maximale Neigung Rampe für Tiefgarage

Diskutiere maximale Neigung Rampe für Tiefgarage im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Als Laie wundere ich mich, dass dies dem Architekten für lph 4 und dem Bauamt durchgerutscht ist. Das ist nicht durchgerutscht. So erzieht man...

  1. #21 Der Bauberater, 09.02.2016
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    Das ist nicht durchgerutscht. So erzieht man seine Architekten!!
    Im Bauantrag mit 1:100 oder sogar 1:200 Plänen kann man keine Rampensteigung nachmessen. Da wird in die Baugenehmigung geschrieben, dass die GaVo bzw. hier die GaStellV einzuhalten sind. Punkt.
    Je nach dem, wenn man sieht dass es nicht passt, kann man so freundlich sein und lässt sich die Neigung und die Schleppradien nachweisen. Das ist aber auch zweischneidig. Die einen bedanken sich, dass es gleich aufgefallen ist und die Planung noch umgestrickt werden kann, die anderen finden es als Schikane vom Amt und erklären, dass es ihre Sache ist wie die Rampe funzt.

    Such es dir aus lawrence :winken

    Helau
     
  2. #22 lawrence, 09.02.2016
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    Als Bauherr hätte ich auf diese Detail jedenfalls von Anfang geachtet.
     
  3. Duddla

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    Ich habe erst letztens einen solchen Aufzug bei 2 Firmen angefragt. Zur Aufstellung im Freien wollten diese "All inclusive" ca. 30T€ Netto exkl. der notwendigen baulichen Maßnahmen.
     
  4. #24 asynchron, 09.02.2016
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    Dafür spart man sich die Rampe ;)
     
  5. #25 abcdefg2014, 09.02.2016
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    Oder bekommt so wenigstens EINE funktionierende Lösung :-)


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  6. #26 trekkie, 09.02.2016
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    Ob es so einfach ist, weiss ich nicht, aber es ist naheliegend.
    Wenn die BG schon erstritten werden musste, ist ja klar, dass man dies nur ungern wieder anfasst.

    Egal wie, denke jedoch mit einer Aufzugslösung ist auch eine Tektur fällig, da wird man nicht drumrumkommen,
    der Gesamteindruck bzw. Gebäudehöhen werden damit aber nicht angetastet, im Gegensatz zu, wenn man das Gebäude umplant und höher verorten muss.

    Das Eine ist ein marginaler Eingriff, eine Umplanung/Höherlegung fällt imho da nimmer drunter ;)

    Egal wie, so oder so, ist's ne ganz blöde Kiste ab LPH5.
     
  7. #27 asynchron, 10.02.2016
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    Blöd ist das auf jeden Fall. Auch ein Autoaufzug - wenn ich ihn einfach vors Haus stellen will, verändert natürlich den Gesamteindruck nicht unerheblich. Und von der Platzersparnis, die so ein Aufzug mit sich bringt (gerade in München lohnt sich der ganz schnell, wenn man ein paar Quadratmeter mehr Wohnfläche verkaufen kann... ;) ) hab ich auch nix, weil die Tiefgarage sowieso erst hinter dem Haus anfängt und ich dann halt unten eine Fahrgasse statt ner Rampe hab. Also nichts gewonnen...
    Ich habe bei dem Vorarchitekten übrigens nachgefragt, wie er sich das so vorstellt, bzw. ob es einen Abweichungsantrag oder Ähnliches gibt (Die Genehmigung ist nämlich noch nicht geschrieben, aber angeblich durch). Gibt es nicht und er sieht mit der Steigung ÜBERHAUPT GAR KEINE PROBLEME. Hat auch schon steilere gebaut, könnte ich mir ansehen. Er kann das auch gern dem Bauherrn noch erklären...
    Ich schwanke jetzt zwischen:
    - die gemeine Variante: heimlich beim Landratsamt nachfragen, ob sie da nicht vielleicht was dagegen haben (kann man aber eigentlich nicht machen, oder?)
    - mit dem Bauherrn besprechen, ihn schriftlich auf die ganzen möglichen Probleme hinweisen, unterschreiben lassen und einen gesonderten Antrag auf Abweichung stellen.
    Was besseres fällt mir nicht ein.
    Oder?

    Grüße
     
  8. #28 Pruefhammer, 10.02.2016
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    natürlich gibt es steilere Rampen, da kommt dann aber einer mit seinem tiefergelegten Sportflitzer an- und schimpft dann: welcher *****-Architekt hat sich das überlegt?! Und dann geht das Theater los. Daher würde ich sowieso erstmal mit dem Bauherren reden, vielleicht will der so eine steile Rampe ja gar nicht? Wenn doch, dann würde ich rechtssicher klären lassen, ob du als Architektin aus der Verantwortung bist, wenn der BH nach Aufklärung schriftlich zustimmt.
     
  9. #29 plattypus, 10.02.2016
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    Wieso soll sich der Gesamteindruck nicht unerheblich verändern? Die Frage ist da nur wo der Aufzug seine Parkposition hat. Steht er normalerweise oben im Sichtfeld oder steht er normalerweise unten im Erdboden versteckt und kommt erst hoch, wenn jemand ihn per Fernbedienung von oben anfordert? Sollte der Aufzug unten geparkt sein, sieht man den oben praktisch gar nicht.

    Was die steileren Rampen angeht, habe ich das Spielchen selber zu Studententagen schon als Mieter mal mitgemacht. Die Rampe hatte so grob 30° (nicht Prozent!) und in der Tiefgarage gab es dann lauter Duplex-Garagen (zwei Autos übereinander gestapelt mit Hebebühne, das untere Auto verschwand dann im Erdboden), um auf dem kleinen Grundstück einen Bunker mit sehr vielen kleinen Wohnungen und entsprechend vielen Parkplätzen unterzubekommen.

    Ergebnis:
    • Duplex-Garagen sind Mist. Wenn man den Stellplatz unten hat, kommt man nicht ins Auto ohne sich die Birne einzuhauen. Ich kann bei 1,5m Deckenhöhe jedenfalls nicht mehr stehen und die Kofferraumklappe bekomme ich auch nicht mehr auf zum Entladen.
    • Der Typ über mir in der Duplexgarage hatte einen Audi a3 und selbst der war schon grenzwertig groß. Unter der Decke klebte jedenfalls nicht umsonst Styropor, weil der da mit seiner Dachkante beim Hochfahren sonst den Beton rammte.
    • Sehr steile Rampen sind kein Problem (wenn im Winter die Streusalz-Kiste offen daneben steht), wenn die Ausrundungen gut gemacht sind, schafft das auch ein 911er Porsche. Da stand jedenfalls einer in der Tiefgarage.
    • Wenn man auf so einer steilen Rampe aber anhalten, den Straßenverkehr abwarten und dann wieder anfahren muß, verbrennt die Kupplung und fängt an zu stinken. Geht also auch nicht lange gut.

    Fazit:
    Ich bin damals ganze zweimal in die Tiefgarage gefahren, obwohl sie zur Wohnung gehörte. Das Theater mit den Hebebühnen und dem Anfahren auf einer so steilen Rampe wollte ich mir danach nicht mehr geben. Hab dann die Straßen im Wohngebiet zugeparkt. Für mich war der Stellplatz praktisch nicht nutzbar.
     
  10. #30 asynchron, 11.02.2016
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    Es gibt Neuigkeiten:
    das Landratsamt hat wohl heute bei meinem Vorgänger angerufen und die Rampe moniert. (Ich bin unschuldig, Ehrenwort!)
    Er hat sie jetzt umgeplant auf 20% (wie genau muss ich noch sehen... ich hoffe nicht nur auf dem Papier) quasi als Tektur.
    Mit dem Bauherrn besprechen muss ich es natürlich trotzdem (ist ja immer noch steiler als "eigentlich" erlaubt) aber so hat sich die Lage natürlich erstmal deutlich entspannt. :)
     
  11. #31 Ralf Wortmann, 11.02.2016
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    Du könntest deinem Bauherren empfehlen, dem vorherigen Architekten erstmal eine offizielle Mängelanzeige zu schicken, mit Fristsetzung zur Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung. Nicht etwa mit 20 %, sondern mit den 15 % gem. § 3 GaStellV. Kommt nicht darauf an, wie viele Rampen der dir zeigen, kann, die er schon so geplant hat, der Bauherr hat vielmehr einen Anspruch auf eine genehmigungsfähige Planung, die zudem auch den geltenden Vorschriften (GaStellV - 15 %) entspricht.

    Ich würde an deiner Stelle erstmal keine großen Aktionen planen, wie man den Pfusch des Vorarchitekten irgendwie (letztlich zu Lasten des Bauherrn und an ö.-r. Vorschriften vorbei) ausbügeln kann - lass dich auf sowas nicht ein, da bist du am Ende mit in der Haftung drin. Von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kannst du dich auch nicht vom Bauherren freizeichnen lassen. 'Wenn du das tust und vorsätzlich mangelhaft baust, zahlt das nicht einmal deine Haftpflichtversicherung.

    Für dich besteht, was die LPH 5 angeht, derzeit ein Planungshindernis, weil die vorherige Planung mangelhaft ist. Du solltest auf der LPH4 ja offenbar nur aufbauen.
     
  12. #32 asynchron, 14.02.2016
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    Vielen Dank für die Empfehlung! Wahrscheinlich ist es tatsächlich das Beste, dem Bauherrn gegenüber tatsächlich klar auszusprechen, dass bei der vorliegenden Planung ein Mangel vorliegt, der behoben werden muss, um die LPH 5 erbringen zu können - man möchte ja nicht gern den Kollegen "in die Suppe spucken", aber manchmal geht es vielleicht nicht anders...
    Was ich jedoch nicht verstehe:
    So wie ich den Kollegen am Telefon verstanden habe, wird er die geänderte Planung der Rampe mit 20% mit dem Landratsamt also mit der Genehmigungsbehörde abstimmen, und als Tektur genehmigen lassen. Das bedeutet für mich (weil Abweichung von der GaStellV) ein Antrag auf Abweichung (?). Sollte es nicht so sein, dass die Genehmigung einer Abweichung von eben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vorausgesetzt auch der Bauherr stimmt dieser Abweichung zu, der ja aber den Antrag auf Abweichung auch unterschreiben muss) eine entsprechende Ausführung ermöglicht, ohne hier in Haftungsrisiken zu geraten? Ansonsten würde man ja nie mit (genehmigten) Abweichungen bauen können?

    Grüße
     
  13. #33 asynchron, 19.02.2016
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    Zu früh gefreut...
    Mein Kollege hat mir jetzt seinen Tekturplan gemailt. An der Position und Länge der Rampe hat er an sich nichts geändert, hat sie aber im Schnitt mit 20% Neigung gezeichnet - hier aber (unabsichtlich?) 75cm länger, als sie eigentlich ist und die Rohdecke an der Ecke recht waghalsig ausgedünnt. Laut Vermessungsplan ist die OK der Straße im Bereich der Zufahrt zudem noch 5cm höher als er sie gezeichnet hat.
    Zusammengefasst: das läßt sich so nicht bauen - v.a. da ich bei einerem Übergang von 5% auf 20% m.E. zwingend eine Ausrundung brauche, die aber soweit ich weiß erst nach den 3m Straßenabstand anfangen darf. D.h. es fehlt mir noch mehr Höhe. Mit Ausrundungen etc. gezeichnet, bekomme ich an der Hauskante allerhöchstens 1,90m - vermaßt hat er die Stelle mit 2,20m (die er auch in seiner Zeichnung hier gar nicht hat).
    Das Ganze verstehe ich auch insofern nicht, da ich ihm den Schnitt mit Ausrundungen sowohl für seine zuerst geplante Neigung als auch für die regelgerechte 15% und auch für 20% mitsamt der dann fehlenden Höhen geschickt hatte, noch bevor das Landratsamt die Neigung bei ihm moniert hatte. Für mich ist das eher ein Fall von "nach mir die Sintflut" - so hintricksen (entschuldigung, wirkt aber so), dass die Genehmigung erteilt wird und ich kann dann sehen wie ich es hinbekomme.
    Anyway - ich hab den Kollegen nochmal darauf hingewiesen, dass das Ganze m.E. so nicht funktioniert und hoffe sehr, dass er (Tektur und Abweichungsantrag ist noch nicht eingereicht) das nochmal überdenkt... Irgendiwe ist die Situation so aber eher noch komplizierter geworden finde ich
    Trotzdem noch die Frage an unseren Rechtsexperten
    @Ralf: unabhängig von der momentanen Situation, also angenommen es gäbe einen genehmigten Antrag auf Abweichung (z.B. für eine 20% Rampe), der sich auch so umsetzen ließe - müsste ich dann trotzdem Bedenken haben, weil ich entgegen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften "vorsätzlich mangelhaft" baue? Oder ist das Risiko erledigt mit der Genehmigung?
    Es wäre super, wenn Du mir das nochmal kurz erklären könntest? Vielen Dank!

    Grüße und Schönes Wochenende an alle!
    asynchron
     
  14. #34 lawrence, 19.02.2016
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    Was sagt der Bauherr zu dieser Geschichte?
     
  15. mls

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    der wird nix sagen, sondern rechnen... zb entgangene miete.
    hats alles schon gegeben.
     
  16. #36 lawrence, 19.02.2016
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    Das sowieso. Ich habe jedoch den Eindruck, als wäre der BH noch nicht über das Dilemma informiert.....
     
  17. #37 planfix, 19.02.2016
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    1.) garage und haus höher setzen, damit die rampe weniger höhe überwinden muß?
    geht natürlich nur wenn die abstandsflächen noch etwas luft haben.

    2.) unterzüge in garage als überzüge in wände ziehen und garagenboden höher legen ... geht nur wenn wände über unterzügen sind. sonst umplanung im rahmen der vorhandenen genehmigung (abmessung L/B/H/DNerhalten eventuell tektur für höhenlage). ich hab das ein mal gemacht, da blieb keine wohnung wie sie war.

    3.) auftrag ablehnen, weil nicht machbar. du verdienst zwar nix, sparst dir aber den streit danach.
     
  18. #38 Ralf Wortmann, 19.02.2016
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    Wenn du irgendwann eine Tektur-Genehmigung vorliegen haben solltest, in der euch eine Abweichung mit einem Rampenwinkel von z.B. 20 % genehmigt wird und wenn diese Genehmigung auch tatsächlich auf Plänen beruht, die exakt die Wirklichkeit vor Ort abbilden (das musst du selbst prüfen und beweisen können - beachte diese zwei Wenns!), darfst du das aus öffentlich-rechtlicher Sicht bauen.
    Ein Mangel bleibt es in zivilrechtlicher Hinsicht trotzdem, nämlich eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik und damit von dem, was der Kunde normalerweise erwarten darf.
    Deshalb muss das mit dem Kunden in aller Deutlichkeit vereinbart werden, dass er damit einverstanden ist. Dazu solltest du ihm im Rahmen einer Art Bedenkenanmeldung alle theoretisch möglichen Folgen und Nachteile dieses Mangels schriftlich aufzählen, nämlich

    dass gem. § 3 GaStellV eine Rampe max. 15 % Steigung haben sollte
    dass du zu einer Umplanung rätst, um dies zu erreichen
    dass die steilere Rampe bei Glätte und Nässe zu Unfällen führen kann,
    dass die steilere Rampe auch bei trockenem Wetter zu Unfällen führen kann,
    dass Benutzer der Rampe ihn wegen der unerwartet steilen Rampe in die Haftung nehmen können,
    dass er bei jedem Verkauf und jeder Vermietung einer Wohneinheit auf die zu steile Rampe ungefragt (am besten schriftlich im Vertrag) hinweisen muss
    dass er Probleme mit der Haftpflichtversicherung wegen der zu steilen Rampe bekommen kann
    dass die zu steile Rampe zu einem geringerem Wert des Gesamtobjektes führen könnte
    dass er auf die zu steile Rampe mit Schildern hinweisen sollte
    dass er unter Umständen gegenüber seinem vorherigen Architekten einen Anspruch auf kostenfreie Erstellung einer mangelfreien Genehmigungsplanung mit einer Rampenwinkel von max. 15 % haben könnte
    und dass du ihm die vorherige Einholung einer anwaltlichen Beratung empfiehlst, bevor er sich entscheidet

    und ihn dann darunter unterschreiben lassen, wenn er dich trotz dessen ausdrücklich im Rahmen einer rechtsgeschäftslichen Risikoübernahme anweisen möchte, so zu planen und zu bauen.

    Dann solltest du (auch im Hinblick auf deine Haftpflichtversicherung) einigermaßen auf der sicheren Seite sein. Es ist aber wichtig, dass du einwandfrei beweisen kannst, dass die ihm alle Nachteile dieser Bauweise vor Augen geführt hast.
     
  19. #39 asynchron, 22.02.2016
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    Hallo an alle und vielen Dank für Eure Hinweise und Anregungen!
    Der Eindruck ist richtig, der Bauherr ist noch gar nicht so richtig informiert. Ein Besprechungstermin, den ich letzte Woche mit ihm hatte (bei dem dieser Punkt ganz oben stand), kann doch erst diese Woche stattfinden. Und bei neuen Bauherren bespreche ich zumindest die heiklen Punket am Anfang immer erst persönlich, wenn möglich - nicht z.B. indem ich ihn bei der Korrespondenz mit meinem Kollegen auf "cc" setze. Erfahrungsgemäß ist es das Beste ein BV nicht gleich mit einem Drama zu beginnen (wenn möglich), und bei einem gemeinsamen Termin kann man erstmal Probleme und (wichtiger) Lösungsvorschläge besprechen (nach denen ich gerade noch suche) ohne den Eindruck zu erwecken, gleich mit dem Finger auf den anderen zu zeigen. Besser fürs Vertrauensverhältnis. Die Schwierigkeit besteht hier allerdings offensichtlich darin, nicht am Schluss selber "der Depp" zu sein. ;)
    Nur ganz kurz zum Stand der Dinge: ich hab dem Kollegen am Freitag noch mitgeteilt, dass die Rampe, die er in der Tektur gezeichnet hat, so meiner Meinung nach nicht baubar ist. Am Telefon erzählte er mir dann nur von den Schwierigkeiten die sie mit der Genehmigung, Bebauungsplan, Klage etc. hatten - und man müsste das eben so lösen, dass er das so einreicht und man halt in Wirklichkeit die ersten 3m mit 5% ein bisschen steiler und ein bisschen kürzer macht und dann halt auch nicht 20% sondern "vielleicht 20,8%"... Er würde das mit dem Bauherrn besprechen und er solle mich dann freistellen.
    Meine Argumente - dass mich erstens der Bauherr hier gar nicht freistellen kann, dass auch 0,8% mehr Steigung niemals reichen - ich hatte ihm die Zeichnung geschickt, man kommt bei den notwendigen Ausrundungen etc. mit 2,10m Lichte nur unter das Gebäude bei einer Steigung von mind. 24% - und dass es nicht anzuraten ist, wenn das Landratsamt die zu steile Rampe bereits moniert, sie einfach flacher zu zeichnen und doch steiler zu bauen - wollte er schlicht nicht hören.
    So bin ich jetzt wahrscheinlich auch noch in der Situation, dass er dem Bauherrn seinen Murks als "alles kein Problem" und die "Architektin soll sich nicht anstellen" zu verkaufen versucht - anstatt sich eine vernünftige Lösung zu überlegen.
    Ich glaube zwar immer noch, dass ich das besser mit dem Bauherrn persönlich bespreche (er ist gerade beim Skifahren) bin aber gerade am überlegen, ob ich ihn nicht zumindest kurz vorwarnen soll, dass er keine Tekturanträge auf die Schnelle unterschreiben soll.
    @planfix: vielen Dank für die Vorschläge! höhersetzen insgesamt geht nicht, Abstandsflächen sind komplett ausgereizt (noch so ein Problem - Geländer Dachterrasse abstandsflächentechnisch schon am Anschlag, beim Bodenaufbau aber kein Gefälle berücksichtigt... wer braucht schon Gefälle und Dämmung??) aber in die Richtung tendiere ich auch: wenn Verlegen und Verlängern der Rampe (z.B. an die Grundstücksgrenze) wegen Genehmigungsdrama nicht möglich, dann EG Boden höher setzen, bleibt halt weniger Raumhöhe in den Wohnungen (etwa 2,55m statt 2,70m) wäre ja grundsätzlich denkbar. Oder man opfert halt im EG ein halbes Zimmer (über der Rampeneinfahrt) bzw. nutzt es als höhergesetzte Abstellkammer o.ä. Also Umplanung der Grundrisse (und HLS). Beides geht aber wahrscheinlich wieder nicht ohne noch eine Tektur.... Das ist ja auch so eine "Gratwanderung": bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sind ja auch Punkte genehmigungspflichtig, die ansonsten verfahrensfrei sind. Daher kann ich eigentlich die übrigen "Fehler" wie z.B. in der Ansicht vergessene (im Grundriss aber gezeichnete) oder falsch sitzende (im Treppenpodest) Fenster, fehlende Lichtschächte (Entrauchung/Belüftung Keller) oder auch zu langer Rettungsweg in der Tiefgarage (>30m) nicht einfach in der Werkplanung korrigieren, oder? Aber ich schweife ab, entschuldigung.
    Auftrag ablehnen in dem Sinn geht nicht (mehr) ich habe bereits einen Vertrag (glücklicherweise aber hineingeschrieben, dass zwar Leistungen ab LPH 5 beauftragt werden - Änderungen der Vorplanung, wenn sie notwendig werden sollten, aber nach Aufwand bezahlt werden - an "unlösbare Probleme" habe ich allerdings dabei nicht gedacht ;)...) Wäre so eine Situation grundsätzlich einen Grund einen Vertrag zu kündigen?

    @Ralf
    Vielen vielen Dank für Deine genauen Ausführungen! Auf die Idee, dass ich mich auch mit genehmigtem Antrag auf Abweichung noch derart absichern muss, wäre ich nie gekommen!
    Und grundsätzlich gesprochen: es ist super, dass man hier wirklichen Expertenrat bekommt und auch noch kostenlos! Normalereweise mache ich gern einen Bogen um Internetforen u.Ä., weil ich oft den Eindruck habe, dass viele so etwas nur nutzen um anonym andere runterzumachen... Aber das hier ist wirklich eine große und wertvolle Hilfe!

    Ich wünsche allen eine gute, stress- und ärgerfreie Woche!

    lasynchron
     
  20. #40 Achim Kaiser, 22.02.2016
    Achim Kaiser

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    Wenn ich das ganze so quer lese, hab ich den Eindruck es gibt schon nen sehr trifftigen Grund warum ab LP 5 eine Leistungstrennung geschaffen wurde. Strategisch könnte man das auch als geplantes Bauernopfer sehen .... alles ausgereizt bis zum Anschlag und gewisse Bereiche geschönt bis dort hinaus ...
    und wenn das dann baust und es gibt Stunk bei der Abnahme .... hoffentlich ist die Deckungssumme der Berufshaftpflicht hoch genug, denn dann kriegst den Allerwertesten nicht aus der Schusslinie und kassierst alle Prügel für die Schandtaten.

    Und was machste wenn sie auf Grund der Vorgaben und des Umfelds nicht lösbar sind ?

    Man kann auch in gegenseitigen Einvernehmen ....

    Gruß
    Achim Kaiser
     
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