Mehrkosten berechtigt?

Diskutiere Mehrkosten berechtigt? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; nicht ohne grund hat er sonder/zusatzleistungen in zwei gruppen aufgeteilt ;) . einmal in 2.) und einmal in 25.) wenn bei den unter 2....

  1. #21 wasweissich, 04.06.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    nicht ohne grund hat er sonder/zusatzleistungen in zwei gruppen aufgeteilt ;) . einmal in 2.) und einmal in 25.)

    wenn bei den unter 2. aufgeführten sachen erstmal tagelang verhandelt werden muss , wird der bauablauf auf jeden fall gestört , (so die denkbare argumentation) .
    lese ich daraus nicht .
    ob er damit juristisch durchkommt wwi ....
     
  2. JDB

    JDB

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    28 ist zu heftig. Horrender Aufwand, nur um die Durchbiegung in den Griff zu kriegen.
    Die Lösung springt eigentlich ins Auge!?
    So hätte die Decke auch 20cm bleiben können:
    Kleine Wandvorlage (Beton, 75cm) anstatt Stütze zwischen den Toren, das gleiche gegenüberliegend + Unterzug/Plattenbalken.
    Fertig.
     
  3. Eric

    Eric

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    Mithin ist das, was Du vom BEF erwartest grober Unfug. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des BEF, die bereits vorliegende rechtliche Beurteilung eines Anwalts, also Rechtsfragen, auf Richtigkeit zu überprüfen. Die bisherigen Antwortgeber sind Architekten und Handwerker. Als solche sind sie - wie Du - juristische Laien und können daher nur ihr laienhaftes und daher unmaßgebliches " Bauchgefühl " wiedergeben.

    Im Übrigen ist Deine Sachverhaltsdarstellung unvollständig und läßt zu viele Fragezeichen offen. Es fehlen z.B. Angaben dazu, auf welcher Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde: VOB/B oder BGB.

    Was sich hier sagen läßt: Es geht nicht um das Vertragssoll ( = welche Leistungen waren für die mangelfreie Erstellung des EFH erforderlich ), sondern um das Leistungssoll, also um die Frage, welche Leistungen der GU oder GÜ zum vereinbarten Preis zu erbringen hatte. Das Leistungssoll ist durch Auslegung des Vertrages nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zur Auslegung sind alle Vertragsunterlagen, also insbesondere der Vertrag als solcher ( unbekannt ) und die dem Vertrag zugrundeliegende Baubeschreibung, heranzuziehen und als sinnvolles Ganzes zu würdigen. Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut, die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben abzustellen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, d.h. die objektive Sicht desjenigen, der die vorgefertigten Vertragsunterlagen vorgelegt bekommen hat.

    siehe hier S. 22-23

    http://www.hfk.de/w/files/hfk-kompakt/web_privatesbaurecht.pdf

    Nach den bisherigen Angaben sollte offenbar ein " fertiges Haus " auf der Grundlage einer Baubeschreibung, die offenbar vom GU/GÜ erstellt wurde, zu einem Festpreis erstellt werden. Die Leistungen sind in der Baubeschreibung funktional beschrieben, enthalten sind allerdings Bereichsausnahmen. Im Grunde genommen ist es über weite Teile eine " Wischiwaschi "- Baubeschreibung, die viele " Hintertürchen offenläßt, was darauf hindeutet, dass es sich um eine " Schubladenbaubeschreibung " des GU/GÜ handelt, also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Ausführungsplanung vorlag. Von wem die " Eingabeplanung ", die möglicherweise bei Vertragsabschluß bereits vorlag, stammt, ist unbekannt. Da noch keine Ausführungsplanung und offensichtlich auch kein Bodengutachten vorlag, war der " Festpreis " nicht exakt zu kalkulieren. Der GU/GÜ wollte und hat demgemäß nur einen Pauschalfestpreis für ein " Normalhaus ohne besondere Erschwerungen " ( = Haus wie immer ) abgegeben. Darauf hat der TE sich eingelassen und damit alle sich hieraus ergebenden Probleme bei der Bestimmung des Leistungssolls übernommen.

    Neben der Risikoverteilung für erforderliche ( waren sie es denn? ) geänderte/zusätzliche Leistungen geht es darum, ob der GU/GÜ die Anspruchsvoraussetzungen für derartige Leistungen erbracht hat. Im Falle der Vereinbarung der VOB/B sind die Hürden nach §§ 2 Abs. 7 VOB/B i.V.m. Abs.5 ( geänderte Leistungen ) und Abs. 6 ( zusätzliche Leistungen ) etwas höher als beim BGB-Bauvertrag. Eine Anordung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen durch den Bauherren hat es offenbar nicht gegeben. Der GU/GÜ hat offenbar einfach von sich aus geänderte und zusätzliche Leistungen ausgeführt. Mithin wäre beim VOB-Bauvertrag Anspruchsgrundlage § 2 Abs.8 und beim BGB-Bauvertrag GoA.

    Der Anwalt wird dem TE insofern schon erklärt haben, dass sein Fall " Juristerei am Hochreck " ist.

    Es wäre besser gewesen, wenn ein Anwalt den ( eingeschränkten ) Globalpauschalvertrag vor der Vertragsunterzeichnung geprüft hätte. Aber das sollte ja offenbar wie auch das Bodengutachten eingespart werden.

    Wenn der Richter es im Streitfall dann auch so sieht, kanst Du Dich ja entspannt zurücklehnen.
     
  4. #24 martinb07, 04.06.2015
    martinb07

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    Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung.
    Nur ganz kurz, es handelt sich um einen BGB-Vertrag. Der GU hat alle Pläne selbst erstellt, Eingabe- sowie Ausführungsplan. Alle Änderungen wurden ohne unser Wissen durchgeführt. Haben erst während der Erstellung davon erfahren. Lediglich vom Abtransport der Erde hat er uns zeitnah informiert.
    Andere Sonderleistungen (z.b. Alu-Fassade, Fenster, Garagentore) wurden zeitnah besprochen und von uns freigegeben (mit Unterschrift)
    Ein Bodengutachten wurde uns vom GU gar nicht angeboten.


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