Nachträchliche Abstandsbaulast auf Garage - Abriß?

Diskutiere Nachträchliche Abstandsbaulast auf Garage - Abriß? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ein Haus, das uns interessiert, wurde samt Garage 2011 neu gebaut. Die Garage von ca 6x7m wurde, mit Baugenehmigung, an eine bestehende, 12m lange...

  1. larry

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    Ein Haus, das uns interessiert, wurde samt Garage 2011 neu gebaut. Die Garage von ca 6x7m wurde, mit Baugenehmigung, an eine bestehende, 12m lange Garage auf dem Nachbargrundstück (im Bild unten) angebaut. Danach wurde das Nachbarhaus abgerissen, aber die 12M Garage stehen gelassen. In diesem Zuge wurde im Jahr 2012 eine Abstandbaulast auf das uns interessierende Grundstück eingetragen, nach dem diese Abstandsfläche frei von jeglichen Bauten zu haltn ist. Ich vermute, dass das auf Betreiben der Nachbarn zur rechten erfolgte, denen der Blick auf die 19M Garagenfront nicht so viel Spaß machte.

    Nun wurde also nachträglich auf eine genehmigte Garage (oben) eine Abstandsbaulast eingetragen. Muss man hier mit einer Pflicht zum Abriß rechnen? In den vergangenenen 11 Jahren wurde das wohl geduldet, aber das Grundstück im Süden liegt seitdem auch brach.

    Hier die Skize für die Baulast:

    Baulast Garage.JPG
     
  2. larry

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    Wenn ich die BauO NRW richtig verstehe, wäre das wohl kein Problem:

    (1) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig

    Mich verunsichert nur die Formulierung der Baulast "den im o.g. Lageplan flächig grün gehaltenen Bereich ständig von baulichen Anlagen, anderen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten" und frage mich, ob das ein Widerspruch ist.
     
  3. #3 hanghaus2000, 15.08.2023
    Zuletzt bearbeitet: 15.08.2023
    hanghaus2000

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    MMn sollte das Dich nicht beruehren, da Deine Garge mit Genehmigung errichtet wurde. Der rechte Nachbar dagegen kann in die Abstandsbaulast nicht bauen.

    Frag doch mal unseren Experten @Dimeto ob das ein Problem ist.

    Die Garge im Sueden haette mMn nur mit den eingetragenen Baulasten errichtet werden duerfen. Demzufolge haette Die Garage im Norden da 3 m Abstand einhalten muessen.

    Eventuell hat der Eigentuemer 2011 das im Freisteller geplant und die Baubehoerde hat es uebersehen?
     
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  4. #4 hanghaus2000, 15.08.2023
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    edit.
     
  5. larry

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    Die Garage im Süden ist in den 60ern errichtet worden, und die Baugenehmigung für den Bau in 2011 hat die Garage immer an der gebauten Stelle vorgesehen (anders wäre es auch unmöglich), und zu der Zeit gab es noch keine Baulast.. Das komische ist ja, dass die Baulast eingetragen wurde, nachdem beide Garagen schon standen.
     
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  6. Dimeto

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    Richtig verstanden, ist kein Problem.
    Zur Aufklärung könnte der Wortlaut der vollständigen Verpflichtungserklärung beitragen. Doch mit der Eintragung "Abstandflächenbaulast" im Lageplan und der Baugenehmigung bist Du auf der sicheren Seite, da Garagen unter bestimmten Bedingungen, die "Deine" Garage anscheinend einhält, keine Abstandsflächen auslösen und in Abstandsflächen zulässig sind. Anders verhielte es sich, wenn eine Freiflächenbaulast eingetragen wäre.

    Bei der Eintragung scheinen aber "echte Profis" am Werk gewesen zu sein. Vorbehaltlich der Kenntnis der kompletten Verpflichtungserklärung wurde zum einen die Formulierung sehr unglücklich gewählt, zum anderen hätte man auch bei dieser Gebäudekonstellation eine Anbauverpflichtung eintragen können. Dann würde die Wandlänge auch für "Dein" Grundstück nicht auf die maximal zulässige Grenzbebauung angerechnet.

    Ja, das ist komisch. Meines Erachtens hätte man auf eine Baulast auf "Deinem" Grundstück ganz verzichten können, da die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bei Grenzbebauung 2006 aus der BauO NRW gestrichen wurde und die vorhandene Bebauung eine dem §6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW genügende Sicherung darstellt.
     
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  7. larry

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    Um kurz die Sache abzuschliessen - ich habe von der Stadt die Bestätigung bekommen, daß die Garage im Norden hier trotz Baulast priviliegiert ist und stehen darf. Die Baulast ist nicht als (für mich ein neues Wort) "Freihaltebaulast" zu verstehen. Sie wurde so spät eingetragen, weil der Eigentümer im Süden seine ohne Baugenehmigung gebaute, übergroße Garage nachträglich genehmigen lassen wollte. Danke an alle.
     
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