Natursteinmauer zerfällt, nicht frostsicher!!!

Diskutiere Natursteinmauer zerfällt, nicht frostsicher!!! im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; In der Mängelanzeige sollte eine Aufforderung zur Beseitung des Mangels stehen, mit Fristsetzung (angemessen) und, falls das nicht geschiest,...

  1. uban

    uban

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    In der Mängelanzeige sollte eine Aufforderung zur Beseitung des Mangels stehen, mit Fristsetzung (angemessen) und, falls das nicht geschiest, weitere Schritte vorbehalten.

    Bei Details frag einen Profi (BauVertragsfachAnwalt)
     
  2. masake

    masake

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    Hallo
    Danke, frist dachte so an 2 Monate ( 15.05.2013) ?

    Wo liegen die unterschiede von Vob oder Bgb

    Gruß
     
  3. #43 wasweissich, 14.03.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wenn VOB vereinbart gewesen wäre , wüsstest du das .

    ob alle steine ungeeignet sind , kann man nicht unbedingt sagen , weil aus dem gleichen steinbruch können durchaus versiedene qualitäten kommen , so wechseln sich oft härtere streifen mit bröselzeug ab .

    wenn dann unsortiert eingekauft wird (weil billiger ) hat man beides auf dem haufen .

    also könnte es heissen , dass nur ein teil steine nachgeliefert werden muss .

    dazu müsste der lieferant was sagen können .

    auf jeden fall sollte die wand (eine mauer ist es ja nicht wirklich ) fachgerecht aufgesetzt werden , heisst dicke steine unten , mit direktem kontakt untereinander und nicht durch irgendwelche krümel getrennt .

    hiesse neu aufschichten .

    so ähnlich ....
    http://www.brakelmann.de/vergroessert/grauwacke_420.html
    http://www.brakelmann.de/cbcb0803diashow_2/main2.html
     
  4. #44 ars vivendi, 14.03.2013
    ars vivendi

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    Ich weiß nicht ob jetzt nach der Zeit ein ordentliches Aufsetzen verlangen kann?. Immerhin wurde sie so abgenommen. Aber das Auswechseln der Bröselsteine kann verlangt werden. Werden diese Ausgewechselt ist wiederum ein ziemlich komplettes Neuaufsetzen notwendig. Werden die Steine dann wieder so "abgekippt" kann man dann theoretisch sagen, so nicht. Also eines nach dem anderen. Ist jetzt aber nur meine Meinung keine Rechtsberatung.
     
  5. #45 Gast036816, 14.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    d. h. bei auftragsvereinbarung hätte der auftragnehmer dir den relevanten teil der vob aushändigen müssen und im angebot muss drin stehen: grundlage des angebots ist vob/b und c, din .........
    ist beides nicht oder eines davon nicht, dann gilt bgb.
     
Thema: Natursteinmauer zerfällt, nicht frostsicher!!!
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