Merkwürdige Baulast - eventuell unwirksam?

Diskutiere Merkwürdige Baulast - eventuell unwirksam? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, im Bekanntenkreis wurde ein Grundstück vererbt welches eine - aus meiner Sicht - merkwürdige Baulast hat. Es liegt in NRW und die...

  1. #1 Lufterhitzer, 11.02.2025
    Zuletzt bearbeitet: 11.02.2025
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    Hallo zusammen,
    im Bekanntenkreis wurde ein Grundstück vererbt welches eine - aus meiner Sicht - merkwürdige Baulast hat.

    Es liegt in NRW und die Baulast wurde in den 60igern eingetragen. Konkret steht dort:
    Zusätzlich gibt es eine weitere Baulast für einen Privatweg sowie ein entsprechendes Wegerecht im Grundbuch.

    Das betreffende Grundstück ist nicht sehr breit, wodurch quasi fast das gesamte Grundstück "vor" dem Wohnhaus X liegt und damit nicht bebaubar wäre. Trotzdem wurden dort vor ca 10 Jahren drei Garagen genehmigt und gebaut.

    Hierzu kann ich mir trotz Recherche folgende Fragen nicht beantworten:
    1) Wieso wurde eine solche Baulast überhaupt eingetragen, wenn diese baurechtlich nicht erforderlich ist? Es wurden keine Abstände unterschritten oder die bauliche Nutzung überschritten. Und subjektive Gründe wie "Aussicht verbauen" scheinen keine ausreichende Grundlage zu sein.
    2) Warum wurden Garagen genehmigt wenn diese der Baulast doch offensichtlich widersprechen und welche Folgen hat dies?

    Habt ihr Ideen? Vielen Dank im Voraus!
     

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  2. BaUT

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    Also die Vorderfront des Wohnhauses X steht grenzbündig so dass direkt "vor dem Wohnhaus" ein fremdes Grundstück liegt, welches von den Eigentümern des besagten Wohnhauses X (zukünftig) nicht durch Baulasteneintragung belastet werden darf. Der Anbau von Grenzgaragen auf dem Nachbargrundstück hat ja mit den Baulasten nix zu tun.

    Habe ich das richtig verstanden?
    Besser wäre natürlich, du stelltest hier einen Flurkartenauszug oder Lageplan ein mit Markierung der betreffenden Grundstücke.

    Ich glaub ES KANN NUR EINEN GEBEN der diese Antwort weiß: @Dimeto
     
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  3. #3 Lufterhitzer, 11.02.2025
    Zuletzt bearbeitet: 11.02.2025
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    Danke für deine Rückmeldung.

    Du hast Recht, ohne Veranschaulichung ist es wohl missverständlich. Ich habe daher eine Skizze hinzugefügt. Einen Lageplan möchte ich ungerne veröffentlichen, da es sich nicht um mein Grundstück handelt und ich nicht weiß wie die Eigentümer dies finden würden.

    Das Wohnhaus X wurde nicht grenzbündig gebaut, lediglich dessen Garage. Aber dafür benötigt man ja keine Baulast. Ich erkenne also keinen Grund von öffentlichem Interesse für die Baulast. Der Privatweg ist darüber auch nicht abgesichert, sondern über eine weitere Baulast mit genauen Angaben zum Verlauf.
     
  4. BaUT

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    Irgendwelche bunte Skizzen stellen leider nicht alle Realbedingungen deutlich genug dar...

    Kann es sein, dass das Wohnhaus X dichter als 3m an der Grundstücksgrenze steht?

    Was sind denn die Pläne des Erben mit dem Garagengrundstück? Wohnbebauung?
    Sorry - ich frage nur für einen Freund.
     
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  5. #5 Viethps, 11.02.2025
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    Techniker kriegen das hin....wie auch immer
    Manchmal läßt sich eine Baulast nicht mehr nachvollziehen.
    Antrag auf Löschung stellen.
     
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  6. #6 Lufterhitzer, 11.02.2025
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    Danke für eure Antworten.

    @BaUT: Das Wohnhaus X steht knapp 5m von der Grenze entfernt. Wenn es gute Chancen gibt, die Baulast löschen zu lassen, würde ich ganz vorsichtig versuchen, dieses Grundstück für eine Wohnbebauung zu ergattern.

    Mir ist klar, dass dies im Forum nicht geklärt werden kann. Aber auch ein Profi wird Akteneinsicht benötigen. Ich hatte daher eher auf Einschätzungen gehofft, welche auf Erfahrungen beruhen die ich selbst nicht habe ;)
     
  7. Dimeto

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    Wo steht das denn? In einer eindeutig zu identifizierenden Kopie des originalen Baulastenblattes? Oder in der unterschriebenen Verpflichtungserklärung? Oder auf einem Zettel, der in einem Aktenordner des Nachlasses gefunden wurde?
    Was hast Du denn wo mit welchen Erkenntnissen recherchiert?
    Ich halte es für ausgeschlossen, dass sie eingetragen wurde, wenn sie nicht erforderlich gewesen wäre. Woher stammt die Information, dass sie baurechtlich nicht erforderlich sei?
    Leider lässt Deine Skizze keine Rückschlüsse auf Abstände zu.
    Ob die Garagen der Baulast widersprechen muss anhand des genauen Wortlautes der Verpflichtungserklärung erst einmal geprüft werden. Möglicherweise nimmt diese auch Bezug auf einen Lageplan, in dem die belastete Fläche eingetragen ist.
    Die Folgen sind erst dann einschätzbar, wenn die Fakten aufgeklärt sind.
    Wenn die Garage einen Zugang zum Wohnhaus hat, verlor sie damals (und viele Jahrzehnte danach noch) ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung und benötigte daher eine Baulast.
     
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  8. #8 Lufterhitzer, 12.02.2025
    Zuletzt bearbeitet: 12.02.2025
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    @Dimeto : Vielen herzlichen Dank für diesen sehr hilfreichen Beitrag. Den fehlenden Lageplan bitte ich nochmals zu entschuldigen und bedanke mich für dein Verständnis.

    Ich habe einen Blick auf das Baulastenblatt (in Kopie) werfen können, dort stand wörtlich der genannte Satz. Die dazugehörige Urkunde habe ich nicht gesehen. Ob dort eine Fläche eingezeichnet ist oder noch weitere Details stehen, weiß ich daher nicht. Dafür müsste ich die Eigentümer wohl bitten mir eine Vollmacht auszustellen oder selbst Einsicht zu beantragen. Als Kaufinteressent ohne Vollmacht werde ich wohl keine Auskunft bekommen.

    Ich habe zum Thema Abstandsgrenzen und Baulasten einige Stunden im Netz gesucht.

    Dies war meine laienhafte Annahme, da mir keine Gründe einfielen. Dein Punkt mit der Grenzgarage mit Durchgang zum Wohnhaus X war mir nicht bekannt, da ich diese alte LBO nicht kannte. Dies könnte aber durchaus der Grund sein.

    Das Wohnhaus X steht über 5m von der betreffenden Grundstücksgrenze entfernt und ist lediglich ein Flachdach Bungalow mit Flachdach-Garage. Daher meine Annahme, dass keine Abstände verletzt werden.

    Dies wäre dann ja zumindest nach der aktuellen LBO auch so, da die Grenzgarage auch mit Durchgang weiterhin privilegiert wäre?

    Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, dürfte der von der Bebauung freizuhaltende Bereich doch nur die 3m Grenzfläche des belasteten Grundstücks betreffen?

    Sollte also die Baulast lediglich diese Grenzfläche betreffen können und keine Gefahr bestehen, dass ein deutlich größerer Bereich betroffen ist, würde ich in die Kaufpreisverhandlung starten. Oder ist dies ohne vollständige Akteneinsicht und Bauvoranfrage eine Idee, für welche ihr mich hier später auslachen könnt? :lock
     
  9. Dimeto

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    Nicht nötig, da ich kein Verständnis dafür habe. Das braucht es aber auch nicht, da Du mit unvollständigen oder unpräzisen Informationen nur Dir selbst schadest.
    Das glaube ich nicht, jedoch sind die Gebühren ziemlich hoch (50€-150€ pro Grundstück).
    Ja, das Thema hat Potenzial mindestens für eine Masterarbeit.
    Ja, es sei denn, die Garage wäre höher als 3m, länger als 9m, hätte Öffnungen in der Grenzwand, beheimatete eine Feuerstätte oder Toilette oder wäre als Werkstatt genehmigt worden.
    Ja, es sei denn, es wäre mindestens eine Öffnung in der Grenzwand, dann wären es 5m.
    Nach bisheriger Faktenlage kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden.
    No risk, no fun. Die mögliche Freude wird meines Erachtens aber oft überbewertet.
     
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    Leider wirkt Deine Skizze nett gesagt fragwürdig maßstäblich, das macht die Beantwortung "nicht leichter". Ich könnte mir vorstellen, daß die Baulast hier keine baurechtlichen Gründe (Abstandsflächenübernahmen) hatte, sondern eventuell der Nachbar "X" auch Verkäufer des Grundstücks war und sich die Bedingung für den Verkauf grundbuchlich hat sichern lassen. Der Widerspruch gegen die Genehmigung der Garagen wäre wohl zumindest verfristet. Ein Ersatzneubau könnte sich allerdings nicht auf Bestandsschutz berufen, falls die Genehmigung unzulässig gewesen wäre. Ich interpretiere
    jedenfalls so, als solle unterbunden werden, daß auf dem Grundstück (vom Privatweg gesehen) "hinter" der Garage des Nachbarn "X" ein an sich grenzprivilegiertes Nebengebäude in den Bauwich vorstieße. Eventuell soll hier ein Blumenfenster keine Verschattung durch einen Schuppen oder eine Garage erleiden müssen. Sofern es nach sechzig Jahren nun überhaupt noch dieselben Nachbarn sind, könnten sich zumindest deren Prioritäten verschoben haben, sodaß sie gegen ein Löschungsbegehren betreffend dieser Baulast nicht mehr opponieren würden.
     
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  11. #11 Lufterhitzer, 13.02.2025
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    Danke für eure Antworten.

    Ich habe eine Baulastenauskunft beantragt. Hoffentlich bringt diese mehr Klarheit und enthält nicht nur das bekannte Baulastenblatt ohne Lageplan oder Urkunden.

    Falls die Baulast tatsächlich nur von einem "vor dem Wohnhaus X gelegenen Teil des Grundstücks" spricht und keine weiteren Details/Skizzen umfasst, würde ich diese aus meiner Laiensicht als für zu unbestimmt halten.

    @11ant Interessante Idee. Ich hätte aber eher darauf getippt, dass Wohnhaus X damals Käufer des begünstigten Grundstücks gewesen ist.

    Aber können solche "privaten Wünsche" tatsächlich über eine Baulast abgesichert werden? Da würde ich weder ein öffentliches Interesse noch baurechtliche Relevanz sehen
     
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    Auch so könnte es gewesen sein: "für den Preis kaufe ich Ihnen das Grundstück aber nur ab, wenn mir der Käufer der vorderen Hälfte nicht seinen Hasenstall auf die Grenze setzen darf".
    Die Bank steht mit dem "privaten Wunsch" nach Rückzahlung des Baukredites ja auch im Grundbuch.
     
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  13. Dimeto

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    Das kann ich mir nicht vorstellen, da es der Definition der Baulast, die bis auf die geschlechtergerechte Ergänzung seit 1962 unverändert besteht, entgegensteht.
    Aktuell § 85 BauO NRW:
    (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).
    Ich auch.
    Nein.
     
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  14. #14 Lufterhitzer, 27.02.2025
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    Die Baulastenauskunft ist nun eingetroffen. Der Eintrag ist tatsächlich exakt so wie im Eingangspost erwähnt. Übersendet wurde mir nur ein Baulastenblatt, keine Baulastenerklärungen. Auch keinen Lageplan und die Eintragung nimmt auch keinen Bezug auf einen solchen.

    Irgendwie bringt mich dies nicht wirklich weiter, was würdet ihr mir empfehlen, um mehr Klarheit zu bekommen? Sofern eine Baulasterklärung mit weiteren Details vorliegt, hätten diese doch übersendet werden müssen? So würde ich die Baulast für zu unbestimmt halten.
     
  15. #15 BaUT, 27.02.2025
    Zuletzt bearbeitet: 27.02.2025
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    Haus X hat ja nicht nur Begünstigte der Baulasteintragung vom Garagengrundstück sondern hat auch noch Leitungs- und Wegerechte auf dem Garagengrundstück? Und was ist mit dem Privatweg? Wem gehört der? Wer hat dort die Wegerechte?

    Für die weitere Diskussion über die Rettung dieses ganzen Dilemmas wäre sicher ein Flurkartenauszug und Eintragung der Wegerechtsflächen, Leitungsverläufe und der durch Baulasteintragung freizuhaltenden Fläche sinnvoll.

    Wenn man das dann alles auf dem Schirm hat und dann die Bebauungsabsichten des TE gegenüberstellt, DANN kommt man vielleicht weiter.

    Ich verstehe den Text noch immer nicht:
    "Der vor dem Wohnhaus X (Nachbargrundstück) gelegene Teil des Grundstücks ist von jeglicher Bebauung freizuhalten"
    Also wenn ich von der Hauptstraße aus gucke, dann liegt das gesamte Garagengrundstück "vor" dem Nachbargrundstück X. Die Eintragung kann doch unmöglich ein privatrechtlich vereinbartes, grundbuchlich gesichertes Bebauungsverbot für das komplette Garagengrundstücks bedeuten :mauer. Das will ich nicht glauben :motz.

    Ich stelle mir grad den Fall so vor, dass jemand beide Flurstücke besessen hat und auch Anteilseigner der Privatstraße war/ist. Dann baut er da auf dem hinteren Flurstück sein Wohnhaus und belastet sein vorderes Flurstück grundbuchlich mit einem kompletten Bebauungsverbot. Wenn dieses Grundstück vererbt wird oder verkauft, darf es dann tatsächlich nur unbebaut als Gartenland oder gewerbliche Lagerfläche genutzt werden?
    Was ist für den Fall das es einen B-Plan gibt in dem das vordere Flurstück auch als Bauland ausgewiesen ist?
    Was ist für den Fall dass es keinen B-Plan gibt? Sind solche grundbuchlichen Gebrauchseinschränkungen oder rechtens und verbindlich?
     
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  16. Dimeto

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    Das kommt darauf an, mit welchem Wortlaut Du die Baulastenauskunft beantragt hast.
    Wenn die Garagen erst vor 10 Jahren gebaut wurden, hat der Eigentümer doch sicher die vollständigen genehmigten Bauvorlagen in seinen Akten. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 BauPrüfVO muss es einen amtlichen Lageplan geben, in den die Baulast eingetragen wurde.

    Ansonsten können auch Empfehlungen nur so gut sein wie die zur Verfügung gestellten Fakten, und die sind nach wie vor sehr dürftig.
     
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  17. #17 Lufterhitzer, 27.02.2025
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    Vielen Dank für eure Antworten.

    Mit Mutmaßungen kommen wir also nicht weiter, wir brauchen mehr Fakten, verstanden. Dann werde ich nochmal bei der Behörde nachhaken ob es weitere Unterlagen zur Baulast gibt. Und die Eigentümer um weitere Infos und eine Freigabe zum Teilen der Details bitten.
     
  18. #18 Lufterhitzer, 13.03.2025
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    Das Grundstück wurde leider zwischenzeitlich verkauft. Falls ich in der Zukunft Entwicklungen zu der Bebaubarkeit erfahre, werde ich euch dies mitteilen. Schade :cry
     
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