Pauschale für Vorentwurf

Diskutiere Pauschale für Vorentwurf im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Was ist das denn für eine Logik? Du stellst Behauptungen auf, relativierst die dann über den jeweiligen Satz darf man streitenund wir sollen Dir...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2010
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    Was ist das denn für eine Logik? Du stellst Behauptungen auf, relativierst die dann
    und wir sollen Dir dann beweisen, dass Du falsch liegst?
    An sich ist es doch so, dass der, der behauptet, beweispflichtig ist.
    Also - wo sind Ihre Beweise?
     
  2. #22 Skeptiker, 17.11.2010
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    Nö, garnicht. Ich hatte gerade erstmals eine solche Anfrage, sehr attraktives Thema (kein EFH), anspruchsvolle Bauherrin, die aber partout erstmal nur die 1+2 haben will. Nach kurzem Nachdenken wurde mir die Attraktivität für mich klar und ich habe aufgehört, Gründe für die Beauftragung bis LP4 vorzutragen :winken
     
  3. #23 Thomas B, 17.11.2010
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    @Skeptiker: Das mag (im Einzelfall) schon mal sein...und wenn der BH LP 1- 2 will...na...von mir aus! Nur: Wenn es nachher darum geht zu hinterfrage "war die Arbeit des A. korrekt, war sie ihr Geld "wert", hat er in meinem Sinne gearbeitet, hat es mir etwas gebracht", so ist der Abschluß der LP 4 hier genau nachvollziehbar --> BH hat Baugenehmigung = Leistung erbracht (wobei natürlich auch hier noch einiges schief gehen kann, z.B. Kosten verplant/ nicht richtig geplant). Aber wann ist die LP 2 "fertig"? Und wenn man sich einig ist, daß sie fertig sei, ist dann die Arbeit auch etwas "wert" (genehmigungsfähg, Kosten?). Das bleibt dann wieder eine Ermessenssache.

    Insofern würde ich schon zu 1- 4 raten...aber man muß natürlich nicht...ganz nach gusto...

    Thomas
     
  4. #24 ChristianMa, 17.11.2010
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    Das ergibt sich aus BGB § 649 (siehe bspw. BGH-Urteil 21.12.1995 - VII ZR 198/94).


    Ich glaube die meisten Bauherren gehen erst mal davon aus, dass der Architekt, den sie beauftragen seine Leistungen gut und im Interesse des Bauherren erfüllt. Der Fall, dass der Bauherr nicht zu frieden ist (mal unabhängig davon, ob der Bauherr oder der Architekt - oder vielleicht beide das Problem sind) dürften ja wohl hoffentlich eher nicht die Mehrzahl darstellen.

    Insofern ist bei einem Wechsel des Architekten dann ein Teil der (Vor)leistungen ggf. nochmals zu zahlen. Aber wenn nicht phasenweise beauftragt wurde kommt eben hinzu, dass auch der alte Architekt für die noch nicht erbrachten Leistungen entschädigt werden muss.
     
  5. #25 ChristianMa, 17.11.2010
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    Soso.
     
  6. #26 ChristianMa, 17.11.2010
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    Ich habe extra von "grob 50%" geschrieben, weil das eine Schätzung ist. Im Einzelfall ist dann ggf. darüber zu streiten, ob es 45% oder 55% sind - ist aber wohl vom Prinzip her unerheblich und deshalb gibt es da auch kein Grund irgend etwas zu relativieren.

    Die Behauptungen "Unfug", "Blödsinn" stellt im übrigen Saarplaner auf - deshalb meine Anfrage das bitte doch mal mit Fakten zu unterlegen. Darauf warte ich nun.

    Ziemlich agressiver Ton hier übrigens.
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2010
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    Hier mal die Zusammenfassung daraus
    Ist schon echt interessant, wie hoch der Bezug zum Architektenrecht darin ist. Vor allem, wenn man bedenkt, was sich am BGB in den letzten 15 Jahren so alles verändert hat.
    Aber das dient ja nicht der polemischen Darstellung eigener Ziele - ne wahr
     
  8. sepp

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    so langsam habe ich keine lust mehr in Fragen und themen ständig irgendwelche beiträge von ahnungslosen "ich hab mal ein haus gebaut" spezialisten zu lesen.
    ich wäre dafür das solchen genossen hier schnell der garaus gemacht.
    nicht nur in diesem themenbereich auch in allen anderen.
    dieses "unnötig in die länge ziehen" der freds ist nicht mehr erträglich.
    mittlerweile tummeln sich zu viel möchtegernmitteiler herum.
     
  9. mls

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    dann hast du meinen beitrag (in dem es im wesentlichen um das
    "prüfbare" paket 1-4 geht) nicht gelesen oder nicht verstanden. spätestens
    die erklärung von thomas ist aber, auch und gerade von laien, zu verstehen.
     
  10. #30 ChristianMa, 17.11.2010
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    Frag doch einfach mal einen Anwalt deines Vertrauens und ich denke er wird dir erklären, dass meine Darstellungen zutreffend sind.
     
  11. #31 ChristianMa, 17.11.2010
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    Mein Beitrag hat sich auf die Äusserungen von Saarplaner bezogen. Ich halte es für keinen guten Stil da mir in den Mund zu legen, ich hätte das auf deine Äusserung bezogen.
     
  12. mls

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    deine äusserung halte ich für keinen guten stil :mega_lol:
    sie zeigt aber einiges ..
     
  13. #33 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2010
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    Sag mal, willst Du mir erklären, dass Du Dich besser in meinem Fachgebiet auskennst als ich selber? :mega_lol: :mega_lol: :mega_lol:
    Oder was soll das werden?

    Aber mach mal weiter so. So gut wie Du selber können wir alle zusammen Dich nicht bloßstellen. :D
     
  14. #34 ChristianMa, 17.11.2010
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    Dein Fachgebiet dürfte die Architektur und das Bauwesen sein - da kennst du dich sicher aus. Die Juristerei dürfte aber wohl nicht zu deinem Fachgebiet zählen...
     
  15. #35 Thomas B, 17.11.2010
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    @alle: ...sagt mal.......das bringt doch jetzt echt nichts.......
     
  16. Baumal

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    junge, junge,

    hast du ne ahnung wieviel kenntnis in juristerei es zum
    fachgebiet architektur/bauwesen bedarf.

    ein architekt wird niemals nimmer ein baurechtler sein,
    genau so wie ein kaufmann jurist ist....
     
  17. #37 ChristianMa, 17.11.2010
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    Genau, und deshalb geht man zum Fachmann und erkundigt sich.

    Ausgegangen ist das ganze ja von den Äusserungen "Sag mal, wer erzählt dir denn den Unfug, den du da immer abläßt?" und der Aufforderung "Bevor du weiter solche Unwahrheiten verbreitest lies dich bitte mal in die HOAI ein!".

    Allein schon an der Aufforderung ist erkennbar, dass offensichtlich das Verständnis für die Zusammenhänge fehlt, denn die HOAI ansich befasst sich nicht mit der Kündigung eines Werkvertrags.

    Genauso geht die Auffassung, dass BGB § 649 und BGH-Urteil 21.12.1995 - VII ZR 198/94 wohl wenig mit dem Architektenrecht zu tun hätte an der Sache vorbei, denn da geht es eben um die Frage, welcher Vergütungsanspruch im Falle einer Kündigung des Werkvertrags (zu denen auch Architektenverträge zählen) vorliegt (alte Regelung davor war pauschal 60% - mit diesem Urteil u.a. eben Abzug der ersparten Aufwendungen, ggf. Nachweis - grob überschlagen 50%).

    Ich tausche auch ungerne andauernd "Nettigkeiten" aus, weil das wenig fruchtbar ist und das ganze hat sich auch über Gebühr hochgeschaukelt. Insofern mein Vorschlag: Wenn mir jemand mit entsprechenden Quellen darlegt, dass meine Darstellung unzutreffend ist werde ich das auch entsprechend eingestehen und hier korrigieren - versprochen.
     
  18. #38 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2010
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    Wir brauchen Dir nichts beweisen, weil Deine Äusserung Unfug ist. Wo in dem Urteil findest Du diesen %-Satz? Den gibt es NICHT!!!
    Es ist ganz einfach:
    Rechnung teilen in:
    a) erbrachte Leistungen
    b) nicht erbrachte Leistungen
    a) geht so durch und wird mit MWST beaufschlagt. Von b) gehen die ersparten Aufwendungen und die anderweitig eingesetzte Arbeitskraft ab, MWST darf nicht draufgerechnet werden, weil es ein Schadenersatz ist, der keinen Mehrwert erzeugt!
    Hab ich ne Baustelle in der Parallelstrasse, sind meine Aufwendungen ganz andere als bei einem Bau 200 km weg.
    Von daher kann es gar keine Pauschalen geben. Diese Abzüge sind immer auf den Einzelfall bezogen.
    Und im BGB hat sich seit 1995 vieles verändert.

    Und jetzt hör auf, Deinen Unfug zu verteidigen, geh selber zum Anwalt und berichte dann mal.
     
  19. #39 ChristianMa, 17.11.2010
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    Das mit dem Abzug des ersparten Aufwand habe ich die ganze Zeit dargestellt und von grob 50% gesprochen, was wohl bei dem als Beispiel genannten LP3-4 realistisch sein dürfte.
     
  20. #40 Ralf Dühlmeyer, 17.11.2010
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    Quatsch. Schlicht und ergreifend!
     
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