Minustemperaturen im Sommer?

Diskutiere Minustemperaturen im Sommer? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Angenommen Ein Kunde bekommt 2000 Fenster eingebaut. Kunde reklamiert Feb. 2005 eine defekte Scheibe Kondenswasser im Scheibenzwischenraum bei...

  1. #1 Georg Battran, 11.11.2005
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    Ein Kunde bekommt 2000 Fenster eingebaut. Kunde reklamiert Feb. 2005 eine defekte Scheibe Kondenswasser im Scheibenzwischenraum bei Minustemperaturen. Auftragnehmer besichtigt die Scheibe kann nix feststellen aber tauscht des Friedenswillen die Scheibe nach etwas hin und her im Juni aus! (Glaubt also dem AG!) Nun kommt der Tag des Rückforderung der Gewährleistungsbürgschaft. Kunde sagt: er gibt Bürgschaft nur raus, wenn der Mangel in einer anderen Wohnung ebenfalls behoben wird. Auftragnehmer hat keine Meldung erhalten! Auftraggeber läßt sich die Mangelmeldung nochmals geben und da steht. 1.Meldung von 21.7.2005 Kondenswasserbildung im Scheibenzwischenraum bei Minustemperaturen.
    INTERESSANT im Sommer Minustemperaturen in Deutschland! Na nix ist unmöglich, oder doch.

    Ist hier die 2. Mangelmeldung überhaupt rechtens? Offensichtlich hat er die Meldung ja von seinem Mieter schon in der "kalten" Jahreszeit bekommen oder muß man davon ausgehen, daß kurz vor dem 21.7.2005 ich Deutschland 500m über Meeresspiegel Minustemperaturen herrschten?
    Liegt hier nicht so gar ein Verstoß nach §226 BGB Schikaneverbot vor?
    Es wird ja bei dem weiteren Austausch der nächsten Scheibe wiederum der Arbeitsaufwand für An und Abfahrt sowie Einrichtung der baustelle nötig.
    Hat nicht der AG auch eine Schadensminderungspflicht?

    Gruß


    Dann
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 11.11.2005
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    hats im Juni noch Eisbildung auf den Pfützen = Bodenfrost gegeben (55 üNN). Also vielleicht nicht so gaaaanz abwegig.
    Aber da kann man beim Wetteramt - kostenpflichtig - Auskunft bekommen.
    MfG
     
  3. #3 Georg Battran, 11.11.2005
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    Wir können aufgrund Recherche beim Mieter davon ausgehen, daß dieser keinen Mangel an den AG gerichtet hat. Ferner wurde aufgrund Nachfrage beim Deutschen Wetterdienst keine Minustemperaturen auf Fenstereinbauhöhe vom 1. Stock über Grund + Differenz Meerespiegelhöhe innerhalb von 2 Monaten vor 21.7. festgestellt.
    Interessant ist auch der Umstand, das der Text der Mangelmeldung von der 2. Fensterscheibe mit der Mangelmeldung der 1. Fensterscheibe vollkommen identisch (ausser Wohnungsnummer) ist.
    Gruß
     
  4. Bruno

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    Wenn es um die Rückgabe der Bürgschaft geht, müssten die eventuellen Ansprüche doch schon verjährt sein? Dann wäre der Sicherungszweck entfallen.
     
  5. #5 Georg Battran, 11.11.2005
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    Auch wir sind der Meinung, das die beiden Dinge (Mangelmeldung) - (Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft) nichts mit einander zu tun haben. Auch denken wir, daß der Einbehalt der Gewährleistungsbürgschaft zumindest einen Hauch eines Erpressungsversuchs oder auch schikanöse Behandlung durch den Architektentiteltragenden Bauherrn beruht. Nun stellen wir uns die Frage ob die "weitere Mangelmeldung" ein Akt der Schikane darstellt, der zum Beispiel durch den BGB § 226 gedeckt sein könnte. Auch denken wir darüber nach ob hier eine Ablehnung der Mangelmeldungsbearbeitung rechtens ist.
    Wie schon in anderen Beiträgen gehört hat ja der AN das Recht und die Pflicht den vermeintlichen Mangel zu besichtigen. Was aber wenn er bis zu den nächsten Minustemperaturen warten muß. Kann bis dahin die Bürgschaft einfach zurückgehalten werden?

    Gruß
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 11.11.2005
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    Termin Abnahme...

    und Eingang Mängelmeldung. Differenz < oder > 5 Jahre.
    Z.B: Abnahme 30.05.2000.
    Zugang der Mängelrüge tatsächlich! 22.08.05. Frist abgelaufen -> Bürgschaft muss rausgegeben werden.
    MfG
     
  7. Bruno

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    Wie geschrieben: verjährt oder nicht verjährt, das ist die Frage. Falls verjährt, muss die Bürgschaft herausgegeben werden. Falls dies nicht passiert, kann man als Firma die Avalzinsen berechnen und weiteren Schaden geltend machen, z.B. wegen Einschränkung des Avalrahmens. Hierdurch werden dem Unternehmen Ressourcen entzogen, Aufträge können nicht angenommen werden wenn der Avalrahmen blockiert ist und keine weiteren Bürschaften gestellt werden können. Selbst wenn der Mangelbeseitigungsanspruch nicht verjährt ist, käme eine Reduzierung der Bürgschaftssumme auf die Kosten dieses Mangels in Frage.
     
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