Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB

Diskutiere Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Kennt sich jemand mit dem korrekten Verfassen einer Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB aus? Das scheint irgendwie nicht so einfach zu...

  1. Pyrate

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    Kennt sich jemand mit dem korrekten Verfassen einer Mängelrüge vor Abnahme bei Vertrag nach BGB aus? Das scheint irgendwie nicht so einfach zu sein im Vergleich zu VOB Verträgen, bei denen man vor Abnahme Mängel anzeigen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist einige Möglichkeiten hat...

    Konkret gehts um den bereits hier geschilderten Fall mit dem Murks bei unserem Dach...
     
  2. Kischi

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    Mängel kannst du in der Theorie erst nach Abnahme des Werks rügen und Frist zur Beseitigung setzen. Weshalb es durchaus Sinn machen kann, auch ein mangelhaftes Werk abzunehmen anstelle die Abnahme zu verweigern, weil man dann in einer anderen rechtlichen Position ist und anders agieren kann (Ersatzvornahme usw.)

    Unabhängig davon würde ich dem Vertragspartner selbstverständlich sofort anzeigen, dass die Ausführung mangelhaft ist und du, sollte der Mangel nicht bis Frist X beseitigt sein, einen angemessenen Zahlungseinbehalt mit 100% Druckzuschlag von den angeforderten Abschlagszahlungen machen wirst sowie dir weiterhin vorbehälst, nach Abnahme eine entsprechende Mängelrüge zu tätigen oder gar die Abnahme zu verweigern.

    Gruß
     
  3. Pyrate

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    Danke für die Hilfe! Was ich nicht ganz verstehe, was mir dann die Verweigerung der Abnahme bringt, wenn ich erst nach der Abnahme richtige Mängelrechte habe? Finde das Recht echt dämlich in diesem Fall. VOB scheint da deutlich sinnvoller zu sein. Ich muss doch eine Handhabe während der Arbeiten machen, sonst tanzen die einem ja auf der Nase rum...
     
  4. #4 msfox30, 09.07.2020
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    Gibt es hier einen Unterschied zwischen Mängelrüge und Baumangelanzeige?
    Wir hatte bei Abnahme des Hauses noch die Terrassenüberdachung "offen", da dies noch nicht ferigt war. Nach vor Abnahme der Überdachung stellte sich heraus, dass die Fundamente nicht nach Statik erfolgte. Mit Hilfe unsere RA haben wir dazu auch eine Baumangelanzeige formuliert - vor Abnahme.
     
  5. SIL

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    Mängelrüge - BGB /Mängelanzeige/VOB - Baumangelanzeige ist wohl eher 'Umgangssprache' Foxy :winken
     
  6. Kischi

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    Praktisch gesehen gibt es da keinen Unterschied. Sie teilendem GU mit, dass Sie mit der Ausführung nicht einverstanden sind, begründen das und fordern zur Nachbesserung auf.

    Sie haben nur vor der Abnahme keinen Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Mangelbeseitigung binnen einer Frist.

    Das hindert Sie ja aber trotzdem nicht, den Mangel (der rechtlich zu dem Zeitpunkt noch keiner ist) anzuzeigen und die andere Partei mit begründeten Zahlungseinbehalten unter Druck zu setzen. Vor allem vermeiden Sie durch eine sofortige Anzeige eine Gutgläubigkeit beim Bauunternehmen und legen damit die Hürde höher, wenn es bei einem Überbau mangelhafter Leistungen später um die Zumutbarkeit der Nachbesserung geht.
     
  7. SIL

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    Doch - BGB einmal zur Beseitigung Auffordern- furchtlos, sofort 'Ersatzvornahme', es gibt keine 'zweite Chance oder weitere Fristen' wie bei VOB.
    Doch ist er.
     
  8. BaUT

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    Wer ist denn auf Ihrerr Baustelle Bauherr und wer hat die Bauleitung inne?
     
  9. Pyrate

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    Ich bin der Bauherr, habe einen eigenen Architekten, der nach HOAI voll beauftragt ist und entsprechend die Bauleitung inne hat. Gewerke in Einzelvergabe.


    Also @Kischi sieht es anders, ich würde mich freuen wenn @SIL richtig liegt. Wie muss ich denn vorgehen @SIL ? Und worauf stützt sich deine Aussage? Danke!

    Mit einbehalten kann ich nicht viel erreichen. Habe bereits einen Abschlag bezahlt und kurz nachdem sind die Mängel quasi bekannt geworden. Seitdem ist auch nicht mehr am Dach gearbeitet worden... kann ich den Abschlag zurückfordern?
     
  10. Kischi

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    Ist doch egal ob am Dach weitergearbeitet wurde. Wenn Sie mit einem GU bauen gibt es ja weitere Raten, von denen Sie es abziehen können.

    Oder wurden die Arbeiten insgesamt eingestellt?
     
  11. BaUT

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    Dann sollte ihr Archi doch wohl die Mängel fotodokumentieren und bei der ausführenden Firma anzeigen und deren Beseitigung im Zuge der weiteren Fertigstellung verlangen.
    Es ist seine Aufgabe den Bauablauf zu überwachen und sowohl Baufortschritt als auch Mängelfreiheit voran zu treiben.
     
    El Gundro gefällt das.
  12. Pyrate

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    Kein GU, Einzelvergabe. Daher geht es nur um das Verhältnis mit dem Dachdecker. Und dort passiert nichts mehr. Abschlag haben wir schon bezahlt, wie gesagt, da waren die Mängel noch nicht in der Form erkannt.

    @BaUT Ja, aber was bringst mir jetzt mich mit dem Architekten anzulegen? Ich möchte ja, das die Sache mit dem DD geklärt wird und mache dem Archi dafür auch Druck. Dennoch gehts ja darum, wie man die Sache mit dem Dachdecker jetzt angeht.

    @SIL Vielleicht kannst du das noch erläutern mit

    Danke!
     
  13. BaUT

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    Natürlich können Sie oder ihr Archi dem Handwerksunternehmen eine "Mängelrüge" bereits während der Bauphase schriftlich zukommen lassen und die Mängelbeseitigung im Rahmen des Baufortschritts ggf. mit Fristsetzung bis zum ... einfordern und den Überbau vorhandener Mängel bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung untersagen. Sie müssen dafür nicht bis zur Fertigstellung des Daches warten - das wäre ja Unsinn und ist auch beim BGB nicht so vorgesehen.
     
  14. #14 SIL, 10.07.2020
    Zuletzt bearbeitet: 10.07.2020
    SIL

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    Ganz so einfach ist dies leider nicht @BaUT da das BGH mit dem letzten Urteil von 2017 das 'gekippt' abweichend zu den vorherigen Ausführungen.Das Werkvertragsrecht im BGB §634 'äussert' sich eben nicht dazu, sondern beruft sich auf die Erfüllung - während der Erfüllung kannst zwar Mangel rügen ist aber furchtlos.
    Es gibt nur eine Ausnahme bzw 2 ( Leistungsstörung oder 'Überbauen Verdecken') oder du bist schon im 'Abrechnungsverhältnis', was ich beim TE annehme.
    19.01.2017 (VII ZR 301/13)
     
  15. BaUT

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    Du magst beim BGH Recht haben. Ich würde es als Bauherr dennoch so machen.
    Wenn die Mängel nicht beseitigt werden muss ich als Bauherr zumindest verhindern dürfen dass sie überbaut werden. Wenn während der Diskussion über die Mängel gar nicht mehr weiter gebaut wird muss ich als Bauherr auch dagegen eine Handhabe haben und die Firma in Verzug setzen können und nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung und zum termingerechten Baufortschritt bei fehlender Mängelbeseitigung und fehlendem Baufortschritt im Zweifel auch kündigen können und Mängelbeseitigung und Fertigstellung gegen Werklohn aufrechnen können.

    Aber sowas würde ich im Zweifel mit meinem Lieblingsanwalt klären.
     
  16. SIL

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    Du hast ja sogar die Pflicht, sofern du Kenntniss davon erlangst, daß Mangel vorliegen - ich weiß das beisst sich etwas.
    Das wieder etwas anderes-Erfüllung!Fehlender Baufortschritt ist Termin - nicht Mangel!
    Eben und da langt einmal gerügt-im Gegensatz zur VOB - aber während der Leistung ist das eher schwierig, wenn du keine Leistungsstörung vorliegen hast ( die muss gravierend sein) oder in der Abrechnungsphase bist.
     
  17. #17 Pyrate, 10.07.2020
    Zuletzt bearbeitet: 10.07.2020
    Pyrate

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    Verstehe ich es richtig, dass du damit die Aussage

    korrigierst?

    Dieses Abrechnungsverhältnis, wie/wann entsteht das in unserem Fall bzw. was müssen wir dafür tun, ohne uns selbst zu schaden? Die Arbeiten sind unfertig und werden von uns "bemängelt". Eine Abnahme ist nicht erfolgt und wir würden auch im "fertigen" Zustand die Arbeiten mit diesen Mängeln natürlich nicht abnehmen.

    Wann eine (gravierende) Leistungsstörung vorliegt, ist vermutlich ein Thema, bei dem sich Juristen Jahrzehnte vor Gericht kloppen können. Oder ist das definiert? Ist der ganz klare Verstoß gegen aaRdT bei uns denn nicht eine (gravierende) Leistungsstörung?
     
  18. SIL

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    Nee-einmal in den Sonderfälle vor der Abnahme und genauso einmal während /nach Abnahme.
    Indem Rechnung gestellt wird - er hat doch schon nachgearbeitet? Soweit ich weiß, sind denn jetzt noch gravierende Mängel vorhanden, die die Funktionalität beeinträchtigen?
    Fordert er die Abnahme? Gab es die SR? Oder sichert er noch Leistung zu?
    Es gibt auch die fiktive Abnahme - zwar umstritten, aber bei Nutzung /Ingebrauchnahme auch mit Mangel verschiebt sich das alles... Warum begehrst du nicht die Abnahme oder lässt den Unternehmer kommen damit und dann verweigerst mit Fristsetzung... @BaUT
     
  19. SIL

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    Was meint der Arch? Dazu
     
  20. Pyrate

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    Er hat nach eigenem Gutdünken "nachgearbeitet". Aber auch diese Ausführungen war so mangelhaft (Details usw.) und heilen die bereits vorhanden Mängel nicht und können diese auch nicht heilen. Nochmal kurz zur Erklärung: Die erste Abdichtungslage wurde mangelhaft verlegt (Details wie Innen und Außenecken, Dachrandanschluss -> alles mangelhaft). Die zweite Abdichtungslage wurde dann entgegen aller Regeln kreuzweise auf die erste aufgeschweißt und das lässt sich nur noch durch Rückbau wirklich korrigieren. Anstatt dessen bestanden die Nacharbeiten aus noch ner Bitumenschicht und diese mehr schlecht, als recht.

    Reicht eine bezahlte a-Contorechnung dafür aus?

    Was heißt SR? Ne, Abnahme fordert er nicht. Die Arbeiten sind ja unfertig. Ob er Leistung zusichert? Keine Ahnung, vielleicht schon ein nochmaliges Überarbeiten... Derzeit passiert jedenfalls nicht, er scheint abzuwarten.

    Wie kann/soll ich das denn im halbfertigen Zustand tun? Soll/kann ich eine Teilabnahme zwischendurch verlangen und diese dann verweigern und Frist setzen?
     
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