Mehrwertsteuer-Erhöhung

Diskutiere Mehrwertsteuer-Erhöhung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Frage ist dann Das gilt auch für Teilleistungen, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert...

  1. #21 Baufuchs, 05.11.2005
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Frage ist dann

    Sind bei schlüsselfertigen Häusern einzelne Teilraten, deren Fälligkeit an das Erreichen eines bestimmten Bautenstands geknüpft sind, Teilleistungen im Sinne dieser Bestimmung?
     
  2. #22 Olaf (†), 05.11.2005
    Olaf (†)

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    So gesehen...

    wurde hier schon einiges gesagt.

    @ Quelle: Siehe Beitrag 9 und drumrum. Bei dir handelt es sich offensichtlich um eine Individualvereinbarung. Pech hat der Anbieter, wenn dieser Passus "formularmäßig" verwendet wird, also immer Bestandteil von Vertragsformularen ist. Unter Umständen wirds dann nach dem AGB-Gestz beurteilt, und über deren Schicksal ist hier auch schon geschrieben worden. Auf der sicheren Seite wäre zum Beispiel ein AN, wenn er zum Vertrag ein -individuell gefertigtes - Verhandlungsprotokoll vorweisen kann, in dem diese Regelung extra getroffen wird. Individuell kann ich so ziemlich alles vereinbaren, auch dass der Preis bei steigender USt sinkt :Brille

    @ Baufuchs - Nein, dass was hier immer wieder "Abschlagsrechnung" genannt wird, ist eigentlich eine Anzahlung auf die zu erwartende (Schluss-) Rechnung. Grade beim BT-Vertrag halte ich eine wirtschaftlich sinnvolle Teilung für schwer machbar - der vertraglich geschuldete Erfolg ist schließlich ein schlüsselfertiges Haus.

    Interessant finde ich die Frage, wie denn finanzierende Banken reagieren werden, wenn ein Häuslebauer wegen der Märchensteuererhöhung nachfinanzieren muss - die werden ja kaum den ermittelten Beleihungswert erhöhen
     
  3. Quelle

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    :shades fehlt hier was? :Roll
     
  4. #24 Baufuchs, 06.11.2005
    Baufuchs

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  5. #25 MichaelG, 01.12.2005
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    Is das

    nu noch "aktuell" oder um 12 Monate verschoben?

    Zitat:
    Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen wird auch eine Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % ins Auge gefasst. Welche Konsequenzen hätte dies für den Bauunternehmer?

    1. Soweit die Umsatzsteuer erhöht wird, z. B. Erhöhung zum 01.01.2006, ist der neue Steuersatz auf sämtliche Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauchstatbestände anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 bewirkt werden.

    Bei Lieferungen - z. B. Verkauf von Baumaterial an einen Mitarbeiter für dessen Eigenbedarf - kommt es auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an. Wird das Baumaterial 2006 ausgeliefert, ist der neue Steuersatz anzuwenden.

    Bei sonstigen Leistungen - z. B. Errichtung eines Neubaus, Reparatur eines Gebäudes - ist die Beendigung der Leistung entscheidend.


    1.1 Abschlagszahlungen

    Unerheblich ist sowohl bei Lieferungen als auch bei sonstigen Leistungen, wann die vertragliche Vereinbarung geschlossen, die Rechnung gestellt und die Zahlung geleistet wurde. Die Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes kann also nicht durch Anzahlungen, die in 2005 geleistet werden, oder eine vorzeitige Rechnung verhindert werden.

    Beispiel 1:

    Eine Baumaßnahme wurde am 10.09.2005 begonnen und wird Ende Februar 2006 beendet. Der Kunde hat in den Jahren 2004 und 2005 mehrere Abschlagszahlungen je nach Baufortschritt geleistet. Die Schlusszahlung ist nach der Abnahme Ende Februar 2006 fällig. Auf eigenen Wunsch zahlt der Kunde den Restbetrag noch Ende 2005.

    Lösung:

    Der gesamte Umsatz unterliegt dem neuen Steuersatz, da der Kunde die Verfügungsmacht erst 2006 erhält. Es kommt insoweit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Auf die in 2004 und 2005 zunächst zutreffend mit 16 % versteuerten Abschlagszahlungen des Kunden ist nachträglich der neue Steuersatz anzuwenden. Der Differenzbetrag entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Abnahme erfolgt, in unserem Beispiel also im Februar 2006.

    1.2 Sonderregelung für Teilleistungen

    Eine Sonderregelung gilt, wenn Teilleistungen vereinbart, vertragsgemäß erbracht und auch separat abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Frage des Steuersatzes nicht mehr die Gesamtleistung, sondern vielmehr die jeweilige Teilleistung maßgebend. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    Es muss sich um wirtschaftliche abgrenzbare Teile einer Werklieferung oder einer Werkleistung handeln.

    Dieser Leistungsteil muss in unserem Beispiel zum 31.12.2005 beendet worden sein.

    Für die Teilleistung muss ein Teilentgelt vereinbart worden sein. Wurde zunächst ein Vertrag über eine einheitliche Leistung geschlossen, so muss die vertragliche Änderung vor dem 01.01.2006 vorgenommen worden sein.

    Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.


    2. Wer trägt die Zusatzbelastung der Umsatzsteuer-Erhöhung?

    Ist der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer-Erhöhung aus steuerlicher Sicht unproblematisch. Für den Empfänger erhöhen sich die tatsächlichen Kosten nicht, da er den höheren Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhält. Gegen eine entsprechende Erhöhung des Rechnungsbetrages wird ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nichts einzuwenden haben.

    Anders sieht es bei Privatkunden sowie Freiberuflern und Gewerbebetrieben aus, die keine Möglichkeit haben, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Hierzu zählen beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Banken und Versicherungskaufleute.

    Bei Leistungen an diese Zielgruppe stellt sich die Frage, wer die Zusatzbelastung zu tragen hat, wenn die Leistung, in unserem Beispielsfall erst 2006, bewirkt wird. Der Hauptfall bei Bauunternehmen: Eine Baumaßnahme wird in 2005 begonnen und erst 2006 beendet.


    2.1 Die Frage beantwortet § 29 des Umsatzsteuer-Gesetzes (UStG)

    § 29 UStG sieht einen Ausgleichsanspruch vor, wenn die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vier Monate vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung abgeschlossen wurde. Der Bauunternehmer kann in diesem Fall einen "angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung" verlangen.

    Was ist ein angemessener Ausgleich?

    Als angemessen, im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen. Ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung streitig, so schreibt § 29 Abs. 1 Satz 3 UStG vor, dass § 287 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Danach entscheidet das Gericht über die Höhe der Mehr- oder Minderleistung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

    Es ist also durchaus möglich, dass nur eine anteilige Erstattung vom Kunden verlangt werden kann, da das Umsatzsteuergesetz nicht von einer vollständigen Erstattung, sondern nur von einem angemessenen Ausgleich spricht.


    Für den Bauunternehmer ist es deshalb empfehlenswert, eine entsprechende Preisänderungsklausel im Werkvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen



    Die Jahreszahlen sind nun verschoben!

    Wenn überflüssig einfach canceln, lieber Ädminischdräidor
     
  6. #26 Olaf (†), 01.12.2005
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    Ja, war ...

    ein bisschen aus dem Fokus geraten. Aber mal ne Frage nach der Sicht dazu. Für BU, GU oder GÜ sollte die Abgrenzung von wirtschaftlich selbstständigen Teilleistungen mit diesem Vorlauf den es jetzt gibt, kein Problem sein. Interessehalber mal die Frage: In Schwulitäten könnten doch die BT kommen, die nicht mehr (geplant) 2006 fertig werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich beim BT-Vertrag eine wirtschaftlich selbständige Teilleistung dartstellen kann, die die Finanzbehörde auch als solche anerkennt. Da kann er sicher nur für die Bildung des Endpreises kalkulieren, welche Gewerke vor dem 31.12. bzw. nach dem 01.01. fertig werden. Ich kann mir schon richtig die Werbung vorstellen: "Kaufen Sie bis zum 30.06., dann ist Ihr Haus bis 31.12. fertig und 3 % preiswerter". Richtig lustig wird es im Verhältnis BT - Sub´s dann, wenn einer die Bauzeitenpläne durcheinander bringt, und deshalb irgendwelche Gewerke nicht bis zum 31.12. fertig werden. Da sind dann die max. 10% Konventionalstrafe für den verursachenden Unternehmer auch nicht die Welt.
    Andere Lösungsansätze?
     
  7. #27 BauherrHilflos, 06.08.2007
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    Altes Thema.. heute noch akut!


    Wir haben Ende März 2006 den Vertrag für unser Haus unterschrieben. Bei 16% Mwst. Nun werden wir ja 19% bei der Schlussrechnung bezahlen müssen...

    Aber würde die "Anzahlungen" nicht auch Zinsen nach sich ziehen können?
    Wir verstehen das so, das der BT sich das Geld solange beiseite legt, bis die Schlussrechnung durch ist. Somit würden doch unsere "Anzahlungen" nur gebucht auf einem Konto liegen, wo der BT Zinsen ziehen kann.. ? :confused: :eek:

    Kann das sein?
     
  8. #28 Baufuchs, 06.08.2007
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    Baufuchs Gast

    Kurz und knapp

    Nein, das ist nicht so.
    U.a. hat der BT ja auch selbst bereits Zahlungen an Lieferanten/Sub´s etc. geleistet.
     
  9. #29 BauherrHilflos, 06.08.2007
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    Ergo hat er schon die Mwst. für die in 2006 geleisteten Arbeiten der Sub´s mit 16% gezahlt, und wir müssen diese Arbeiten mit 19% zahlen?
    Richtig?
     
  10. #30 Ralf Dühlmeyer, 06.08.2007
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    Gesetz....

    ist Gesetz.
    Irgendwo ist immer eine Kante - hier eben FERTIGstellung 31.12.06.
    Ausserdem hat der BT/GU/GÜ ja nix von dem Geld (ausser Buchungsaufwand). Das geht raus wie rein.
    Von daher ist es auch unwichtig, was er in 06 bereist gezahlt oder schlußgerechnet hat.
    Für den Unternehmer zählt NUR der Nettobetrag. Für den Rest ist er nur Kassenwart des FiA.
    MfG
     
  11. #31 Olaf (†), 06.08.2007
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    Kannste Dir...

    vorstellen, dass der BT auch Ausgaben für den Bau Deines Hauses hatte in der Zeit:confused:
    Manchmal gips schon merkwürdige Denkansätze
     
  12. #32 BauherrHilflos, 06.08.2007
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    Das ist schon klar.

    Nur den Hintergrund konnte ich halt nicht verstehen:

    Der Bodenplatten Sub bekommt einen Auftrag im Nov.06 und ist Anfang Dez. 06 mit allen Arbeiten fertig und wird bezahlt.. mit Material und Arbeit, die halt nur 16% "Mehrwert" hatten.. Ende 07 wird das haus dann erst 100% fertig, und alle Leistungen müssen mit 19% gezahlt werden.

    Erst das:
    hat einem Nicht-Selbstständigem etwas Klarheit gebracht. :konfusius
     
  13. #33 Olaf (†), 06.08.2007
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Aprico...

    Märchensteuer:
    Du solltest doch als "BT-Opfer"(;) ) nur eine Summe kennen, auf die Du Grunderwerbssteuer bezahlst. Was steht denn eigentlich hinsichtlich einer Preiserhöhung in Deinem Vertrag?
    Insoweit ist der BT doch nicht nur Kassenwart. Er kann einerseits keine Vorsteuer für die Handwerkerleistung ziehen, braucht aber auch keine MWSt abzuführen.
    Also hat er doch die 3% in der eigenen Tasche (für die eingekauften Leistungen mit 16% MWSt), wenn er den gesamten Kaufpreis um 3% erhöht.
    Aber nicht gleich in Kürzungsfieber verfallen - letztendlich ist ausschlaggebend was Du unterschrieben hast, auch wenns nich ganz fair ist.
     
  14. #34 Baufuchs, 06.08.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nach den

    bisherigen Beiträgen in anderen Threads kauft Fragesteller nicht von BT, sondern baut mit GU/bzw. GÜ.
     
  15. #35 BauherrHilflos, 07.08.2007
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    Das ist der "Kern" der Sache ;)
    Die Firma hat einen großen Firmensitz, und wir bauen mit eine Art Zweigstelle.. GU bzw. GÜ
     
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