Niederlassung geschlossen, wer ist mein neuer Vertragspartner

Diskutiere Niederlassung geschlossen, wer ist mein neuer Vertragspartner im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Folgende Situtation. Wir haben 2015 einen Bauvertrag mit einem GU geschlossen. In dem Vertrag steht eine Handelsregister-Nummer AAA. 2017 sind wir...

  1. #1 msfox30, 15.04.2019
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    Folgende Situtation.
    Wir haben 2015 einen Bauvertrag mit einem GU geschlossen. In dem Vertrag steht eine Handelsregister-Nummer AAA.
    2017 sind wir zu 95% mit Bauen fertig geworden und der GU hat seine Niederlassung im Ort geschlossen. Nach ca. 1/2 Jahr meldet sich der Hauptsitz(?) aus einem anderen Ort (andere Handelsregister-Nummer BBBB) und fragt, was mit den offenen Forderungen ist. Wir weißen darauf hin, dass noch offene Leistungen gemäß Bauabnahme von 2017 zu erbringen sind. Nun drängt uns der GU aus dem anderen Ort ständig, dass wir ihm eine Vereinbarung unterschreiben. Und ich frag mich warum...
    1. Es gibt eine Abnahme aus 2017
    2. Es sind immer noch Restleistungen offen.
    3. Uns wurde nie schriftliche mitgeteilt, dass die Rechte von der Niederlassung im Ort an den Hauptsitz(?) übergegangen sind.
    4. Im Hausbauvertrag steht nirgends, dass die Niederlassung im Ort zum Hauptsitz(?) gehört oder völlig eigenständig unter selben Namen läuft.

    Wie kann ich herausfinden, welche Handhabe der GU vom Hauptsitz(?) überhaupt gegen uns hat?
    Ist es automatisch unser neuer Vertragspartner?
    Hätte uns nicht der alte GU darüber informieren müssen, dass die Rechte an den Hauptsitz(?) übertragen wurden?
    Muss ich das rechtliche Geflecht des GU kennen, um zu erkennen, wer mein Vertragspartner ist? Sieht man das an der Handelsregisternummer?


    Statt einer Vereinbarung hätte ich erwartet, dass der Hauptsitz(?) uns eine Abnahme über die noch erbrachten Leistungen liefert und wir noch einmal einen Betrag X bezahlen.


    (?) - Ich weiß nicht, ob das rechtlich wirklich der Hauptsitz ist. Daher das Fragezeichen.
     
  2. #2 Fred Astair, 15.04.2019
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    Der Hauptsitz, also das Unternehmen ist von Anfang an Euer Vertragspartner. Es hat sich nur von einem Niederlassungsleiter, der hierzu Prokura gehabt haben müsste, vertreten lassen.
    Insoweit sind die Ansprüche formell berechtigt.
    Pflichten und Rechte aus dem Vertrag sind vom, für Euch neuen, Ansprechpartner zu übernehmen.
    Eine neue Vereinbarung ist nicht erforderlich.
    Um die Verantwortlichen am Hauptsitz auf den gleichen Informationsstand zu bringen, würde ich Kopien des Abnahmeprotokolls und des Schriftverkehrs schicken und Gesprächsbereitschaft signalisieren.
     
  3. #3 simon84, 15.04.2019
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    Gleiche Firma, anderer Standort = Gleiche Vertragspartner

    Mutter/Tochtergesellschaften wäre etwas anderes.

    Ja, absolut, wenn du Zweifel hast musst du selber recherchieren, die Firmen sollten dir dazu auch Auskunft geben können.

    "Handelt es sich rechtlich um die selbe Gesellschaft ?"

    Wenn separate HR Nummern, eher nicht !!
     
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  4. #4 Fabian Weber, 15.04.2019
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    Was steht denn in der neuen Vereinbarung drin. Vielleicht verzichten die ja Geld und wollen dafür auch keine Mängel mehr beheben. Das wäre ja durchaus eine interessante Option.
     
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  5. #5 msfox30, 15.04.2019
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    Also hat dies mit den unterschiedlichen Handelsregisternummer nix tun? Ob das jetzt der Hauptsitz ist, weiß ich nicht genau.
    Ok, dann scheint das rechtlich geklärt zu sein.
    Nein, Geld wollen sie weiterhin sehen und versuchen auch, dass ihr Subunternehmer den letzten Mangel noch beseitigt.
    Den Inhalt jetzt zusammenfassend wieder zu geben ist schwierig, dazu müsste ich zu weit ausholen. Das Schreiben stammt jedenfalls vom Anwalt des GU und beinhaltet z.B. in einem Nebensatz, dass das die eine offene Leistung als abgenommen gilt und somit die Gewährleistungsfrist beginnt.
    Ich hatte erwartet, dass ich ein Schreiben von der Baufirma erhalte, mit dem Betreff "Abnahme für xy", darin die erledigten Leistungen seit der Abnahme 2017 stehen und dort ein Betrag X steht, den wir zahlen sollen. Oder noch einmal ein Mahnung, dass wir den Restbetrag zahlen sollen.
    Wobei sich dieser Betrag X nicht ganz festlegen lässt. Denn wie sich heraustellt, ist die letzte offene Leistung doch teurer als erwartet. Wir hatten eine Nachfrist bis 31.03.2019 gesetzt, die nicht einhalten wurde und sind dabei uns ein Angebot von einem Dritten einzuholen. Er vor Ort und hat eine erst Schätzung abgegeben. Das entgültig Angebot ist in Arbeit. Es sind nach zwei kleine (ca. 30 x 50cm) fehlender Putz in der Fassade. Unser GU würde diese von seinem Sub nur mit Rauputz schließen lassen. Der Maler der uns das Angebot macht sagt aber: Reicht nicht, da fehlt das Putzgitter. Wenn er das aufbringt, gibt es logischerweise eine Absatz. Also muss er die gesamte Fläche ca. 15m² machen. Die Fläche ist aber über unserer Terrassenüberdachung (Stegplatten aus Plexiglas), wo er nicht so einfach dran kommt (Gerüst oder Hebebühne) usw...
    Das ganze ist natürlich in der "Vereinbarung" nicht berücksichtigt, obwohl ich diesen Umstand unserem GU mitgeteilt habe.
    Ein Vereinbarung, die wir unterschreiben sollen, verschickt man doch eigentlich nur, wenn man etwas vereinbaren muss. Ein One-Way-Schreiben des GU würde es ja auch tun.
    ...wir sind ja auch bereit zu zahlen, wollen aber sicher stellen, dass wir ab Ende nicht überzahlt haben und der GU gar nix mehr von sich hören lässt.

    (soweit dazu; müsse wir hier nicht weiter diskutieren; Frage war ja beantwortet)
     
  6. arch

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    Könnte es nicht sein, dass die sich dann nicht auch aus der 5 Jährigen Mängelhaftung rausnehmen wollen? Sprich, alle Mängel die noch auftreten nach Abnahme, vom bauherren auf eigene Rechnung zu lösen sind? Wenn ja, halte ich das schon auch für ein risiko. Besonders, wenn die sich aus der Haftung von Mängeln rausnehmen wollen, die seit der Abnahme 2017 laufen, weil mit anderer Firma abgeschlossen. Das wäre ja, wie wenn der Bauunternehmern Insolvent geht. Oder verstehe ich da etwas falsch?
     
  7. #7 Fabian Weber, 15.04.2019
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    ich würde jedenfalls gar nichts einfach so unterschreiben, Der Mangel war zu Abnahme bekannt, also verlängert sich auch die Gewährleistung für dieses Gewerk.
     
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  8. #8 El Gundro, 02.05.2019
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    unabhängig davon zu wissen, wie die Firmenstruktur ist:
    Wenn eine Firma schließt, gibt es dafür zwei Möglichkeiten: Entweder eine Insolvenz, dann hätte sich ein Insolvenzverwalter gemeldet, oder eine Schließung und eine andere Gesellschaft tritt als Rechtsnachfolger ein. Wenn sich dadurch der Vertragspartner ändert, wird das schriftlich mitgeteilt.
    Nachdem sich anscheinend dazu niemand gemeldet hat, war es wohl tatsächlich keine eigenständige Firma, sondern eine Niederlassung. Wenn die Niederlassung geschlossen wird, tritt automatisch die Stammfirma ein.
     
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  9. #9 msfox30, 02.05.2019
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    Aber hätte die Niederlassung dann eine eigene Handelsregisternummer?
     
  10. SIL

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    Nein hätte Sie eben nicht, nicht immer verwirren lassen Herr Fox :winken
     
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