2007
    Beiträge:
    6.187
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Dipl.Betr.Wirt
    Ort:
    Rheinhessen
    Benutzertitelzusatz:
    Stadtrat
    ...Ihr solltet Euch wohl dabei fühlen!
    Denn besser hätte es mE nicht kommen können...
    grüsse bernix
     
  14. #34 Bauwahn, 30.11.2007
    Bauwahn

    Bauwahn

    Dabei seit:
    05.02.2007
    Beiträge:
    4.821
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Ulm
    ... unter diesen Umständen...
    Der Normalfall sollte sowas ja nicht gerade werden. Und Gottseidank gibt's ja noch andere Kunden.

    Gruß

    Thomas
     
Thema:

Mängelrüge berechtigt?

Die Seite wird geladen...

Mängelrüge berechtigt? - Ähnliche Themen

  1. Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB

    Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB: Kennt sich jemand mit dem korrekten Verfassen einer Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB aus? Das scheint irgendwie nicht so einfach zu...
  2. Holztreppe verdeckt Fenster teilweise. Mängelrüge?

    Holztreppe verdeckt Fenster teilweise. Mängelrüge?: Hallo zusammen, bin neu hier im Forum und platze gleich mit einer Frage rein, wenn das ok ist? Thema: Eine Holztreppe versperrt die...
  3. Frist bis zur Mängelrüge

    Frist bis zur Mängelrüge: Hallo zusammen, folgende Konstellation: GÜ, vom GÜ angestellter "Bauleiter". Bauphase vor Abnahme. Bauherr hat eigenen SV beauftragt. folgendes...
  4. Mängelrüge nach Dachsanierung, wer trägt Gutachterkosten?

    Mängelrüge nach Dachsanierung, wer trägt Gutachterkosten?: Hallo! Nachdem ich schon während der Bauphase häufig Zweifel daran hatte, dass mein neues Dach bei der kompletten Altbausanierung fachgerecht...