Mangelhaftes Mauerwerk

Diskutiere Mangelhaftes Mauerwerk im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; .. Ich hoffe, Dein Anwalt hat dies gegenüber dem Gericht klargestellt. .. ich hoffe, du hast recht - allein, mir fehlt der glaube. wenn rodopp...

  1. mls

    mls Bauexpertenforum

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    ich hoffe, du hast recht - allein, mir fehlt der glaube.
    wenn rodopp einen guten anwalt und eigenen sachverständigen
    hätte, bräuchte er hier nicht fragen ..
     
  2. Eric

    Eric

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    Siehe z.B. hier, Ziffer 6 und 7:

    http://www.marterer.com/Baumaengel_und_Schaeden.html

    Wie sagte der Vors. Richter Ullrich, Dortmund, auf dem Frankfurter Bausachverständigentag so treffend:

    Der Sachverständige ist mein Auge. Der hat mir allein mitzuteilen, was die aRdT fordern und was er insoweit an dem BVH gesehen hat. Das Gehirn bin und bleibe ich. Insofern entscheide allein ich, ob das, was das " Auge " gesehen und mir mitgeteilt hat, ein Mangel im Rechtssinne ist.

    Warum muß ein Mangel = Verstoß gegen die aRdT = die einschlägige DIN-Norm auch noch " wesentllich " sein. Ein " wesentlicher " Mangel wird von Rechts wegen nur benötigt, wenn der AG die Abnahme verweigern will.

    Alles Unfug. Der Sachverständige bastelt sich sein eigenes Recht zusammen und dies, obwohl er zur Beantwortung von Rechtsfragen nicht zuständig ist. Keine Ahnung, warum die Kammer den SV nicht anweist, Rechtsausführungen in seinem Gutachten zu unterlassen. Das müßte der Sachverständige im Übrigen bereits in der Sachverständigenausbildung mit anschließender Prüfung gelernt haben.

    Der SV hat Glück, dass er nicht Ullrich als prozeßleitenden Richter hat. Der würde ihm mitteilen: Auge, Du hast nur mitzuteilen, was Du siehst. Wenn Du weiterhin meinst, denken zu dürfen, suche ich mir ein neues " Auge ".

    Die aRdT = DIN Normen, die die Vermutung haben, die aRdT wiederzugeben - sind nach der Begriffsdefinition ( vereinfacht ausgedrückt ) allgemein anerkannte, funktionstüchtige und bewährte Bauweisen. Als solche stellen sie den vom Bauherren zu erwartenden Mindeststandard dar. Wenn die Mauerwerks-DIN sagt, dass Steine vollflächig zu verkleben sind, dann wird dies den Grund haben, dass hierdurch eine höhere Sicherheit für alle während der Nutzungszeit zu erwartende Beeinträchtigungen ( z.B. auch Umbauarbeiten mit Stemmarbeiten an der Mauer ) entsteht. Dann kann der Unternehmer nicht sagen, meine Mauer ist in Ordnung, sie steht und hat ihre Gebrauchstauglichkeit seit 2006 erwiesen, aber Stemmarbeiten darfst Du, Bauherr, nicht ausführen, weil dann die Gefahr entsteht, dass die Mauer umfällt. Auf diese Diskussion solltest Du Dich allerdings gar nicht erst einlassen. Wer von Vorgaben in DIN-Normen abweicht, hat darzulegen und zu beweisen, dass seine abweichende Bauweise ebenfalls den aRdT entspricht. Dieser Beweis ist so gut wie nie möglich.

    Für den SV wäre es dann offenbar auch kein Mangel, wenn der Dachdecker statt der vereinbarten roten Dachziegel braune Dachziegel eindeckt. Denn das Dach ist auch mit den braunen Ziegel dicht! Nö, der Dachdecker muß in diesem Fall neu eindecken. Mit Minderung kann er nicht kommen. Der müßte der AG zustimmen. Nix mit unverhältnismäßigem Aufwand und braun sieht auch schick aus.

    Was der SV vielleicht auch verwechselt, dass ein Werk auch dann mangelhaft ist, wenn der Unternehmer alle einschlägigen DIN-Normen beachtet hat, das erstellte Werk aber gleichwohl nicht funktionstauglich ist --> Blasbachtalbrückenfall des BGH. Die umgekehrte Schlußfolgerung, dass alles, was im Zeitpunkt der Begutachtung ( geschuldet wird im Übrigen die Dauerhaftigkeit über den üblichen Zeitraum der Nutzung; bei Häusern also rund 80 Jhren ) funktionstauglich ist, mangelfrei ist, ist nicht zulässig.

    Aber das könnte man ja mal in Zukunft bei Gericht anbringen, wenn nur noch " Bodennebel " und ein Vergleich hilft:mega_lol:
     
  3. Eric

    Eric

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    Siehe z.B. hier, Ziffer 6 und 7:

    http://www.marterer.com/Baumaengel_und_Schaeden.html

    oder hier, siehe Fall auf S. 26 des Scripts:

    http://www.uni-marburg.de/fb01/stud...baurecht_voit/ws0607_baurecht_gewaehrleistung
    Wie sagt der Vors. Richter Ullrich, Dortmund, so schön:

    Der Sachverständige ist mein Auge. Der hat mir mitzuteilen, was die aRdT fordern und was er insoweit an dem BVH gesehen hat. Das Gehirn bin und bleibe ich. Insfern entscheide allein ich, ob das, was das " Auge " gesehen und mir mitgeteilt hat, ein Mangel im Rechtssinne ist.

    Warum muß ein Mangel = Verstoß gegen die aRdT = die einschlägige DIN-Norm auch noch " wesentllich " sein. Eis wesentlicher Mangel wird von Rechts wegen nur benötigt, wenn der AG die Abnahme verweigern will.

    Alles Unfug. Der Sachverständige bastelt sich sein eigenes Recht zusammen und dies, obwohl er zur Beantwortung von Rechtsfragen nicht zuständig.

    Der SV hat Glück, dass er nicht Ullrich als prozeßleitenden Richter hat. Der würde ihm mitteilen: Auge, Du hast nur mitzuteilen, was Du siehst. Wenn Du weiterhin meinst, denken zu dürfen, suche ich mir ein neues " Auge ".

    Die aRdT = DIN Normen, die die Vermutung haben, die aRdT wiederzugeben - sind nach der Begriffsdefinition ( vereinfacht ausgedrückt ) allgemein anerkannte und bewährte Bauweisen. Als solche stellen sie den vom Bauherren zu erwartenden Mindeststandard dar. Wenn die Mauwerks-DIN sagt, dass Steine vollflächig zu verkleben sind, dann wird dies den Grund haben, dass hierdurch eine höhere Sicherheit für alle während der Nutzungszeit zu erwartende Beeinträchtigungen ( z.B. Umbauarbeiten mit Stemmarbeiten an der Mauer ) entsteht. Dann kann der Unternehmer nicht sagen, meine Mauer ist in Ordnung, sie steht und hat ihre Gebrauchstauglichkeit seit 2006 erwiesen, aber Stemmarbeiten darfst Du, Bauherr, nicht ausführen, weil die Mauer dann umfällt. Auf die Diskussion solltest Du Dich allerdings gar nicht erst einlassen. Wer von Vorgaben in DIN-Normen abweicht, hat darzulegen und zu beweisen, dass seine abweichende Bauweise ebenfalls den aRdT entspricht. Das ist so gut wie nie möglich.
     
  4. rodopp

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    Hallo Eric, besten Dank für Deine Ausführungen. Warum die Begutachtung bei dieser wie bereits erwähnt Baukammer so abläuft - darüber kann ich nur spekulieren und dafür ist nicht der richtige Platz hier. Fakt ist, dass in einem vorangegangenem Gutachten bereits ein anderer Gutachter ebenfalls "rechtliche Wertungen" und "Beantwortung rechtlicher Fragen" gemacht hat - zumindest so habe ich es verstanden - hier Zitat das besagte (frühere) Gutachten: "Da die festgestellten Ausführungsmängel mit vertretbarem Aufwand nicht zu beheben sind und das Auftreten von Schäden auch in Zukunft eher unwahrscheinlich ist, wird von Seiten
    des Sachverständigen empfohlen, den Mangel hinzunehmen. .... Weiterhin ist das Auftreten von Schäden zwar unwahrscheinlich, aber auch nicht vollständig ausgeschlossen."

    Also weil die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, dass an diesem entgegen den Vorschriften und Normen ausgeführten Mauerwerk in der Zukunft Schäden entstehen, soll der Bauherr den Mangel hinnehmen. Und das ist nur ein weiterer Beispiel für viele, ich könnte noch mehr aufführen.

    Es scheint als bei dieser Baukammer normal zu sein, dass die Sachverständigen eine "rechtliche Wertung" machen oder "rechtliche Fragen" beantworten.

    Aber wie gesagt, spekulieren will ich hier nicht, es bleibt nur abzuwarten, was sich das Gericht noch so einfallen lässt, um den Prozess in die Länge ziehen zu können, um uns mit weiteren finanziellen Schaden zuzufügen. Der einzige Weg wird wohl sein, weg von diesem Gericht, in eine höhere Instanz zu gehen.
     
  5. rodopp

    rodopp

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    In welcher gesetzlicher Vorschrift ist das festgelegt?
    Weil wie gesagt das aktuelle Gutachten zum Mauerwerk besagt u.a. Zitat "Liegt beim Verstoß gegen DIN-Normen oder die Regeln der Technik automatisch ein Mangel vor? (Baurechts-Report 2/95 S.3, Gerichtsurteil des OLG Hamm
    vom 13.4.94) Nein. Im Baurecht gibt es eine Flut von DIN-Normen. Ihre Nichteinhaltung kann, muss aber nicht zu Mängeln führen.
    Ein Mangel folge nicht automatisch daraus, dass eine Leistung die einschlägige DIN-Norm nicht einhalte . Die Leistung könne trotzdem gebrauchstauglich sein." (übrigens, solche "epische Ausschweifungen" gehen in diesem Gutachten über dutzende von Seiten)

    Also "übersetzt" - wenn das Mauerwerk gebrauchstauglich ist = das Haus steht schon seit 2006 = kein Mangel. So der aktuelle Stand der Begutachtung.
     
  6. PeMu

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    Das Gericht oder der SV?

    Eric hat doch erklärt, dass der juristische Mangelbgriff und der "technische" nicht deckungsgleich sind. Der SV redet von einem technischen Mangel nach dem Motto, funktioniert, ist nicht defekt, ist nutzbar - ergo kann es nur in Ordnung sein.

    Das sollte aber dein RA dir erläutern und vor Gericht lenken können.
     
  7. rodopp

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    na ja, man hat mir gesagt, der SV darf gar keine "rechtlichen Wertungen" machen, aber wenn das Gericht das erlaubt ... und es ist keine "einmalige zufällige Ausnahme" aber die Regel hier ...
     
  8. rodopp

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    und ja, Anwalt kann den Sachverständigen was weiss ich für befangen erklären oder so, aber was habe ich dann gekonnt? Dann wird die "Begutachtung" wieder von vorne gehen, und wo habe ich die Sicherheit, dass der nächste Sachverständige besser ist? Wenn wie gesagt, bei der Baukammer "rechtliche Wertungen" der Sachverständigen üblich sind ...
     
  9. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Wieso Befangen?
    Gibt es nur schwarz weiss?
     
  10. rodopp

    rodopp

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    na ja, ich bin kein Fachmann, ich weiß nciht, wie man das nennt oder was man da macht ... nicht nur in diesen Beiträgen hier habe ich gelesen, dass ein Sachverständige KEINE "rechtlichen Wertungen" machen darf, das darf nur der Richter

    Wenn er das trotzdem macht, dann nenn man das wie? Grau?
    Dann soll man mir nicht sagen, er DARF es nicht ;-)
    Aber egal, er macht das trotzdem und 70% seines Gutachtens sind allgemeine epische Erzählungen was ist DIN und dass man früher auch ohne DIN gebaut hat.. irgendwie muss er ja die Stunden abrechnen, für die er Geld haben will ;-)
     
  11. Lebski

    Lebski Gast

    Das Gericht ist an ein Gutachten nicht gebunden. Die Entscheidung liegt bei den Richtern, welche Teile vom Gutachten gewertet werden. Allerdings kann es trotzdem so Enden, dass sich Richter von den Ausführungen eines SV in die falsche Richtung leiten lassen, dann kann eine Berufung sinnvoll sein.

    Viel hängt auch an den Fragestellungen des Anwalts an den SV:
    Richtig: Liegt ein Verstoss gegen DIN blabla und die aRdT vor?
    Falsch: Ist die Mauer mangelhaft?
     
  12. Eric

    Eric

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    @Lebski, nicht ganz.

    Die richtige Frage zu 1. müßte lauten: Stellt es einen Verstoß gegen die aRdT dar, wenn Wände aus xy-Steinen nicht vollflächig miteinander verklebt werden; ergibt sich in diesem Fall insbesondere ein Verstoß gegen DIN xyz und handelt es ich bei dieser DIN-Norm um eine aRdT?

    @rodopp. Was für eine Art Verfahren ist das: Klageverfahren oder ein selbständiges Beweisverfahren?

    Befangen ist der SV aufgrund der von Dir geschilderten Erklärungen nicht. Er überschreitet aber eindeutig seine Kompetenz als Gutachter!
     
  13. Eric

    Eric

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    Hier ist der Auszug aus dem vom SV zitierten Urteil des OLG Hamm. Der SV hat das Urteil allerdings nicht verstanden. Der Fall lag völlig anders. Ein weiterer Grund dafür: Da SV rechtliche Laien sind, haben sie sich vor Gericht auch nicht zur Rechtslage zu äußern. Ein " uralter " Trick, Urteile zu zitieren, die - wissentlich oder nicht - überhaupt nicht einschlägig sind in der Hoffnung, wird nicht gelesen oder nicht gefunden.

    " Ein Mangel der Werkleistung der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik zu bejahen. Zwar steht außer Frage, daß ein Unternehmer grundsätzlich anerkannte Regeln der Technik beachten muß (vgl. Werner/Pastor Bauprozeß, 7. Auflage 1993, Rdn. 1315; BGH BauR 1981, 577, 579 und 1989, 462). Die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. haben die tatsächliche, allerdings jederzeit widerlegbare Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Baukunst/Bautechnik wiederzugeben (vgl. Werner/Pastor Rdn. 1272; Ingenstau/Korbion VOB, 12. Auflage 1993, B § 4 Rdnr. 164; OLG Stuttgart BauR 1977, 129).

    In diesem Sinne können die Mindest- bzw. Höchstmaße der DIN 18065 - Gebäudetreppen, Hauptmaße - als anerkannte Regeln der Technik (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 2 BauO NJW) angesehen werden (Moelle/Rabeneck/Schalk a.a.O. § 32 Rdn. 8). Die Nichteinhaltung führt aber nicht schlechthin und ohne weiteres zu einem Mangel der Werkleistung, sondern nur zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers nach erfolgter Abnahme dafür, daß seine Werkleistung nicht mangelhaft ist; maßgeblich sind insoweit stets die vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, weil die Frage, ob die Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften einen Sachmangel darstellt, in erster Linie von den konkreten Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 1523). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet hier ein Fehler der Werkleistung der Klägerin im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB aus. Nach dem Vertrag der Parteien schuldete die Klägerin dem Beklagten gerade nicht der DIN 18065 entsprechende Treppenanlagen, sondern solche, die mit den von ihr erstellten Produktionszeichnungen übereinstimmten. Entsprechend der insoweit maßgeblichen Auftragsbestätigung der Klägerin vom 22.10.1990 haben die Parteien konkludent vereinbart, daß die "Fertigungsmaße sowie weitere Ausführung der Treppen laut den zugesandten Produktionszeichnungen" erfolgen sollte. Es ist unstreitig, daß die Klägerin diese Produktionszeichnungen auf der Grundlage der ihr von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Bauzeichnungen gefertigt und dem Beklagten mit Schreiben vom 21.09.1990 zur Prüfung mit der Bitte übersandt hatte, etwaige Änderungswünsche binnen einer Woche mitzuteilen. Solche Änderungswünsche hat der Beklagte, der nach seinen Angaben vor dem Senat (§ 141 ZPO) die Produktionszeichnungen erhalten und umgehend seinem Architekten weitergereicht hatte, unstreitig nicht geäußert, obwohl dies andernfalls zu erwarten gewesen wäre. Da nach der Auftragsbestätigung der Klägerin nach diesen Produktionszeichnungen gefertigt werden sollte, hat die Klägerin das Schweigen des Beklagten auf ihr Schreiben vom 21.09.1990 zu Recht als Einverständnis mit ihren Plänen verstanden, zumal diese Handhabung derjenigen der Parteien in der Vergangenheit entsprach (§§ 133, 157 BGB). Damit haben die Parteien eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die von der Klägerin eingehalten worden ist. Die Maße ihrer zu den Akten gereichten Produktionszeichnungen mit spezifizierter Treppenbeschreibung, insbesondere der eindeutigen Angabe "Auftrittsbreite: 19,73 cm", weichen von den Vorgaben der DIN 18065 ab. Daraus folgt, daß die Klägerin vertraglich nicht die Einhaltung der genannten DIN-Maßvorgaben schuldete. Darauf, daß die Ausführung der Treppenanlagen seitens der Klägerin nicht ihren Produktionszeichnungen entspricht, hat der sich Beklagte nicht berufen und ist auch nach den gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen in den Akten nicht ersichtlich. Nach alledem kommt es im Hinblick auf den maßgeblichen Vertrag der Parteien nicht darauf an, daß hier die Maßangaben der DIN 18065 zur Auftrittsbreite der Treppenstufen nicht eingehalten worden sind und scheidet daher insoweit ein Fehler aus. An die in dieser Frage abweichenden Ansichten der Sachverständigen ..., und ... ist der Senat nicht gebunden, weil diese Gutachter bei ihrer Bewertung die konkreten und hier maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht berücksichtigt haben. Die Rechtsauffassung der Sachverständigen, allein der vorliegende Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründe einen Mangel, ist aus den dargelegten Gründen unzutreffend.


    Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin keine ihr obliegenden Hinweispflichten verletzt. Bei der gegebenen Sachlage bestand keine Verpflichtung für die Klägerin, den Beklagten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei der vorgesehenen Art der Ausführung die Vorgaben der DIN 18065 zur Treppenstufen-Auftrittsbreite nicht eingehalten wurden. Dies ergab sich ohne weiteres und unmißverständlich bereits aus den einzelnen Maßangaben der dem Beklagten übersandten Produktionszeichnungen über die vorgesehene Auftrittsbreite von 19,73 cm. Der Senat geht davon aus, daß der Beklagte im Hinblick auf seine zahlreichen Bauvorhaben hinreichend sachkundig und mit den einschlägigen DIN-Vorschriften vertraut ist. Im übrigen muß er sich insoweit auch die entsprechende Sachkunde seines ihm beratend zur Seite stehenden Architekten zurechnen lassen, dem der Beklagte nach seinen Angaben vor dem Senat die Produktionszeichnungen der Klägerin zugeleitet hat. Angesichts dessen hatte die Klägerin keine konkrete Veranlassung, den Beklagten zusätzlich noch ausdrücklich auf die geplanten Abweichungen von den Vorgaben der DIN 18065 hinzuweisen ".

    Das OLG Hamm ging also davon aus, dass die Parteien vereinbart haben, dass die maßgebliche DIN-Norm nicht eingehalten werden soll!

    Das war ja wohl bei Dir nicht der Fall.

    Das Urteil wäre im Übrigen mit der angegebenen Begründung ( = Bestellung des AG ist falsch und die falsche Bestellung führt dazu, dass der AN den Auftrag auch so ausführen darf, selbst wenn dies gegen die aRdT mit dem Ziel der Gefahrenabwehr führt ) nach der neueren Rechtsprechung des BGH kaum vertretbar. Aber das ist dann ein weiteres Feld, das hier keine Rolle spielt.
     
  14. rodopp

    rodopp

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    Ok also nennen wir es "er überschreitet eindeutig seine Kompetenz" - welche Konsequenzen kann das dann für ihn haben?
    Wenn ich die Geschwindigkeit eindeutig überschreite, dann bekomme ich eine Geldstrafe z.B., was bekommt der Sachverständige?
     
  15. rodopp

    rodopp

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    das weiss ich jetzt nicht genau wie man das nennt ... nachdem die Mängel bekannt wurden, so wurde die Klage gegen den Planer, Statiker und Bauleiter in Personalunion erhoben, also ein Klageverfahren?
     
  16. #36 Ralf Dühlmeyer, 12.11.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Für den SV (erstmal) keine. (Ausser der Ablehung seiner Rechnung - evtl.)
    Aber für das Gutachten hat es Folgen, wenn der Gutachter seine "Reviergrenzen" verlassen hat. Ein guter Anwalt wird versuchen, es damit auszuhebeln (wenn es seinen Parteiinteressen zu wider läuft) und ein guter Richter wird dem folgen, weil es sonst das Einfallstor für das Aushebeln seines Urteils werden kann.
     
  17. rodopp

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    @Eric - danke für Deine Ausführungen. Nungut, die Mauerwerksmängel sind im Prinzip schon bewiesen, der SV hat ja zugegeben, dass die geltenden Normen und Regeln nicht eingehalten wurden usw., die rechtliche Wertung müssen am Ende sowieso die Richter machen, es bleibt also noch ein Paar Jahre abzuwarten, bis sie dazu kommen.
    In der Klage wurde auch die fehlende Planung der Bodenplatte und ihre Ausführung an sich bemängelt, deshalb hat das Gericht jetzt noch das Gutachten zur Bodenplatte beschlossen, also dauert das Ganze noch etwas - obwohl man das Gutachten zu der Bodenplatte natürlich gleich am Anfang vergeben konnte, aber in die Taktik des Gerichtes sieht man ja nicht hinein, warum was wie wann ....
     
  18. rodopp

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    Danke - und genau hier ist die Falle für den Kläger also Bauherren eingebaut - mein Anwalt hat mir das nämlich so erklärt (sinngemäß) "dann müsste das ganze Gutachten noch einmal von einem anderen SV gemacht werden, dauert weitere Jahre ..."

    deshalb weiß der SV dass er seine "Kompetenzen" überschreiten kann ... und wer weiß, was alles im Hintergrund noch so läuft ...
     
  19. #39 Ralf Dühlmeyer, 12.11.2013
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    Mit dem Satz wäre ich an Deiner Stelle jetzt mal ganz vorsichtig!

    Warum verdammich sollte eine dann tatsächlich nötige weitere Begutachtung JAHRE dauern??? Auftrag vom Gericht erteilt, Ortstermin(e), Gutachten schreiben - je nach SV und Umfang 2 - 6 Monate!!! Und nicht Jahre!
     
  20. rodopp

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    na ja, ich weiß nicht, wie es bei anderen Prozessen läuft, ich kann nur darüber schreiben, was ich konkret erlebt habe. Ich meine nicht nur das "Gutachtenschreiben" an sich, aber auch die ganzen Sachen mit Vergabe usw.
    Konkret:
    1. die Klage wurde Mai 2011 gegen den X erhoben. Bis erstes Gutachten beschlossen war, war Februar 2012.
    2. Gutachten an den SV vergeben war Mai 2012
    3. Das Gutachten war 8. November 2012 fertig. Dann hat Gericht mitgeteilt: Alle Parteien haben jetzt Zeit, sich bis zum 28.02.2013 dazu zu äußern
    4. Nachdem sich dann die Parteien fristgerecht geäußert haben und einen Termin mit dem SV vor Gericht gefordert haben, so wurde der Termin auf Ende Mai 2013 bestimmt und fand auch statt.

    also ungefähr so lange dauer es, vom Zeitpunkt des Beschlusses über das Gutachten bis das Gutachten vor Gericht "besprochen" wird

    5. dann geht es aber noch weiter- nach dem Termin Ende Mai 2013 hat das Gericht die verkündung einer Entscheidung auf Juli 2013 beschlossen.
    6. Dort wurde beschlossen, dass das Gericht auch noch ein Gutachten zur Bodenplatte haben möchte, die wird ja in der Klage auch bemängelt. Nach der sofortigen Einzahlung des Vorschusses unsererseits wurde im September 2013 also ein weiteres Gutachten zur Bodenplatte beschlossen, Termin bis Ende März 2014
    7. Danach kann ich nur spekulieren, aber dann werden sicherlich alle Parteien die Möglichkeit haben, innerhalb der nächsten 4 Monate ihre Stellungnahmen zum Gutachten zu schreiben, also ist dann schon Sommer 2014.
    8. Falls dann das Gutachten vor Gericht besprochen sein soll, ist Herbst 2014. Und falls DANN der SV "rechtliche Wertungen" vor Gericht macht und usner Anwalt also sein Gutachten ablehnt und ein neuer SV muss die Gutachten neu machen - welche Zeiträume habe ich dann verloren? 2-6 Monate?
    So rechne nämlich ich ...

    In einem "Vorprozess" wegen der Mängel gegen die Baufirma (in dem der wahre Ausmaß der Mängel am ganzen Haus mit dem Mauerwerk erst bekannt wurden) dauerte die Begutachtung von 2006 (Herbst) bis 2010 (Sommer) - kann ich schriftlich belegen wenn erforderlich (dabei gab es nur ein kleines Ergänzungsgutachten, keine Obergutachten oder so). Mag sein, dass es woanders 2-6 Monate sind, hier nicht ...
     
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Mangelhaftes Mauerwerk

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