Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: wer erklärt ihn für Normalverbraucher

Diskutiere Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: wer erklärt ihn für Normalverbraucher im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; „Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im...

  1. dabi

    dabi

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    „Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein
    Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung
    von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im
    Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der
    Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der
    Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch
    dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016
    abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag
    oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen
    Allgemeinverbraucherdarlehensvertrag
    im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine
    oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten
    enthalten ist.“

    1. Ist eine Baufinanzierung ein Verbraucherdarlehen?
    2. Wie ist der erste Satz zu interpretieren?
     
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Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: wer erklärt ihn für Normalverbraucher

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