Nachbar lässt Grenze neu vermessen

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  1. #21 Ralf Wortmann, 15.06.2014
    Ralf Wortmann

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    Ein Anspruch des Nachbarn auf hälftige Beteiligung des TE an den Vermessungskosten nach § 945 Abs. 3 BGB besteht zumindest dann nicht, wenn der Grenzstein nur verborgen, ansonsten aber an Ort und Stelle ist, es sei denn, der TE ist dafür schuldhaft verantwortlich, dass der Grenzstein mit Erdreich überdeckt und von einem Busch überwuchert und somit fast unauffindbar ist, vgl. die nachstehende Entscheidung des OLG Celle:

    ------------------------------------------------------------------
    Beschluss des OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2006, Az.: 4 U 84/06, juris:

    Leitsatz:

    Die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins rechtfertigt keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Kostenbeteiligung zur Wiederherstellung eines Grenzzeichens gemäß § 919 Abs. 1 und 3 BGB

    Auszug aus den Gründen:

    Der Abmarkungsanspruch setzt voraus, dass ein Grenzzeichen verrückt, d. h. verschoben oder unkenntlich geworden ist. Die Verrückung kann auf einem Erdrutsch, Bodensenkungen, Bauarbeiten etc. beruhen, für das Unkenntlichwerden kommen Verwitterung oder mechanische Beschädigungen in Frage (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 2002 § 919 Rdnr. 9). Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die Grenzsteine A und B ca. 40 cm bzw. 20 cm tief unter der Erde gelegen hätten. Dabei ist unstreitig, dass sich diese Grenzsteine exakt an den für sie bestimmten Stellen befunden haben. Die Aufdeckung von Grenzzeichen, also die bloße Freilegung eines noch vorhandenen aber derzeit verdeckten bzw. durch Erde zugeschütteten Grenzzeichens fällt indessen nicht unter § 919 Abs. 1 BGB, so dass auch die Kostenregelung des § 919 Abs. 3 BGB nicht eingreifen kann (vgl. Staudinger-Roth a. a. O. Rdnrn. 1, 9). Von der Wiederherstellung eines Grenzzeichens im Sinne von § 919 Abs. 1 BGB kann nicht die Rede sein, wenn lediglich die Freilegung eines verschütteten, aber zutreffend positionierten Grenzsteins verlangt wird, damit er als solcher wieder kenntlich wird.

    Zwar schließt § 919 BGB einen Anspruch auf Freilegung eines noch vorhandenen, jedoch derzeit verdeckten zugeschütteten Grenzzeichens aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 NVermG bzw. auf Ersatz der Kosten für die Freilegung nicht aus, wenn der Nachbar durch die Bedeckung des Grenzzeichens mit Erde eine nach dem Landesrecht verbotene Veränderung der Vermessungsmarken bewirkt. Indessen setzt ein derartiger Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass die Grenzsteine A und B bereits beim Einzug der Beklagten mit Erde bedeckt waren. Lediglich der Grenzstein C war von den Beklagten anlässlich der Errichtung eines Gartenhäuschens kurzzeitig entfernt und später wieder genau an der alten Stelle platziert worden. Eine Wiederherstellung bzw. Freilegung dieses Grenzzeichens macht die Klägerin auch nicht geltend. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die Verdeckung der Grenzsteine A und B hat die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht dargelegt.
    ---------------------------------------------
     
  2. #22 Geodesy, 16.06.2014
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    Wenn die in der Schule aufgepasst haben, dann dürfte es ein Leichtes sein ;)
     
  3. #23 Geodesy, 16.06.2014
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    ^^ Meist schon
     
  4. #24 Robineos, 17.06.2014
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    @ Ralf Wortmann

    Vielen Dank für den Beitrag. Genau dies trifft auch bei uns zu. Die anderen Grenzsteine sind teilweise 50 cm in der Erde tief und der eine Grenzstein, um den es hier geht liegt wahrschienlich ebenfalls unter der Erde und dazu noch mitten in einem dicken Gebüsch, welches bereits seit 25 Jahren dort wuchert. Wir selbst wohnen auch erst 5 Jahre in unserem Haus hier. Von daher bin ich momentan erst einmal beruhigt, etwas schlauer und warte der Dinge, die da kommen. :-)

    Vilen Dank nochmal.

    LG
    Andre
     
  5. nolu13

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    zu den anfallenden Kosten noch eine Anmerkung:
    Die Kosten werden durch eine festgelegte Gebühren-Ordnung für hoheitliche Vermessungen (i.d.Fall Grenzbestimmung,Wiederherstellung) ermittelt.
    Der ÖbVI hat aber die "Möglichkeit" einen Mehraufwand für nicht mehr vorhandene oder schwer auffindbare Grenzsteine zu berechnen .
    Wenn der Vermesser im Gebüsch rumkrabbeln muß...:think
     
  6. #26 sagrotan, 18.07.2014
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    Hallo zusammen,

    bei uns war es so, dass wir angebaut hatten und die neuen Maße noch nicht ins Katasteramt aufgenommen wurden. Dann kam der neue Nachbar mit einem Bauantrag für Abriss/Neubau und ich hatte wenig später eine Terminanfrage von einem Vermesser im Briefkasten, zur Einmessung meines Grundstücks. Nach etlichen Rückfragen stellte ich fest, die dürfen das einfach so. Kurze Zeit später kamen die Vermesser und ich war 600€ los.
     
  7. #27 Gast036816, 19.07.2014
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    Gast036816 Gast

    ... und was ist jetzt daran schlimm? du hast angebaut, wenn du eine baugenehmigung hast, dann steht da bestimmt als auflage drin, dass du nach fertigstellung vermessen lassen musst.
     
  8. #28 sagrotan, 23.07.2014
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    Gar nix schlimm, hat auch keiner behauptet. Viele haben berichtet, wie es bei Ihnen war, das hat mich animiert, meine Version vorzubringen.

    Aber grundsätzlich ne gute Einnahmequelle für Vermesser, die gerade ne Auftragsflaute haben. Rumfahren und selbstständig Messaufträge "besorgen". Da nach Tabelle abgerechnet wird und man ja verpflichtet ist, werden die meisten Bauherren zustimmen und machen lassen.
     
  9. #29 grubash, 24.07.2014
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    Klingt eher nach Schreiben vom Vermessungsamt (in SA Landesamt für Vermessung und Geoinformation). Die standen nach meinem Anbau und der dazugehörigen Fertigmeldung beim Bauamt recht fix auf der Matte. Pauschalangebot Vermessung+Eintragung lag bei ca. 500 Euro . Alternativ ca. 60 Euro für die Datenübernahme, wenn ich die Daten liefere. Habe dann mit einigen Vermessern gesprochen und mir selbst Angebote eingeholt. War dann deutlich günstiger (nur knapp 150 Eu) beim örtlichen Vermesser.

    Wenn man auf das erste Schreiben vom Vermessungsamt nicht reagiert (Frist war recht kurz) und entsprechend mitteilt die Daten selbst zu "besorgen" wird von denen automatisch eine Vermessung bei deren Vermessern zum Pauschalpreis beauftragt.

    Ciao Christian
     
Thema: Nachbar lässt Grenze neu vermessen
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