Neubau 2 Reihenhäuser; wer muss beim Bau ohne Keller die Stützwand errichten/bezahlen

Diskutiere Neubau 2 Reihenhäuser; wer muss beim Bau ohne Keller die Stützwand errichten/bezahlen im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Da aber bei derartigen Maßnahmen regelmaßig Schäden "zu besorgen" sein dürften, wird das dann doch entweder auf eine berechtigte Untersagung oder...

  1. Julius

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    Da aber bei derartigen Maßnahmen regelmaßig Schäden "zu besorgen" sein dürften, wird das dann doch entweder auf eine berechtigte Untersagung oder eine vorab zu stellende Sicherheitsleistung in Höhe der zu befürchtenden Instandsetzungskosten hinauslaufen.
    Wenn der Nachbar das stemmt, können wir wieder darüber reden!
     
  2. #22 willi22, 18.06.2012
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    Da gebe ich Dir Recht!
    Eine grundsätzliche Verweigerung von Anfang an halte ich aufgrund des NRG für nicht sinnvoll. Wenn es hierzu kommt, sollte eh eine Fachanwalt eingeschaltet werden.
     
  3. #23 Baufuchs, 18.06.2012
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    Wenn das ausführende Unternehmen gegen derartige Schäden haftpflichtversichert ist, reicht der Nachweis dieser Versicherung aus, zusätzliche Sicherheitsleistung kann dann nicht gefordert werden.
     
  4. #24 Thomas B, 18.06.2012
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    Nur mal Interesse halber:

    Ist es wirklich so, daß man als Nicht-Keller-Besitzer eine Unterfangung seines Hauses durlden muß, wenn dem Nachbarn der Sinn nach einem Keller steht? Dies ist ja ein erheblicher Eingriff ins eigene Grundstück und zudem eine recht schadensträchtige Angelegenheit auch noch.

    Ist es dem Anbauenden nicht zuzumuten alternative Gründungsmaßnahmen auf seinem Grundstück durchzuführen (z.B. Spundwände o.ä.)?

    Thomas
     
  5. #25 Thomas Traut, 18.06.2012
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    Zitat Nachbarrechtsgesetz RLP:

    "§ 16 Unterfangen einer Grenzwand

    (1) Muß der Nachbar zur Errichtung seines Gebäudes seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist und das Unterfangen nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte.

    (2) Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung und zum Schadensersatz gelten die §§ 6 und 19 entsprechend."

    Offensichtlich bedarf es in RLP keiner Nachbarzustimmung (was ich bedenklich finde). Allerdings wird es spannend, den Nachweis der "unzumutbar hohen Kosten" zu führen. Außerdem das erste Wort "Muß...". M.E. muss keiner tiefer gründen. Der Wunsch nach einem Keller ist für mich kein "Muß".
     
  6. #26 Thomas Traut, 18.06.2012
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  7. ktown

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    Hätte man das mit einem besseren B-Plan lösen können?
     
  8. #28 Baufuchs, 18.06.2012
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    Kommunen sollten Reihenhausgrundstücke nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten an unterschiedliche Bauherren verkaufen.

    Selbst die Auflage "es darf nur ohne Keller gebaut werden" könnte zwar den technischen Problemen abhelfen, da Reihenhäuser aber ohnehin auf sehr kleinen Grundstücken und mit begrenzter Grundfläche gebaut werden, hapert es dan oft an den nötigen Technik- und Abstellräumen.

    Reihenhäuser sind ein klassischer Fall für Bauträger, die eine Reihenhausanlage in einem Zug bauen.
     
  9. #29 Skeptiker, 18.06.2012
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    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    In der Praxis werden RH-Anlagen tatsächlich meist von BT in einem Zug errichtet, und unabhängig von der BT-Frage erschweren individuelle Planungen und parzellenweise unterschiedliche Rohbauer tatsächlich solche Bauvorhaben erheblich, schon allein, weil auf den Minigrundstücken solcher RH keine vernünftige BE möglich ist und die Kräne sich gegenseitig auf den Füßen stehen etc... In Großstädten trifft diese Problematik besonders die recht beliebten "Townhouses". Auch da empfiehlt sich die gründliche Lektüre des jeweils geltenden Nachbarrechts(gesetztes), die Regeln differieren dazu nämlich von Bundesland zu Bundesland ganz erheblich!
     
  10. kayooo

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    Zitat
    Nachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz

    ERSTER ABSCHNITT

    Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Die §§ 3 bis 52 dieses Gesetzes gelten nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
    (2) Rechte und Pflichten nach öffentlichem Recht werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Ausübung von Rechten nach diesem Gesetz ist nur zulässig, wenn die nach öffentlichem Recht zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind.
    Zitat Ende.

    Das Gesetz gilt nur wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
     
  11. ktown

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    Ja und???? Sie vereinbaren ja nix anderes.....ergo gilt das Gesetz und somit muß eine Unterfangung geduldet werden.
     
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