Mal wieder: Grenzbebauung NRW

Diskutiere Mal wieder: Grenzbebauung NRW im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, das Thema ist sicherlich ein Thema, das schon x mal diskutiert wurde. Leider habe ich für mein konkretes Anliegen aber nichts...

  1. #1 ThArndt, 03.01.2011
    ThArndt

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    Hallo zusammen,

    das Thema ist sicherlich ein Thema, das schon x mal diskutiert wurde. Leider habe ich für mein konkretes Anliegen aber nichts passendes gefunden, daher meine Frage hier nochmal:

    Wir haben ein EFH, welches wir mittig auf zwei Grundstücke (war seinerzeit für ein Doppelhaus geplant) gebaut haben. Zur einen Seite des Hauses liegt unser Garage (9 Meter lang, direkt auf der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut) . Nun planen wir an der anderen Hausseite ein Carport zu errichten. Unser Amt hat mir vorab gesagt, ein Carport wäre hier ohne Probleme zu errichten, allerdings dürfte es nicht länger als 6 Meter werden, da die Gesamtbebauung auf einer Grundstücksgrenze wg. der BauO NRW nicht mehr als 15 Meter betragen dürfte. Da das Carport für einen Wohnwagen gedacht ist, sind 6 Meter etwas knapp, so dass wir gerne ein längeres Carport errichten würden.

    Da an der Grenze, auf die das Carport gebaut werden soll, die Nachbargarage mit einer Länge von 9 Metern steht, frage ich mich, ob hier eine Ausnahmegenehmigung ohne Baulast denkbar wäre. Hat jemand da Erfahrungen?
    Muss die Länge der bereits gebauten Garage überhaupt angerechnet werden, schließlich steht diese doch auf einem völlig anderen Flurstück?

    Vielen Dank für jeden Tipp!

    Thorsten
     
  2. Baumal

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    9,0m je grundstücksgrenze.
    aber 15,0m gesamt auf alle grundstücksgrenzen verteilt.
     
  3. #3 Stef1969, 03.01.2011
    Stef1969

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    Er meint doch, ob das anders ist, weil es hier 2 Grundstücke sind.
     
  4. Dingo

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    15m Grenzbebauung - deine Garage mit 9m bleiben dir 6m fürs Carport.

    Hat dein Nachbar ggf. nur das eine Bauwerk a 9m in Grenzbebauung stehen?

    15m sind die Summe ALLER deiner Bauwerke auf der Grenze und sind nicht
    jeweils 15m pro Seite deines Grundstücks.

    Sind die beiden Flurstücke immer noch geteilt?
     
  5. #5 Baufuchs, 03.01.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es können keine 2 Grundstücke i.S. der BauONW mehr sein, denn ein Gebäude kann in NRW nur dann auf 2 Grundstücken errichtet werden, wenn zuvor mind. eine sog. "Vereinigungsbaulast" eingetragen ist.

    Damit geht einher, dass die beiden Grundstücke so behandelt werden, als seien sie real (Wegfall der Mittelgrenze) geteilt worden, obwohl diese Grenze im Kataster noch vorhanden ist.

    Daher wird auch nur auf einer Grenze die 9m Bebauung zugelassen, auf den restlichen Grenzen können wg. Einhaltung der 15m mögl. Gesamtlänge nur noch 6m zugelassen werden.
     
  6. #6 ThArndt, 03.01.2011
    ThArndt

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    Hallo,

    schonmal vielen Dank für die Antworten. :respekt


    Es geht tatsächlich um zwei Grundstücksgrenzen, d.h. also 2*9 Meter Bebauung.

    Eine Vereinigungsbauslast wurde m.W. seinerzeit nicht ins Grundbuch eingetragen, das muss ich aber erstmal prüfen.

    Gibt es hier, weil ja an der bis dato von meiner Seite aus noch nicht bebauten Grenze auf dem Nachbargrundstück eine 9 Meter lange Garage steht, ggf. die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung? Ich habe mir die Bauordnung mal angesehen, in §73 (1) steht da sowas in der Art drin. Hier wäre mir mit Tipps jeder Art geholfen.

    Schöne Grüße

    Thorsten
     
  7. #7 Baufuchs, 03.01.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Den §73 genau lesen! Sobald Nachbarrechte eingeschränkt werden, ist Schluss mit Befreiung.

    Der §6, um den es bei Grenzbebauungen geht, hat Nachbarschützende Wirkung, da wird das nichts mit Befreiung.
     
  8. #8 daddy06, 07.01.2011
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    Zählt eine Garage mit Baulast

    auch zu den 15m ?
     
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