Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke

Diskutiere Nachrüstpflicht oberste Geschossdecke im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo...! Ab wann gilt eine Geschossdecke im Sinne der EnEV als "ungedämmt"? Gibt es einen Grenzwert oder muß jede Decke den Wert von 0,24...

  1. #1 Lumes2000, 19.12.2009
    Lumes2000

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    Hallo...!

    Ab wann gilt eine Geschossdecke im Sinne der EnEV als "ungedämmt"?

    Gibt es einen Grenzwert oder muß jede Decke den Wert von 0,24 W/(m²*K) einhalten auch wenn sie vor ein paar Jahren auf einen schlechteren Wert saniert wurde.
     
  2. Talya

    Talya Gast

    Hm ich würde den Wert von 0,3 W/(m^2 * K) zugrunde legen?

    Die Decken würden (wenn ich das richtig verstehe) erst sanierungspflichtig, wenn ein Eigentümerwechsel nach 2002 stattgefunden hat.

    §10

    An die Experten. Hab ich das richtig verstanden?
     
  3. #3 Gast360547, 29.12.2009
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 29.12.2009
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    neee, sehe ich anders

    Moin,

    nach meiner Auffassung gilt Anlage 3, Abschnitt 4.1 oder Tabelle 1 Zeile 4a und damit 0,24 W/m²K


    Begründung:
    Der nicht ausgebaute Spitzboden stellt keinen unbeheizten Raum im Sinne des Abgschnitts 5 dar.

    Wichtig:
    (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.

    (4)
    Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
    Grüße

    stefan ibold
     
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