Nachträgliche Baugenehmigung und Nutzungsänderung ?

Diskutiere Nachträgliche Baugenehmigung und Nutzungsänderung ? im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Bliebe noch der Punkt "Wärmedämmung" Außenwand. Den muss man beim Bauamt ausloten. Das Thema GFZ könnte auch noch interessant werden.

  1. #41 feelfree, 28.11.2013
    feelfree

    feelfree Gast

    Das Thema GFZ könnte auch noch interessant werden.
     
  2. #42 TiBu1976, 28.11.2013
    TiBu1976

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    GFZ, Geschossflächenzahl ?
     
  3. #43 TiBu1976, 28.11.2013
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    Also bei der einen Hausseite, wurde bei der Sanierung die komplette Seite bis zur Sohle freigelegt, abgedichtet und gedämmt. Die arbeiten wurden von einer Firma offizielle erledigt. Zur Gartenseite hin, wo sich auch das Schlafzimmer und Kinderzimmer befinden, ist die kompeltte Seite verklinkert. Müsste man dann von innen dämmen, wenn überhaupt ?
     
  4. #44 Baufuchs, 28.11.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @feelfree
    Wenn die Außenwand KG auf der Terrassenseite nicht abweichend zur Baugenehmigung nachträglich "freigegraben" wurde, ist GFZ kein Thema.

    Wurde nachträglich freigegraben/Fenster eingebaut etc. müsste geprüft werden, ob der Keller nun die mittlere Höhe von 1,60m über Gelände (Bezugspunkt Deckenoberkante) überschreitet. Halte ich bei einer DHH, die nur an einer Seite abgegraben wurde für nicht wahrscheinlich.
     
  5. #45 TiBu1976, 28.11.2013
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    Nachträglich freigegraben wurde nichts. Von der Fensterbank draußen sind es bis zum Boden ca. 70 cm. Von dort geht man eine Treppe rauf, ca. 2,80 Höhenunterschied Oberkannte Rasen, von dort bis zum Fenster beträgt der Abstand mehr als 3,50m.
     
  6. #46 Ralf Dühlmeyer, 28.11.2013
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    Die einzige "Milde", die das Amt zeigen könnte, wäre eine Duldung!

    Bauämter sind Behörden und die haben vor zwei Dingen Angst:
    a) Haftung
    b) Präzendenzfälle

    Haftung heisst - passiert in diesen Räumen etwas, bei dem schwere Sach- oder gar Personenschäden entstehen, will keiner den Kopf dafür hinhalten (sicher verständlich)
    Präzedenz heisst - alle rund rum kommen an und schreien "Auch haben will, auch haben will!"

    Die Anforderungen an die Aufenthaltsräume scheinen Sie ja erfüllen zu können, das wäre die erts grosse Hürde. Die nächsten sind die GRZ und GFZ.
    Gibt es einen Bebauungsplan, stehen dort die entsprechenden Zahlen drin.
    Wichtig: Welche Baunutzungsverordnung gilt, hängt an dem Jahr, in dem der B-Plan Gültigkeit erlangt hat! In älteren Fassungen steht drin, dass Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen auf die GFZ anbzureechnen sind (incl. Treppenrasum und Wänden!)
    Vollgeschossigkeit kann auch ein Thema sein.

    Hier könnten wir jetzt lange rumspekulieren, aber belastbare Aussagen gibts nur in Kenntnis der örtlichen Lage.

    Was passiert, wenn alle Versuche von Genehmigung und Duldung scheitern, hängt an der Behörde. Manche stellen sich dumm, bis man sie von dritter Seite zwingt, tätig zu werden, andere eröffnen bei Bekanntwerden einer solchen ungenehmigten Nutzung gleich ein Verfahren.
     
  7. #47 Ralf Dühlmeyer, 28.11.2013
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    Einspruch, Euer Ehren:
    Wenn die Baunutzungsverordnung z.B. von 1968 gilt, dann sind nach deren §21 auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen nebst den zugehörigen Treppenräumen und den Umfassungswänden mit in die GFZ einzuberechen!
    Andere Geschosse = Nicht Vollgeschosse = auch Keller!!!

    Ich dekliniere genau so einen Fall gerade durch. Nach heutiger BauNVo ein Selbstläufer, da aber BauNVo 1968 gültig ist (B-Plan von 1972), wird die im B-PLan festgesetzte GFZ rechnerisch überschritten, Antrag auf Ausnahme läuft.
     
  8. #48 TiBu1976, 28.11.2013
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    Vielen Dank für Eure Antworten. Ich denke das ich einen Bauingenieur( mein Kollege kennt einen) bitten werde sich die ganze Sache vor Ort anzusehen und zu prüfen was möglich ist.
    Was heisst denn GRZ und GFZ ?
     
  9. #49 Ralf Dühlmeyer, 28.11.2013
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    GRZ = Grundflächenzahl = Anteil der Grundstücksfläche, die mit Haus, Wegen, Garagen, Terrassen usw überdeckt sein darf in %; GRZ 0,4 = 40 % des Grundstücks dürfen überdeckt sein,
    GFZ = Geschossflächenzahl = Multiplikator, mit dem Grundstücksfläche multipliziert wird. Ergebnis darf nicht kleiner als die Addition aller Vollgeschoßflächen (Aussenmaße) + ggf. weitere anzurechnende Flächen sein.
    GFZ 0,8 bei 500 m² Grundstück = 400 m² Summe aller Vollgeschoße + weitere anzurechnende Fläche!
     
  10. #50 feelfree, 28.11.2013
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    http://lmgtfy.com/?q=grz+gfz
     
  11. #51 TiBu1976, 28.11.2013
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    Danke.
     
  12. #52 Baufuchs, 28.11.2013
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    @ralf
    An Probleme mit der GFZ vermag ich nicht recht glauben.
    TE schreibt eingangs, dass Nachbar (2-FamReihenhaus) ebenfalls das KG zu Wohnzwecken ausgebaut hat und dort alles genehmigt ist.
     
  13. #53 KlausWernerB, 28.11.2013
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    Generell möchte ich noch folgendes anmerken. Damit der TE nicht so verzweifelt ist.

    http://www.kreis-stormarn.de/p/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=126
    Also ein Bad scheint ja durchaus ok sein als "nicht-Aufenthaltsraum"
    das wird dann wohl bleiben dürfen im Keller?
    Die anderen Räume kann man ja etwas "lockerer" gestalten, transformierbar:)
    Zudem ist ja das vereinzelte Schlafen in nicht Aufenthalträumen rechtlich gestattet

    Passend hierzu:
    http://www.judicialis.de/Bayerischer Verwaltungsgerichtshof_25-B-05-12_Urteil_19.11.2007.html

    Also wäre die Küche im Keller, sähe es schon taktisch schlechter aus


    Eine Idee weäre daher vllt, eine Nutzungsänderung zu beantragen, die nur die Umwandlung der Nicht-Aufenthaltsräume inm andere Nicht-aufenthaltsräume beinhaltetN.
    Also Waschküche in Bad
    Lagerraum, in Arbeitsraum zum GEgelgenheitsaufenthalt
    und Lagerraum 2 zu Hobbyraum des Kindes

    Den unter steht ja auch:
    http://www.kreis-stormarn.de/p/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=126

    "Eine Nutzungsuntersagung ist insbesondere geboten, wenn die Nutzung zu Missständen (z.B. Vermietung, Beschäftigung Dritter in diesen Räumen) oder sogar zu Gefahren (z.B. wegen fehlender Rettungswege im Brandfall) führt."

    Also.. wenn die "offizielle" Nutzungänderung zuWohnraum nicht geht oder zu teuer wird (wärmedämmung etc) geht die Welt noch nich unter meines Erachtens:)
     
  14. #54 Ralf Dühlmeyer, 28.11.2013
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    Mein Gott, wann lernen Laien es endlich, sich aus Debatten heraus zu halten, bei denen ihr Wissen gegen Null tendiert.

    Geeignet sind! Die Aufsteller von Bauordnungen schlafen doch auch nicht auf Bäumen und haben die "Zaubereien" mit den Raumbeschirftungen wie "Hobbyraum", "Studio" usw längst durchschaut und mit dem "geeignet sind" dem einen Riegel vorgeschoben.

    Und Aufforderung zum Rechtsbruch (schreib doch harmlose Namen rein) - das kanns ja nun schon mal gar nicht sein!
     
  15. #55 KlausWernerB, 28.11.2013
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  16. #56 Baufuchs, 28.11.2013
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    Was Storman schreibt ist für NRW Wurscht, weil Storman = Schleswig-Holstein
     
  17. #57 Ralf Dühlmeyer, 28.11.2013
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    1) Liegt zumindest in meinem Atlas Stormarn in S-H, nicht in NRW
    2)
    Ich habs mal extra groß geschrieben, damit das Lesen leichter fällt!!!
    Gemeint ist hier z.B. ein Kopierraum. Natürlich gibt es Mitarbeiter, die sich über Stunden am Kopierer festhalten können ebenso wie es Menschen gibt, die Stunden im Bad verbringen können.
    Aber die sind baurechtlich kein Maßstab.

    Ich wiederhole mich daher gerne nochmal
     
  18. #58 Skeptiker, 28.11.2013
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    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    KlausWernerB scheint noch nicht gelernt zu haben, dass Bauordnungsrecht in Deutschland in sechzehn parallelen Versionen gilt, welche sich alle ein wenig von einander unterscheiden. Insbesondere mit den Grenzen von NRW scheint es da zu hapern. Der Herr Lehrer unterrichtet anscheinend weder Politik noch Geographie - wollen wir jedenfalls 'mal hoffen.
     
  19. #59 KlausWernerB, 28.11.2013
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    These: Ob Stormarn oder NRW... da gibt es keine Unterschiede bei der Definition von Nicht-Aufhaltesräumen

    Indiz: Die Defition für Aufenthaltsräume ist in beiden LBO gleich

    Zitat NRW/SH: "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind""

    Zudem: In Stormarn - Schleswig Holstein wird auch ein Urteil zum Thema Hobbyraum des OVG in BW herangezogen

    Das scheint also kein lokales Thema zu sein. Habe auch auf die schnelle keine Definitionsunterschiede von westfälischen Kellern und schleswigen Kellern bei google gefunden
     
  20. #60 Ralf Dühlmeyer, 28.11.2013
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    Ich habs nochmal ganz groß geschrieben.
    Da Sie so gern mit google spielen, suchen Sie uns doch bitte mal die Urteile (aktuelle) heraus, die den Unterschied zwischen vorübergehend und nicht nur vorübergehend definieren!!!

    Wie war das doch gleich - Entschuldigungen nehmen wir bis 20:00 entgegen - hier allerdings öffentlich.
     
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