Mehrwertsteuersenkung Auswirkung Kostenvoranschlag etc.

Diskutiere Mehrwertsteuersenkung Auswirkung Kostenvoranschlag etc. im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Welche Auswirkungen ergeben sich auf einen mir bereits vorliegenden Kostenvoranschlag über Malerarbeiten rund ums Haus was im August 2020...

  1. chipC

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    Welche Auswirkungen ergeben sich auf einen mir bereits vorliegenden Kostenvoranschlag über Malerarbeiten rund ums Haus was im August 2020 ausgeführt werden soll wenn nun die MwSt gesenkt wird auf 16% statt 19%
    und was gilt für bereits unterschriebene Verträge mit Festpreisen!?
     
  2. Alex88

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    Was soll das für Auswirkungen haben? Maßgebend ist das Datum der Rechnungsstellung
     
  3. Cybso

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    Nein, dass der Leistungserbringung.
     
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  4. #4 simon84, 14.06.2020
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    Bei einem kosten Voranschlag gibts genug Luft das nach oben zu korrigieren
     
  5. #5 Fabian Weber, 14.06.2020
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    Maßgeblich ist das Datum der Bezahlung...
     
  6. #6 Cybso, 14.06.2020
    Zuletzt bearbeitet: 14.06.2020
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    Quelle: Konjunkturpaket - FAQ zur Umsatzsteuersenkung - Handwerkskammer Rheinhessen

    Ne, sorry, das ist komplett falsch. Was auf der Rechnung steht, muss auch so überwiesen werden, weil der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

    Für mich ist das gerade ein besonders interessanter Fall, weil demnächst die letzten Nachbesserungen fertiggestellt werden sollen und danach die Schlussrechnung gestellt wird. Bedeutet dies jetzt, dass die Rechnung mit 16% MwSt ausgestellt werden muss, oder mit 19%, weil die Abnahme (unter Vorbehalt dieser Nachbesserungen) schon im November gewesen ist?
     
  7. #7 simon84, 14.06.2020
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    Die Anfrage von @chipC ist eine ganz andere. Er hat einen KV und Arbeiten sollen erst im August beginnen.
    Bitte nicht zwei Themen in einem Beitrag komplett durchmischen oder zumindest so erkenntlich machen, um was es genau geht.

    Beim @chipC ist es ganz einfach, der KV bietet locker +/- 10% daher ist das Thema überhaupt nicht relevant.
    Und billiger als KV wird es sowieso eher , sehr sehr sehr selten
     
  8. #8 simon84, 14.06.2020
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    Das ist in der Tat eine interessantere Konstellation, ähnliches tritt aber regelmäßig auch beim Jahreswechsel auf, wenn es um Vorauszahlungen und End Rechnungen geht.

    Das Finanzamt richtet sich in erster Linie nach dem Datums des Geldflusses.

    Ich gehe daher davon aus, dass sie der Argumentation folgen werden, dass ggf. Rückerstattungen bezogen auf bereits erbrachte Mangelhafte Leistungen mit 19% zu rechnen sind (fuer den Anteil) und fuer die Endabrechnung % aufgeteilt des Nettobetrages dann die 16% anfallen wuerden.

    Also Beispiel 80% netto wurde mit 19% bereits bezahlt, 20% netto werden in Zukunft mit 16% bezahlt.

    Abgesehen davon, absoluter Corner Case, ich würde mit deiner eigenen Argumentation in Richtung Finanzamt bei Problemen argumentieren, es geht ja schliesslich nur um 3%, im schlimmsten Fall sind das bei üblichen Rechnungen der Einzelgewerke die in dem Zeitraum hier in den Sonderfall fallen von ca 25-50.000 EUR ja nur ca 750-1500 EUR Risiko.

    Bevor es vor Gericht geht kannst du ja immer noch die Differenz zahlen.

    Und der HAndwerker muesste ntauerlich erstmal mitspielen.
     
  9. #9 Andreas Teich, 14.06.2020
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    Ggf anrufen sofern sich’s im Rahmen hält…
    Zumindest kann nur die gültige gesetzliche MwSt berechnet werden. Dafür gibts doch klare Regeln- im Zweifel beim Finanzamt anrufen, ggf Handwerkskammer
     
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  10. #10 Fabian Weber, 14.06.2020
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    Wie man es nimmt.

    Bei mir ist es jetzt bei einigen Gewerken so, dass diese im 19% Zeitraum begonnen haben, dann im 16% Zeitraum weiterarbeiten um dann die Leitungen wieder im 19% Zeitraum zu beenden.

    In allen Zeiträumen fallen Abschlagsrechnungen an, daher kommt hier der von @Cybso gepostete Link der Handwerkskammer auch nicht zum tragen, da ja kumulativ abgerechnet wird.

    Ich denke es wird wohl auf eine Übergangsfrist oder einen Stichtag hinauslaufen.

    Dem Handwerker kann’s ja egal sein, er muss dann halt die geltende MwSt abführen, am Netto-Preis ändert sich ja nix.
     
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  11. #11 simon84, 14.06.2020
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    Für den einzelnen Bauherrn meinte ich jetzt eher
     
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  12. Alex88

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    das einfachste wird wohl sein, eine Abschlagsrechnung zu erstellen, mit der Angabe "für erbrachte Leistungen bis 30.06.2020" oder so ähnlich
     
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  13. Piofan

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    ist bei uns auch so. Der Bau begann am 08.06.20 Die erste "Abschlagsrechnung" wird nach Rohbau Fertigstellung inkl. Dachstuhl erstellt.
    Könnte also sein,dass die im Juli kommt oder halt in der letzten Juni Woche. Hoffe mal ab dem 1.Juli. Bei den Summen,schon eine "kleine" Entlastung.:Brille:deal
     
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  14. #14 driver55, 15.06.2020
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    Einen geänderten MwSt-Satz gab es die letzten 25 Jahre gefühlt bereits 10 mal. Nichts anderes ist die aktuelle Änderung auch, bis auf die Tatsache, dass sie reduziert wird und später wieder erhöht.
     
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  15. #15 socketspce, 15.06.2020
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    Und wurde sie auch schon mal innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres geändert? Wohl eher immer zum 1.1. mit einer langen Ankündigung vorher....
     
  16. #16 driver55, 15.06.2020
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    Das spielt doch keine Rolle! Stichtag ist Stichtag!
     
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  17. #17 socketspce, 17.06.2020
    Zuletzt bearbeitet: 17.06.2020
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    Natürlich spielt das eine Rolle, wenn die Änderung kurzfristig kommt.
    Wie soll man zum Beispiel Anzahlungen handhaben, in denen 19% Umsatzsteuer ausgewiesen sind, die Abschlussrechnung aber mit 16% ausgewiesen werden soll? Da die Leistung erst nach dem 30.6 erfolgt!??? Dann ist die Anzahlungsrechnung schon mal falsch und muss nachträglich auf 5% bzw. 16% geändert werden. So steht es auf verschiedenen online Seiten zu dem Thema.

    Das mit dem Stichtag ist einfach gesagt aber leider in der Realität komplizierter.
    Bei den damaligen Erhöhungen zum Jahresbeginn konnte man sich Monate vorher darauf vorbereiten, auch schon in den Anzahlungen....

    Wenn also Jemand einen Vertrag hat über eine Brutto Summe X und 19% ausgewiesen sind, die Leistungen jedoch zwischen dem 1.7. und 31.12 komplett ausgeführt werden, dann muss sich die Gesamtsumme verringern, da nur 16% und nicht 19% ausgewiesen werden. Es darf ja auch nicht einfach die Netto Summe erhöht werden. (Von Nachträgen mal abgesehen)
     
  18. Piofan

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    Moin,

    soweit ich weiß,ist der Tag der Ausstellung entscheidend. Also wenn nach dem 01.Juli dann 16%. Alles was vorher war,wird nicht geändert.
     
  19. #19 socketspce, 17.06.2020
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    Zitat: https://www.anwalt.de/rechtstipps/m...-bei-anzahlungen-auf-die-leistung_168863.html

    "Die Anzahlungen vor dem 1.7.2020 waren mit 19 % bzw. 7 % besteuert worden (der leistende Unternehmer könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 ausgeführt werden – soweit dies sicher ist –, den Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 5 % angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz), bei Ausführung der Leistung in der Zeit ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten."

    "sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten."
    Daraus geht hervor, dass die Anzahlungen nachträglich um 3% nach unten zu korrigieren ist oder sehe ich das falsch?
     
  20. #20 MJanssen, 17.06.2020
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    Wie verhält es sich denn mit Teilleistungszahlungen beim Hausbau?

    In unserem Fall wird die Teilleistungszahlung für die Bodenplatte, sowie die Hausstellung auf jeden Fall in die 16%-Zeit fallen. Evt. ist das Haus (wir bauen ja Schlüsselfertig) jedoch erst im Januar fertig.

    Falls wir jetzt die Abschlussrechnung im Januar bekommen sollten, müssen die Teilleistungszahlungen dann trotzdem mit 16% versteuert werden?
     
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